Allgemeines Vertragsrecht

Darlegung von Arbeitsstunden

Ein beliebtes Thema, ist die Zurückweisung von Rechnungen, weil in ihr Angaben fehlen, wegen der klaren Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird nachfolgend aus dieser Entscheidung zitiert:

Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Es ist regelmäßig keine Differenzierung geschuldet, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind (BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 33 f.; Urteil vom 28. Mai 2009 – VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291 Rn. 13 f. = NZBau 2009, 504). Dem ist die Klä-gerin mit der Angabe der erbrachten Stunden gerecht geworden. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten (BGH, Az. VII ZR 184/14, Januar 2017).

Hält die Beklagte ihr Bestreiten aufrecht, dass die Klägerin die abgerechneten Arbeiten erbracht habe, ist hierüber Beweis zu erheben. Die Klägerin hat Dr. K. als Zeugen für die Leistungserbringung angeboten. Sie braucht nicht nachzuweisen, an welchen Tagen welche Arbeitsstunden erbracht wurden. Vielmehr ist zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden (BGH, Az. VII ZR 184/14, Januar 2017).
Erklärungs- und Beweisbedarf auch bei prüfbarer Abrechnung

Die Darlegungs- und Beweislast für die „inhaltliche Richtigkeit“ der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung weiterhin beim Unternehmer (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126).

BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – VII ZR 74/06

Grundsätzlich kein Vergütungsanspruch für Akquisetätigkeit zu erwarten

Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Vergütungsanspruch gegen den umgarnten Auftraggeber für Tätigkeiten, die lediglich der Auftragsakquise des potentiellen zukünftigen Auftragnehmers dienen.

OLG Hamm NJW-RR 1996, S. 38; OLG Koblenz MDR 1998, S. 343
Mangelhafte Softwaredokumentation/Anleitung

Eine Softwaredokumentation ist u.a. dann mangelhaft, wenn in ihr in nennenswertem Umfang dargestellte Bildschirmdialoge nicht aktuell sind, also gar nicht enthalten sind, nicht mit im Programm vorhandenen Dialogen übereinstimmen und auch wenn ein Inhaltsverzeichnis fehlt.
Die Softwaredokumentation ist mangelhaft, wenn sie den Anwender nicht in die Lage versetzt, die Software im Bedarfsfalle erneut oder auf einer anderen Anlage zu installieren.
Ist ein Softwarepflegevertrag geschlossen, besteht bei jedem update auch ein Anrecht auch auf ggf .aktualisierte Dokumentionen.

LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, Az. 10 O 387/01


Kaufvertragswandlung bei Komplettsystem

Beim Kauf eines Komplettsystems (PC+Monitor+Softwarepaket) kann auch bei einem Mangel am Monitor der gesamte Kaufvertrag gewandelt werden, soweit ein einheitlicher Kaufvertrag (Sachen sind zusammengehörig) geschlossen wurde.
Dies gilt vor allem dann, wenn die Sachen nicht ohne unerheblichen Nachteil für den Käufer getrennt werden können.
Ein solcher erheblicher Nachteil kann aber auch schon darin liegen, dass der Käufer bei anderweitiger Teilbeschaffung (z.B. des Monitors) bei Mängeln nicht allein gegen einen Vertragspartner einen Anspruch hat, was den Nachteil einer erheblichen „Mängelvoruntersuchung“ (nämlich an welchem Teil es denn liegt) auf seiner Seite bedeuten kann, was ggf. auch mit deutlichen Mehrkosten verbunden ist

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2000, Az. 22 U 122/99.
Eine in AGB enthaltene Vertragsstrafeklausel von 0,5% der Auftragsumme pro „Arbeitstag Verspätung“ ist sittenwidrig

Zitat aus der Entscheidung des BGH: „Eine Vertragsstrafenklausel in den AGB, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0, 5 % zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.
Die Vertragsstrafenklausel ist jedoch deswegen unwirksam, weil die Höhe des Tagessatzes die Klägerin unangemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1 AGBG. Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0, 5 % zu zahlen hat, ist ungeachtet einer Obergrenze unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 – VII ZR/46/98, BauR 2000, 1049, 1050 = ZfBR 2000, 331 = NJW 2000, 2106). Der Tagessatz von 0, 5 % der Auftragssumme übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Allein die Verwirkung dieses Vertragsstrafensatzes an wenigen Tagen schöpft in unangemessener Höhe einen erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns ab (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 198/00).“

BGH, Urteil vom 07.03.2002, Az. VII ZR 41/01


Grundsätze der Vertragsstrafenbemessung

Zitat BGH NJW 2003, S.1805: „Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe muss auch unter Berücksichtigung ihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessen Verhältnis zu dem Werklohn stehen, den der Auftragnehmer durch seine Leistung verdient. Die Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Auftraggebers losgelöster Geldforderungen ist nicht Sinn der Vertragsstrafe (BGHZ, 85, 305 [313f.] = NJW 1983, 385). Aus diesem Grund hat der Senat bereits zur Höchstgrenze des Tagessatzes hervorgehoben, dass eine Vertragsstrafe unangemessen ist, wenn durch den Verzug in wenigen Tagen typischerweise der Gewinn des Auftragnehmers aufgezehrt ist (BGH, NZBau 2002, 385 = ZfBR 2002, 471). Der Senat hat in diesem Urteil auch herausgestellt, dass die Angemessenheitskontrolle von Vertragsbedingungen über Vertragsstrafen nach einer generalisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat (so schon: BGH, NZBau 2000, 327 = BauR 2000, 1049 = ZfBR 2000, 331; BGH, NJW-RR 1989, 527 = BauR 1989, 327 [328] = ZfBR 1989, 103).“

BGH NJW 2003, S. 1805


Zurechnung eines „Spassgebots“ bzw. der Folgen einer „Vertragsstrafe von 30%“ an den „Bieter-Internetanschlussinhaber“

Das Amtsgericht Bremen urteilte in einem Fall, dass eine 30% Vertragsstrafe im Internethandel – trotz merkwürdiger Formulierung und auf den ersten Blick „eher einseitiger Vereinbarung“ – wirksam sein kann, dabei geht es auch im die Zurechnung des Vertragsschlusses für den Inhaber eines Onlineanschlusses.
Jemand ersteigerte am PC seines Bruders mit dessen ebay-Zugangsdaten einen Pkw im Werte von 6.000,00 EUR. Der Ersteigerer wollte den Vertrag anschließend aber nicht mehr gegen sich gelten lassen, der Anschluss- und Ebaykontoinhaber dann aber auch nicht. Sondern griff ganz groß in seine Trickiste der Vertragsbedingungen.
Denn der Verkäufer hatte folgendes bei seinem Gebot deklariert: „Im Verkaufsangebot war eine Klausel enthalten, die sich an sogenannte „SPASSBIETER“ richtete und diesen drohte, sie würden vom Anwalt des Klägers hören und mit einer „SCHADENSSUMME VON 30 % ANGEZEIGT“.
Zitat aus der vor allem hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe äußerst „bemerkenswerten“ Entscheidung des AGs Bremen: „Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass vom Computer des Bekl. das Höchstgebot auf das Angebot des Klägers zum Verkauf seines Pkw abgegeben wurde. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Beklagte selbst oder sein Bruder das Angebot abgegeben hat.
Hierauf kommt es jedoch nicht an. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten ist ein Vertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen. Der Kläger durfte sich nämlich auf den Rechtsschein verlassen, den der Bekl. dadurch gesetzt hat, dass er die Benutzung seines Benutzernamens und seines Passwortes durch seinen Bruder zumindest fahrlässig ermöglicht hat. Das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet ist ebenso zu bewerten, wie das Handeln unter dem fremden Namen sonst (vgl. Hanau, VersR 2005, 1215). Die Regeln für die Stellvertretung sind entsprechend anwendbar.
Damit haftet der Ebay-Nutzer auch dann, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele (vgl. etwa OLG Oldenburg, NJW 1993, 1400 zur BTX-Nutzung). Der Kläger durfte darauf vertrauen, einen Vertrag mit dem Bekl. zu schließen. Zwar hat der Teilnehmer einer Internetversteigerung wegen der unzureichenden technischen Sicherheit der Zugangssicherung durch Benutzername und Passwort die Identität seines Vertragspartners zu beweisen (OLG Naumburg, OLG-NL 2005, 51), dies steht jedoch einem hinreichenden Rechtsschein, auf den der Geschäftsverkehr vertrauen darf, nicht entgegen.
Auch im sonstigen Geschäftsverkehr hat derjenige, der sich auf ein Rechtsgeschäft beruft, die Identität des Geschäftsgegners und seine Vertretungsmacht zu beweisen. Ohne ein Vertrauen des Geschäftsverkehrs in die Identität der übrigen Benutzer wäre ein Handel unter Benutzernamen, wie er beispielsweise bei Ebay stattfindet, ausgeschlossen.
Die technische Unsicherheit ermöglicht lediglich eine gelegentliche Hervorrufung des Rechtsscheins, die dem legitimierten Benutzer nicht zuzurechnen ist.
Hier hat der Beklagte den Rechtsschein, er selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter handele, aber jedenfalls fahrlässig verursacht. Er hat lediglich vorgetragen, sein Bruder habe seinen Computer ohne sein Wissen benutzt.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sein Bruder Zugang zu diesem Computer hatte und das Passwort entweder dort gespeichert oder ihm sonst zugänglich war.“
Für eine Computerspionage bzw. einen Hackerangriff war hingegen nichts vorgetragen worden. Der Beklagte hätte mit der Möglichkeit, dass sein Bruder sein Ebay-Konto nutzen würde, rechnen und dies verhindern bzw. zumindest angemessen erschweren müssen.

AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005, Az. 16 C 168/05

Durchreichen von Vertragsstrafeschäden an Subunternehmer

Ein Unternehmer, der wegen verzögerter Fertigstellung des Werks an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, kann seinen Subunternehmer
auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Verzögerung auf dessen
schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht. Der Subunternehmer kann dem Unternehmer jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten.

(BGH Az. X ZR 197/97, Urt. v. 18.12.1997; BGH VII ZR 342/96, NJW 1998, 1493, 1494)
Fernabsatzgesetz
Entsiegelung bei Software mittels Bestätigung der Lizenzvereinbarung im Softwaremenue

In Fernabsatzverträgen ist meist geregelt, dass eine Software von der Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn sie entsiegelt ist. Bei DVDs, CDs etc. kann das durch einen Aufkleber geschehen, der zur Benutzung entfernt werden muß. Das Landgericht Frankfurt hat sich in einem Urteil dazu geäußert, ob eine solche „Entsiegelung“ auch ohne Aufkleber in einem Softwaremenue möglich ist.
Dazu das folgende Zitat aus dem Urteil des LG Frankfurt: „Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer „Entsiegelung“ nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar „versiegelte“ Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird.“

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2002, Az. 2 1 S 20/02


Eine aus Standardbauteilen gefertigte Ware ist nicht nach Kundenspezifikationen gefertigt (und damit vom Umtausch ausgeschlossen), wenn diese leicht wieder getrennt bzw. anderweitig veräußert werden können.

Es ging um ein Notebook, dessen Komponenten nach dem Baukastenprinzip nach Kundenwünschen zusammengestellt worden waren.
Die beklagte Lieferantin vertrag den Rechtsstandpunkt, dass das gelieferte Notebook nebst Zubehör „nach Kundenspezifikation angefertigt“ worden sei, so dass ein Widerrufsrecht betreffend des Notebooks gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG/ jetzt § 312 d IV Nr. 1 BGB nicht bestehe.
Sowohl nach der Auffassung der zweiten Instanz als auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag eine das Widerrufsrecht per AGB ausschließbar machende „Anfertigung nach Kundenspezifikation“ im Sinne des § 312 d IV BGB nicht vor.
Denn das auf Bestellung des Klägers gelieferte Notebook war lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten.

BGH,Urteil vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01


Rücksendung von Waren darf nicht von der Originalverpackung abhängig gemacht werden

Wann ein Rückgaberecht beim Fernabsatz von Waren nicht besteht, ist in § 312 d IV Nr. 1 BGB geregelt, also wenn die zu liefernden Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Soweit jedoch die Regel aufgestellt wird, die Waren nur in Originalverpackung zurückzusenden – also dass das Widerrufs-/Rückgaberecht für den Käufer immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Kunde die Originalverpackung öffnet, um zu kontrollieren, ob es sich um die bestellten Waren handelt, ist diese den Käufer nicht bindend und auch wettbewerbswidrig.
Die Fälle der geöffneten Verpackung sind auch nicht gleichzustellen mit den in § 312 d IV Nr. 2 BGB genannten Fällen der Lieferung von versiegelter Software nach Bruch des Siegels.

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006, Az. 5 U 105/06
Beweisfragen

Kommandistin ist Zeugnisfähig in KG-Prozess.

Die Kommanditistin einer KG ist als Zeugin zugelassen, selbst dann wenn sie eine Prokura hat.

BAG BB 1980, S. 580

Softwareentwicklung

Ohne Pflichtenheft ist eine Software nur so zu entwickeln, dass sie dem Stand der Technik nach mittlerer Art und Güte entspricht.

Wenn ein Pflichtenheft fehlt, ist eine Softwarelösung entsprechend dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard geschuldet – nicht mehr und nicht weniger als Durchschnitt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.97, Az.: 22 U 3/97

Darlegungslast für erbrachte Arbeiten bei vorzeitiger Kündigung

Der Hersteller von Individualsoftware, welcher nach vorzeitiger Vertragsbeendigung Werklohn für erbrachte Leistungen verlangt, muß darlegen, daß er die geschuldete Werkleistung teilweise erbracht und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat und daß das Teilwerk frei von Mängeln ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.97, Az.: 22 U 3/97



Bei Anpassung eines Standardprogramms auf betriebliche Bedürfnisse ist von einem Werkvertrag auszugehen

Soweit der Besteller ein nach den Induvidualvorgaben des Bestellers zu programmierendes EDV-Programm bestellt, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor und zwar auch dann, wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und die Mitarbeiter des Bestellers bei der Verwendung geschult werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2002, Az. 1 U 250/01


Die Herstellung eines Handbuches gehört zu den Hauptleistungspflichen eines Sofwareliefervertrages


Die Herstellung und Übergabe einer nachvollziehbaren Dokumentation (Handbuch) gehört selbstverständlich zu einem Softwareliefervertrag, auch wenn darüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich mit der Lieferung des Handbuches vorleistungspflichtig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2002, Az. 1 U 250/01
Haftungsbeschränkungen
Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Haftungsbeschränkungszusatzes

Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft nur den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter.
Dies gilt entsprechend bei Weglassung des Rechtsformzusatzes „BV“ einer niederländischen Besloten Vennootschap, wenn der durch den für sie auftretenden Vertreter verursachte Rechtsschein in Deutschland entstanden ist und sich dort ausgewirkt hat.
Der Fall betraf eine „B. V.“, das eine in den Niederlanden eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht.
Die Bauunternehmung unterhielt eine deutsche Zweigniederlassung, deren Geschäftsführer es beliebte, den Haftungsbeschränkungszusatz wegzulassen – dieser haftete dann selbst für Bauschäden.
Zitat BGH: „Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende – gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist – wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen. Urt. v. 8. Juli 1996 – II ZR 258/ 95 aaO S. 1512; Sen. Urt. v. 24. Juni 1991 – II ZR 293/ 90 aaO S. 1005 – jeweils m. w. Nachw.). Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft – wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Berufungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat – „ausschließlich“ den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies im vorliegenden Fall – wie die Revision zutreffend geltend macht – nicht der Beklagte zu 1, sondern allein die von diesem wirksam bevollmächtigte Zeugin B., die den schriftlichen Generalunternehmervertrag mit den Klägern namens der „O. L.“ abgeschlossen und dabei durch Weglassung des B. V.-Zusatzes den Anschein erweckt hat, deren Inhaber (wer immer dies sei) hafte den Klägern unbeschränkt.“

BGH, Urteil vom 5. 2. 2007, Az. II ZR 84/05

Bewußte Ausnutzung ausländischer Rechtssysteme begründet noch keine Haftung

Eine Limited wurde gegründet und eingetragen in Groß-Britannien führte ihre gesamte Geschäftstätigkeit ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland durch.
Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister erfolgte – ungeachtet der geltenden handelsrechtlichen Vorschriften – nicht.
Die Gesellschaft wure zahlungsunfähig und berief sich auf die beschränkte Haftung.
Ein Gläubiger wollte den Geschäftsführer persönlich in die Haftung nehmen, was ihm vor dem LG Hagen gelang.
Der BGH hob das Urteil auf und hielt das englische Recht für anwendbar. Danach haftet der Geschäftsführer im englischen Recht wie im deutschen GmbH-Recht grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Zitat aus der Entscheidung des BGH: „Danach stellt sogar die bewußte Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Mißbrauch dar, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die größte Freiheit zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. Inspire Art).
Da die Bestimmungen über das Mindestkapital insoweit mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d.h. die Anordnung einer persönlichen (gesamtschuldnerischen) Haftung der Geschäftsführer in dem Fall, dass das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt. Folglich rechtfertigen weder Art. 46 EG noch der Gläubigerschutz die Bekämpfung der mißbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs die Behinderung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit, wie sie nationale Rechtsvorschriften über das Mindestkapital und eine persönliche (gesamtschuldnerische) Haftung der Geschäftsführer darstellen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 142 Inspire Art).“

BGH Urteil vom 15.03.2004, Az. II ZR 5/03


Allgemeiner Gerichtsstand der Limited nur am Ort der Hauptniederlassung

Eine nach englischem Recht gegründete „Limited“ hat ihren sogenannten allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat.
Es kann dabei nicht automatisch angenommen werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, auch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung oder ihren Satzungsgemäßen Sitz im Inland hat.

Beschluss des BayObLG vom 03.08.2005, Az. 1 Z AR 147/05.
Gesellschaftsverträge

Achtung bei GbR Anteilserwerb – Mithaftung auch für Altverbindunglichkeiten

Ein Neugesellschafter haftet bei Einrtitt in eine GbR analog der Regelung des § 130 HGB, für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft.
Dies setzt jedoch voraus, dass er sie bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder deren Vorhandensein hätte erkennen können.
BGH, Urteil vom 12.12.2005, Az. II ZR 283/03


Ausschluss des Gesellschafters kann wegen Verursachung nicht anders zu überwindender Streitigkeiten erlaubt sein

Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Voraussetzungen des Gesellschafterausschlusses eines GbR Gesellschafters (im entschiedenen Fall eine Ärztegemeinschaft) und nahm dabei zum Grad des Zerwürfnisses und vorher zu suchenden Lösungsmöglichkeiten Stellung.

Zitat aus der Entscheidung des BGH: „1. Für die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters nach § 737 BGB kommt es – sofern, wie hier, eine Fortsetzungsklausel im Sinne des § 736 BGB vereinbart ist – entscheidend darauf an, ob in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein zur Kündigung berechtigender Umstand im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin ein wichtiger Grund, vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (vgl. etwa Sen.Urt. v. 10. Juni 1965 – II ZR 194/64, WM 1965, 1037). Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung (st. Rspr., grundlegend BGHZ 4, 108, 111 zu § 142 HGB unter Bezugnahme auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung sowie z.B. Sen.Urt. v. 7. November 1960 – II ZR 216/59, WM 1961, 32, 33; 10. Juni 1965 aaO; 18. November 1974 – II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330/331; 10. Juni 1996 – II ZR 102/95, WM 1996, 1452). Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluß betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 4, 108, 111 sowie Urt. v. 7. November 1960 aaO u. v. 10. Juni 1996 aaO). Die Ausschließung kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel – etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis – beseitigt werden kann (BGHZ 4, 108, 110/111 sowie Sen.Urt. v. 26. Oktober 1970 – II ZR 4/69, WM 1971, 20, 22; v. 18. Oktober 1976 – II ZR 98/75, WM 1977, 500, 502/503).
aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.; Urt. v. 8. März 2004 – II ZR 165/ 02, ZIP 2004, 903 = WM 2004, 985; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch. Komm. z. BGB/ Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann allerdings eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.
Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt („Damoklesschwert“ vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).“…“Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) sowie für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.). Auch für eine Praxisgemeinschaft von Ärzten hat der Senat ein – zeitlich begrenztes – Hinauskündigungsrecht anerkannt, wenn es allein dazu dient, die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in ihrer für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können (Sen. Urt. v. 8. März 2004 aaO).“…“Ein solcher Ausnahmefall liegt – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – auch hier vor. Die entscheidende Bedeutung für die Beziehungen der Gesellschafter bzw. nationalen Partner zu der Beklagten ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag. Er regelt im einzelnen die wechselseitigen Rechte und Pflichten und bestimmt vor allem den wirtschaftlichen Ertrag für den einzelnen Partner; zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegengehalten, daß nichts näher gelegen hätte, als das Recht zu ordentlicher Kündigung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, wenn wirklich die Absicht bestanden hätte, die Partner vor einer verhältnismäßig kurzfristigen Beendigung der Zusammenarbeit zu schützen.
Die Mitgliedschaft in der Beklagten, von der die Gesellschafter keine nennenswerten Gewinne beziehen, stellt sich gegenüber dem Kooperationsverhältnis als ein bloßer Annex dar; sie verschafft dem einzelnen Gesellschafter keine Chancen, die nicht bereits aufgrund des Kooperationsvertrages bestehen.“
2. a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das dem Beklagten von den Klägern vorgeworfene Verhalten, namentlich die eigenmächtige Unterzeichnung der beiden vom Leiter des Klinikums auf den 28. März 1995 rückdatierten Zusatzvereinbarungen, bei isolierter Betrachtung einen wichtigen Grund im Sinne des § 737 BGB darstellt.
Zwar bezogen sich die Zusatzvereinbarungen auf den langfristigen, am 10. Juni 1994 mit dem Klinikum F. geschlossenen Vertrag, so daß diesbezüglich die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich erforderlich gewesen ist. Andererseits haben diese beiden Vereinbarungen zusammen genommen keine inhaltliche Änderung des ursprünglichen Inhalts des Kooperationsvertrages (nebst ursprünglicher Ergänzungsvereinbarung) herbeigeführt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wurde hierdurch auch die Abrechnungsweise hinsichtlich der aufgrund der vereinbarten Mindestanzahl abzurechnenden Untersuchungen nicht verändert. Die monatliche Vergütungspflicht bezog sich auch nach § 6 Abs. 2 des Vertrages vom 10. Juni 1994 lediglich auf die tatsächlich durchgeführten Untersuchungen im Sinne des § 6 Abs. 1. Nur im Falle einer – erst am Jahresende feststellbaren – Unterschreitung der jährlich angenommenen Mindestuntersuchungszahl sollte gemäß der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Juni 1994 eine garantierte Differenzzahlung erfolgen.
Der Beklagte hätte aber seine Mitgesellschafter jedenfalls deshalb von dem Vorgang unterrichten müssen, weil die Undurchsichtigkeit des vereinbarten Abrechnungsverfahrens die Gefahr einer Diskreditierung der Gesellschaft in sich barg. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der späteren Mitwirkung an der vom Klinikleiter initiierten „Zirkelüberweisung“, durch die im August 1997 knapp 300.000,00 DM von der G. in K. an die Gesellschaft und von dieser wiederum an das Klinikum F. überwiesen wurden. Schon aufgrund des von ihm angegebenen Verwendungszwecks „Erstattungen 95/97“ mußte dem Beklagten vor allem angesichts des ihm – nicht jedoch seinen Mitgesellschaftern – bekannten Umstandes, daß kurz zuvor im Namen der Gesellschaft eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen worden war, die ab 1995 die Abrechnung auf Basis der tatsächlich durchgeführten Untersuchungen vorsah, klar sein, daß hierdurch leicht der schädliche Eindruck entstehen oder erweckt werden konnte, die Gesellschaft habe gegenüber der Stadt F. ab 1995 überhöht abgerechnet.
Für die Entscheidung kann auch dahinstehen, ob die festgestellte Pflichtverletzung als so schwerwiegend bezeichnet werden kann, daß sie eine zukünftige Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Beklagten für die Kläger unzumutbar werden läßt. Zum einen ergab sich aus den Zusatzvereinbarungen, wie ausgeführt, kein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für die Gesellschaft. Zum anderen erscheint eine für die Frage der Zumutbarkeit einer künftigen Gesellschaftsfortführung maßgebliche Wiederholungsgefahr aufgrund der Einmaligkeit des Vorfalls eher gering (vgl. zur Verneinung des Ausschließungsgrundes trotz groben Verschuldens bei fehlender Wiederholungsgefahr Sen.Urt. v. 18. Oktober 1965 – II ZR 232/63, WM 1966, 29, 31). Überdies wäre auch an eine Entziehung der (alleinigen) Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nach §§ 712, 715 BGB als gegenüber der Ausschließung milderem Mittel zu denken gewesen. Dies hätte sich vor allem im Hinblick auf die erheblichen beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines Ausschlusses für den Beklagten aufgedrängt, der nach dem im Laufe des Verfahrens von den Klägern erklärten Verzicht auf das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot zwar wieder als Radiologe im Raum F. hätte praktizieren können, jedoch sein bisheriges Tätigkeitsfeld (Kernspinuntersuchungen im Klinikbereich) völlig hätte aufgeben müssen.
b) Jedenfalls aber waren die Kläger bei angemessener Gewichtung ihres eigenen zur Störung des internen Vertrauensverhältnisses beitragenden Fehlverhaltens bei der gebotenen Gesamtabwägung zum Ausschluß des Beklagten nicht berechtigt.
Die Kläger hatten den Stein schon 1996 ins Rollen gebracht, indem sie am 4. September dieses Jahres in Abwesenheit des Beklagten beschlossen, daß dieser sein Tätigkeitsfeld (Kernspinuntersuchungen im Klinikum) mit dem des Klägers zu 3 (Röntgen und Ultraschall in den Räumen der Gemeinschaftspraxis) zu tauschen hat. Trotz gerichtlicher Untersagung der Umsetzung des als unwirksam eingestuften „Rotationsbeschlusses“ beschlossen die Kläger am 23. Dezember 1997 in Abwesenheit des Beklagten erneut die Rotation, wogegen der Beklagte sich ein weiteres Mal erfolgreich zur Wehr setzte, zunächst mit einer durch Urteil vom 20. März 1998 bestätigten einstweiligen Verfügung. In Kenntnis der nunmehr zweimaligen, inhaltsgleichen richterlichen Beurteilung beschlossen die Kläger am 26. März 1998 erstmalig den Ausschluß des Beklagten, weil dieser der von ihnen gewünschten Rotation nicht zustimmte, und ließen im April 1998 sogar die Schlösser an den Türen der vom Beklagten genutzten Praxisräume im Klinikum austauschen. Den Zugang mußte sich der Beklagte mittels einer einstweiligen Verfügung erstreiten. Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß der zweite Rotations- sowie der erste Ausschließungsbeschluß zeitlich nach der eigenmächtigen Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen durch den Beklagten gefaßt wurden. Die Beschlüsse waren keine Reaktion auf das Verhalten des Beklagten, da die Kläger hiervon erst 1998 erfuhren. Zu diesem Verhalten der Kläger, welches das Berufungsgericht unzutreffend als nicht gesellschaftswidrig einstuft, kommt weiter der von allen Klägern im Rahmen eines Eilverfahrens erhobene Vorwurf der Untreue, der sich in dem auf die Anzeige des Klägers zu 3 hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht bestätigt hat. Soweit das Berufungsgericht hierzu entschuldigend ausführt, der Beklagte hätte die Vorwürfe anhand seiner Unterlagen umgehend entkräften können, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr wären die Kläger es dem Beklagten schuldig gewesen, erst die Zahlungsvorgänge intern zu prüfen, ehe sie einen derart schwerwiegenden Vorwurf erhoben. Die Möglichkeit dazu hätten sie nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 13. Dezember 2000 im Verfahren durchaus gehabt.c) Wenngleich eine „Verschuldensaufrechnung“ im Rahmen der Gesamtabwägung nicht stattfindet, kommt eine Ausschließung des Beklagten bei dieser Sachlage nicht in betracht.“
Betracht.

BGH, Urteil vom 31.03.2003, Az. II ZR 8/01

Austritt eines GmbH-Gesellschafters als Kündigungs- oder Anteilsveräußerungesalternative und Schicksal der Abfindung

Zitat aus der Entscheidung des LGs Köln: „Der Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft in der GmbH durch Austritt verlieren. Der im GmbH-Gesetz nicht geregelte, aber bei entsprechender Satzungsregelung zulässige Austritt aus einer GmbH ist zulässig. Der Austritt bedarf aber regelmäßig eines Vollzugs durch Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils durch ein oder mehrere Mitgesellschafter (vgl. BGH ZIP 2003, 1544 = NJW-RR 2003, 1265, 1266 m.w.N., dazu EWiR 2003, 1087 (Weipert)).
Die Satzung einer GmbH kann aber sowohl für den Austritt des Gesellschafters durch Kündigung als auch für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss eine abweichende Regelung vorsehen und anordnen, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.
Der Geschäftsanteil wird bei fehlender Satzungsanordnung bis zu seiner Verwertung durch die Gesellschaft dann entweder trägerlos oder fällt der Gesellschaft vorübergehend treuhänderisch an (vgl. BGH ZIP 2003, 1544 = NJW-RR 2003, 1265, 1266, 1267). Der insbesondere in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die entgeltliche Einziehung des Geschäftsanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Abfindungsentgeltes stehe (vgl. Lutter/Hommelhoff, aaO, §34 Rz.10ff.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9.Aufl., §34 Rz.53; OLG Köln, Urt. v. 26.3.1999, NZG 1999, 1222ff.) bzw. unter der auflösenden Bedingung stehe, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung des Abfindungsentgeltes kein Verstoß gegen §30 GmbHG vorliegt (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8.Aufl., 1992, §34 Rz.60ff.), kann nicht beigetreten werden. Einzig überzeugend ist letztlich die Ansicht, derzufolge die Einziehung des Geschäftsanteils sofort mit Beschlussfassung und Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam wird und nicht unter der Bedingung der fehlerfreien Abfindung steht (vgl. OLG Hamm GmbHR 1993, 743, 746; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4.Aufl., 2003, §34 Rz.22; Fingerhut/Schröder, BB 1997, 1805, 1806; Goette, in: Festschrift Lutter, 2000, S.399, 405ff.; Löwe, NZG 2003, 1005, 1006). Der betroffene Gesellschafter soll in diesem Fall die Möglichkeit haben, den Einziehungsbeschluss anzufechten, sollte die Erfüllung des durch den Beschluss entstandenen Abfindungsanspruchs als gefährdet erscheinen (Roth/Altmeppen, aaO, §34 Rz.22). Überzeugend ist diese Ansicht schon deshalb, weil hiermit eine Gleichstellung mit der Behandlung von anderen Mängeln von Einziehungsbeschlüssen vollzogen wird. So muss das Fehlen der Einziehungsgründe mit der Anfechtungsklage gerügt werden (OLG München GmbHR 1992, 808, 808). Die vorgenannte ⊃1;Bedingungslösung“ kann insbesondere dann aber keine Anwendung finden, falls, wie hier, der Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis aus freien Stücken kündigt. Der Schutz des austretenden Gesellschafters auf Erhaltung seiner Mitgliedschaft bzw. auf Erlangung eines Äquivalents für den Verlust seiner Mitgliedschaft muss in diesem Fall hinter dem Interesse der Gesellschaft bzw. des Rechtsverkehrs an klaren gesellschaftlichen Verhältnissen zurücktreten. Denn dem Gesellschafter steht es frei, von dem Austritt durch Kündigung abzusehen und stattdessen seinen Gesellschaftsanteil anderweitig zu verwerten, z.B. durch Veräußerung. Im Übrigen haben es die Gesellschafter in der Hand, durch entsprechende Satzungsregelungen eine Verknüpfung zwischen Austritt des Gesellschafters im Falle der Kündigung und der Zahlung eines Abfindungsguthabens herzustellen, falls diese gewünscht ist. Entscheidend ist aber, dass die Verknüpfung des Austritts aus der Gesellschaft mit der Zahlung eines Abfindungsentgeltes zu einer schwierigen Schwebelage für die Gesellschaft führt (vgl. BGH ZIP 2003, 1544 = NJW-RR 2003, 1265, 1266, 1267 m.w.N.). Falls die Höhe der Abfindung streitig ist, kann für viele Jahre die Gesellschafterstruktur und insbesondere auch die Wirksamkeit von wichtigen Unternehmensentscheidungen infrage stehen. Schließlich sind auch die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters betroffen (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, aaO, §34 Rz.29).“

LG Köln, Beschluss vom 20.12.2004, Az. 82 O 98/04
Gesellschafterabfindung


Gesellschafterabfindung nach dem Buchwert grundsätzlich zulässig – aber mit Einschränkungen

Eine solche Abfindungsklausel nach dem Buchwert ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gesetzlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Buchwertklausel in erheblichem Missverhältnis zwischen Buchwert und wirklichem Wert steht (BGH NJW 1985, 192).
Wenn ein Missverhältnis zwischen Buchwert und wirklichem Wert vorliegt, ist im Wege der Auslegung eine angemessene Abfindungsregelung zu finden (LG Konstanz, NJW-RR 1988, 1184).
In der Rechtsprechung und Literatur werden Buchwertabfindungsklauseln also grundsätzlich für wirksam gehalten, weil sie den Gesellschaftern und dem Unternehmen die Schwierigkeiten ersparen, die ohne das Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufgetreten wären. Nur in Ausnahmefällen sei der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier zulässig (BGH NJW 1983, 2911). Streitig war in einem entschiedenen Fall z.B. eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach der Gesellschafter nur Anspruch auf sein Gesellschaftsguthaben nach der letzten Bilanz ohne Beteiligung am Firmenwert hatte.
Der BGH hat den Fall so entschieden, dass die Buchwertabfindung grundsätzlich zulässig ist. Sie verstößt jedoch gegen § 723 III BGB und § 105 II HGB, wenn sie das Kündigungsrecht unvertretbar einengt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen Buchwert und wirklichem Wert ein erhebliches Missverhältnis besteht.
Ist die Buchwertklausel aber (z.B. wegen Verstoßes gegen § 723 III BGB, §§ 105 , 133 III HGB oder der Zielsetzung des HWiG) sitten- bzw. gesetzeswidrig, so ist die nichtige Buchwertklausel im Wege der ergänzenden Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, dass eine angemessene Abfindung erfolgt (so BGH, NJW 1985, 193; Engel, NJW 1986, 349).
Ein solches Missverhältnis besteht nach der Rechtsprechung jedoch nicht schon dann, wenn z.B. in erheblichem Umfang stille Reserven vorhanden sind.
Maßgebend für die Feststellung eines Missverhältnisses ist vor allem der Beteiligungswert auf der Grundlage des wirklichen Wertes des Unternehmens, einschließlich stiller Reserven und des Geschäftswertes – d. h. also der Preis, der beim Verkauf des Unternehmens „als Einheit“ erzielt würde.
Für die Ermittlung ist der Ertragswert zugrunde zu legen. Der Substanzwert mit den in den Buchwerten steckenden stillen Reserven kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Eine angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Belange wird vielmehr dadurch zu erreichen sein, dass ein Betrag zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert (Definition: Ertragswert und Sachwert) zugrunde gelegt wird. Er ist unter Berücksichtigung der für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der Vermögens- und Ertragsstruktur des Unternehmens festzusetzen (genau so BGH NJW 1993, S. 3195).
Dabei erklärte der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall, in dem es um die Erheblichkeit des Missverhältnisses einer Gesellschafterabfindung ging sogar (siehe BGH NJW 1992, 892), dass für dieAbfindung eines Gesellschafters der Nennwert nur als Höchstbetrag maßgebend sein und zum Schutz aller Gesellschafter eine verhältnismäßige Kürzung des Nennwertes bereits dann einsetzen solle, sobald der Buchwert des Vermögens die Kapitalziffer nicht mehr deckte.

Irrtümer

Irrtum über Preis und Person des Geschäftspartners kann zur Vertragsanfechtung berechtigen


Der Kläger meldete sich auf eine Anzeige eines Juweliers, der sich als „alteingesessenes Juweiliergeschäft“ mit „Handelsreisenden im ganzen Bundesgebiet“ ausgab und Schmuckstücke zu „Einkaufspreisen eines Juweliers“ und „wegen Geschäftsaufgabe“ anbot.
Der leichtgeläubige Beklagte meldete sich daher und kaufte einen schweres Goldarmband für 10.000,00 EUR, welches mit einer „ursprünglichen“ Auszeichnung von 22.500,00 EUR versehen war.
Bei der Abbuchung seiner Anzahlung von seinem Konto stellte er jedoch zu seiner Überraschung fest, dass das Geld an einen Juwelenversandhändler aus Flensburg ging. Ein Blick in das Handelsregister ergab, dass der ihm mitgeteilte angeblich alteingesessene Juwelenhändler in B. nicht eingetragen war.
Des Weiteren stellte sich heraus, dass die Kette marktüblich überhaupt nur etwa 10.000,00 EUR wert war.
Der Kunde fühlte sich betrogen und wollte wegen seines Irrtums über die Person und die persönliche Lage des Verkäufers sowie wegen Täuschung über die Preisgünstigkeit vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung zurückhaben.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, in dem sie diesen Irrtümer als Irrtümer über Nebensächlichkeiten abtat.
Das Landgericht Flensburg hob das Urteil auf, der Kläger bekam sein Geld zurück.
Selbst wenn man davon ausginge, zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, hätte der Kläger einen solchen jedenfalls wirksam angefochten.
Der Kläger hat den Kaufvertrag ausdrücklich mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2005 angefochten. Die Anfechtungsfrist der § 119 Abs. 1, 124 Abs. 1 BGB ist gewahrt.
Durch den Inhalt der Zeitungsannonce hat die Beklagte den Kläger arglistig (§ 123 Abs.1 BGB) über den wahren Geschäftsinhaber getäuscht.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB über den Geschäftsinhaber vorgelegen hat, weil die Beklagte durch die Annonce bewusst den Eindruck erweckt hat, ihr Unternehmen habe seinen Sitz in Bergisch Gladbach, es handele sich um eines, das bisher nur an Juweliere und Wiederverkäufer verkauft habe und das jetzt im Rahmen eines Schließungsverkaufs erstmalig auch an Endverbraucher verkaufe.
Diese arglistige Täuschung, die als irreführende unwahre Werbung gemäß § 16 Abs. 1 UWG strafbar ist, war auch kausal für den Kaufentschluss des Klägers. Es kommt bei der Kausalitätsprüfung nach § 123 BGB nicht darauf an, ob der Getäuschte die Erklärung „bei verständiger Würdigung des Falles““ nicht abgegeben hätte, vielmehr ist die Kausalität der Täuschung allein subjektiv zu beurteilen und bereits eine Mitursächlichkeit ausreichend (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 123, Anmerkung 24 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist der Kläger mit seinem Sachvortrag gerecht geworden, wenn er ausführt, dass er durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in der Zeitungsanzeige bewegt wurde, das Geschäftslokal der Beklagten aufzusuchen und dort die Kette zu kaufen. Er begab sich schließlich noch am selben Tage in das Geschäft, weil er sich wegen der von der Beklagten geschilderten außergewöhnlichen Umstände einen besonders günstigen Kauf versprach (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.06.1992, NJW RR 1993, 628, 629).
Im Übrigen kann auch eine objektive Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis
führen. Die Beklagte muss sich an ihrem eigenen Verhalten festhalten lassen. Sie selbst ging davon aus, dass der falsche Inhalt ihrer Anzeige – es handele sich um einen Schließungsverkauf und nicht nur die Aufgabe einer Filiale – Käufer zum Kauf bewegen werde und kann sich nun nicht darauf zurückziehen, ihr Plan habe ausgerechnet beim Kläger nicht gefruchtet. Im Gegenteil ist ihr Plan strafbarer wettbewerbswidriger Anpreisung von Waren gerade auch beim Kläger aufgegangen.
Die Täuschung über einen Schließungsverkauf wurde sogar noch dadurch verstärkt, dass die Kette mit einem Schild versehen war, auf dem ein Preis von 22.500 € durchgestrichen und durch 12.500 € ersetzt worden war. „
…….Fortsetzung des Zitats………..
„Durch die Preisauszeichnung in Verbindung mit der Annonce suggerierte die
Beklagte, dass es sich bereits bei dem durchgestrichenen Preis von 22.500 € um den
Großhandelspreis gehandelt habe und nunmehr ein Kauf zu einem deutlich
reduzierten Großhandelspreis möglich sei.
„…….Fortsetzung des Zitats………..“
Die Beklagte hat dem Kläger arglistig vorgespiegelt, bereits bei dem ursprünglich ausgezeichneten Preis (22.500 €) handele es sich um einen Großhandelspreis.
Anders als im Rahmen der Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB kann der Preis einer Ware im Rahmen des § 123 BGB Kriterium einer arglistigen Täuschung sein. Wird im Einzelfall unter Hervorhebung besonderer Umstände von einem besonders günstigen Preis oder von einem besonderen Angebot gesprochen, dann liegt im Einzelfall eine arglistige Täuschung vor, wenn der tatsächlich verlangte Preis keineswegs günstig ist (OLG Hamm, a. a. O.). Das ist hier der Fall. Der an der Kette ausgewiesene ursprüngliche Preis von 22.500 € entsprach nicht üblichen Großhandelspreisen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten soll nämlich erst der vom Kläger nochmals herunter gehandelte Preis von 10.000 € dem Großhandelspreis entsprochen haben.
Es kann offen bleiben, ob die Täuschung kausal für die Abgabe der Willenserklärungdurch den Kläger war.

3. Schließlich läge bei einem wirksamen Vertragsschluss – wie das Amtsgericht
ebenfalls zutreffend angenommen hat – hinsichtlich der Person des Geschäftspartners zusätzlich ein Irrtum des Klägers im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vor.
Es kann offen bleiben, ob dieser Irrtum auch ursächlich für den Kaufentschluss des Beklagten geworden ist. Dafür könnte sprechen, dass schließlich mit der Auflösung eines Bergisch Gladbacher Schmuckgroßhandels geworben wurde, tatsächlich handelte es sich um den Verkauf eines Flensburger Juweliergeschäftes, das bis heute fortbesteht. Hier könnte es deshalb nicht um einen üblichen Güteraustausch gegangen sein, sondern für den Kläger könnten die Besonderheiten des angeblichen Vertragspartners im Vordergrund gestanden haben (vgl. BGH Urt. v. 27.12.1960, BB 1960, 152).

LG Flensburg, Urteil vom 31.01.2006, Az. 1 S 101/05


Fehler nur bei der korrekten Bezeichnung des Geschäftspartners berechtigen aber i.d.R. nicht zur Vertragsanfechtung

Das LG Flensburg setzte sich dabei ganz nebenbei zusammenfassend und schlagwortartig mit den Grundsätzen des „unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts“ auseinander, welches den Grundsatz beinhaltet, dass man auch wirksam einen Kaufvertrag schließen kann, wenn der Vertragspartner nicht richtig bezeichnet ist. Deshalb soll dieser Abschnitt des Urteils hier auch noch zitiert werden:
„Es kann offen bleiben, ob sich an diesem Ergebnis etwas ändert unter
Berücksichtigung der Grundsätze über die sogenannten „unternehmensbezogenen
Geschäfte“, hinsichtlich derer Folgendes gilt: Wird insbesondere im kaufmännischen
Geschäftsverkehr ein Vertrag ausdrücklich mit einem Unternehmen oder einer Firma
geschlossen und betrifft der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich
gehörenden Gegenstand, so wird grundsätzlich der Unternehmensinhaber
Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende
als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht.
§ 164 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil nicht zweifelhaft ist, wer Vertragspartner sein soll.
Der Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. die Begleitumstände müssen nur die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet und ersichtlich der Inhaber dieses Unternehmens Vertragspartner sein soll (Schramm a.a.O., m. w. N.; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003, NJW-RR 2004, 345, 346).
Es reicht sogar, wenn der Vertreter namens einer nicht existierenden Scheinfirma handelt, hinter dieser Firma jedoch ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht, der als wirklicher Vertragspartner gewollt ist und dem Vertreter Vollmacht erteilt hat.
Davon abzugrenzen sind indessen Fälle, in denen die Person des Vertretenen nicht lediglich unrichtig bezeichnet wird, sondern für den Geschäftspartner gerade eine Rolle spielt (BGH, Urt. v. 18.01.1996, NJW 1996, 1053, 1054).“

LG Flensburg, Urteil vom 31.01.2006, Az. 1 S 101/05


Werbevertrag über scheinbar redaktionellen Zeitungsbeitrag ohne entsprechende Kennzeichnung als Anzeige nichtig

Für den Abdruck einer redaktionell aufgemachten Zeitungsanzeige ohne den für den Werbetreibenden lästigen Hinweis „Werbeanzeige“ wollte ein Unternehmer für den Abdruck von textbegleitenden Fotos zu einem Firmenportrait in einer Zeitung ca. 10.000 € haben. Der beklagte werbetreibender Unternehmer staunte nicht schlecht, denn die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein kostenloses Interview vorgeschlagen – und später, quasi nebenbei, einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung erteilt, der aber vom angeblich Werbung treibenden „Auftraggeber“ übersehen worden war.
Der angebliche Werbeauftraggeber berief sich pfiffigerweise jedoch auf das Presserecht, welches eine Kennzeichnung einer Werbeanzeige als Werbung vorsieht, und verweigerte die Zahlung wegen Sittenwidrigkeit des angeblichen Vertrages über eine „verdeckte Werbeanzeige“.
Das OLG Düsseldorf wies die Klage der Anzeigenunternehmung mit der Begründung ab, dass ein entgeltlicher Vertrag bereits wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei.
Die zunächst eingelegte Revision gegen das Urteil des OLGa bei dem BGH wurde zurückgenommen, nachdem der BGH-Senat darauf hingewiesen hatte, dass er schon das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für problematisch halte, vor allem aber dazu neige, mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers anzunehmen, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht nach § 10 NW PresseG), was wie das OLG bereits festgestellt hatte, auch nach Ansicht des BGHs zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) führen könne.

(BGH, Az. X ZR 133/06, Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Az. I-23 U 30/06, Urteil vom 31.10.2006, LG Kleve, Az. 8 O 144/04, Urteil vom vom 27.01.2006)
Umgang mit Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten

Der Auftragegeber kann vom mangelhaft leistenden Werkunternehmer, der die Mängelbeseitigung nicht selber vornimmt, einen Vorschuss auf die vss. Mängelbeseitigungskosten fordern.
Wird dieser Vorschuss aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeeseitigung eingesetzt, muss dieser Vorschuss ggf. zurückgezahlt werden – kann aber durchaus auch noch bis zum Schluss des Prozesses über die Rückzahlung verbraucht werden.
Dazu der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung, Zitat der amtlichen Leitsätze des BGH:

„a) Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.
b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
c) Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt.
d) Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder es feststeht, dass er alsbald verbraucht werden wird.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – VII ZR 108/08

Vertragsauslegung bei Skontierungsfrist:

Bei einer vereinbarten Skontierungsbedingung: „Zahlbar innerhalb von 40 Tagen mit 3% Skonto“, genügt grundsätzlich die rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks zur Fristwahrung. Der Absender muß dabei jedoch die offiziellen Postlaufzeiten berücksichtigen.
(BGH Urteil vom 11.02.1998, VIII ZR 287/97 = NJW 1998, S. 1302)

Makler muss das Zustandekommen des Maklervertrages beweisen, um bei Vermittlung eine Vergütung zu erhalten

Das Zustandekommen des Maklervertrages (Auftrag) muss vom Makler bewiesen werden, dabei genügen Verhandlungen zwischen dem angeblichem Kunden und Makler für sich allein genommen noch nicht.
Denn ohne (ausdrückliche oder stillschweigenden) Maklervertrag oder sonstige Provisionszusage entsteht kein Provisionsanspruch des Maklers.

Zitat aus dem Urteil des OLGs Nünrberg: „1. Grundsätzlich ist derjenige, der die Dienste eines gewerbsmäßigen Maklers in Anspruch nimmt, nach § 653 BGB auch ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung provisionspflichtig. Aus der Tatsache, daß eine Partei sich die Mitwirkung eines Maklers gefallen läßt, folgt noch nicht notwendigerweise, daß sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Sache des Maklers ist es, für klare Verhältnisse zu sorgen. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches, Mißverständnisse ausschließendes Provisionsverlangen (BGH MDR 1987, 33).
Benennt der Makler mögliche Käufer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Interessenten, so handelt er, soweit ihn die Erwartung einer späteren Provisionszusage leitet, auf eigenes Risiko. Er nimmt damit die Gefahr in Kauf, bei Abschluß eines Hauptvertrages keine Verkäuferprovision zu erlangen. Verwirklicht sich das bewußt übernommene Risiko, so können dessen nachteilige Folgen dem Makler nicht mit dem Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben abgenommen werden. Schutzwürdige Belange des Maklers werden dabei nicht berührt. Der Makler hat es in der Hand, die Vertragsangelegenheit erst nach Abgabe eines eindeutigen Provisionsversprechens zu benennen. Ein solches die eigenen Interessen wahrendes Geschäftsgebaren ist dem Makler zuzumuten (vgl. BGH MDR 1986, 131).“

OLG Nürnberg , Urteil vom 9.11.2000, Az. 2 U 2770/00

Aufragnehmer grundsätzlich beweispflichtig für die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden – Ausnahme: vom Auftraggeber unterschriebener Stundenzettel

Bei der Durchführung von Bauarbeiten trifft grundsätzlich den Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten, insbesondere die Areitsstunden erforderlich waren, d.h. im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand darstellen.
Wenn der Auftraggeber jedoch den vom Handwerker vorgelegten Stundenzettel (vorbehaltlos) unterschreibt dieser die Arbeiten detailliert berschreibt (Tätigkeit, Verbrauchsmaterial, Person, Datum, Uhrzeiten/Stundenzahl pro Person), beschreibt, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Auftraggebers um. Dann muß der Auftraggeber im Streitfall die fehlender Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden und Materialien fundiert angreifen und ggf. nachweisen.

OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003, Az. 22 U 179/01.


Tropfsteinhöhle oder Wintergarten

In einem neu errichteten Wintergarten bildete sich im Winter Schwitzwasser, „wohnen“ im Wintergarten wurde eine „Zumutung“. Die Richter urteilten, der Wintergarten sei mangelhaft und der Verkäufer hätte nachfragen müssen, ob der Wintergarten reinen Zuchtzwecken dienen oder auch „bewohnbar“ sein soll. Zumindest hätte der Verkäufer den Käufer darauf hinweisen sollen, für welche Zwecke der Wintergarten vom Material her genutzt werden kann.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.1998, Az.: 22 U 116/97 = NJW-RR 1998, S. 810)

Außergerichtliche Anwaltskosten bei Zahlungsverzug im Regelfall erorderlich

Leitsatz des BGH: „Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.“

BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14

Denic-Datenbank-Eintrag ist kein Beweis für Domainverantwortlichen

Zitat: „Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Eintragung in die „WHOIS-Datenbank“ der DENIC keine konstitutive Wirkung dahingehend entfaltet, wer Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens geworden ist (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767; Hombrecher, MMR 2005, 647, 648)…“

BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10 „gewinn.de“