Arztrecht

Beweisrecht
Beweisrecht

Recht des Patienten auf Akteneinsicht auch außerhalb eines Rechtsstreits


Patienten haben das Recht, von Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen, zu verlangen. Dazu gehören z. B. Operations- und Pflegeberichte, Angaben über Medikamente und Behandlungen, Fieberkurven, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen, aber auch die Karteikarte, die der Arzt angelegt hat, oder ein Ausdruck aus seinem Praxiscomputer, wenn er die Dokumentation elektronisch führt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79


Gericht muß auch Privatgutachten beachten

Ein Gericht hat – besonders im Arzthaftungsprozeß – die Verpflichtung, sich mit dem von einer Partei eingeholten Privatgutachten auseinanderzusetzen. Wenn dabei ein Widerspruch zu einem vom Gericht eingeholten „Gerichtsgutachten“ besteht, muß grundsätzlich auf weitere Aufklärung hingewirkt werden.
(BGH Urteil v. 03.02.1998, Az.: VI ZR 356/96, NJW 1998, S. 2736)

„Beweiserleichterungen“ bei „Anfängeroperation“

Außerdem kommen einem Patienten zur Aufklärung eines Kunstfehlers bei einer „Anfängeropera-tion“, also der Operation eines Arztes zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung, grundsätzlich Beweiserleichterungen beim Fehlernachweis zugute.
(BGH Urteil v. 28.04.1998, Az.: IV ZR 403/96, NJW 1998, S. 2735)
Ärztliche Aufklärungspflicht
Ärztliche Aufklärungspflicht

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht


Die ärztliche Aufklärungspflicht vor Heileingriffen verlangt, daß auf die speziellen Risiken eines geplanten Eingriffs hingewiesen wird. Eine bloße Erläuterung der allgemein mit jeder Operation einher gehenden Risiken genügt nicht. Es ist auch dann umfassend aufzuklären, wenn Behandlungsalternativen nicht mehr in Frage kommen.
(OLG Jena, Urteil vom. 03.12.1997, Az.: 4 U 687/97 = NJW 1998, Heft 17, S. L)

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei Ausländern

Die ärztliche Aufklärungspflicht vor Heileingriffen verlangt, daß einem Ausländer für diesen verständlich erklärt wird, welche Risiken der Eingriff birgt. Hat der operierende Oberarzt dem Stationsarzt die Aufklärung des Patienten überlassen, haftet er ebenfalls für die unzureichende Aufklärung, wenn ihm bekannt sein mußte, daß die Aufklärung ausländischer Patienten bisher nicht immer ausreichend erfolgte.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.1997, Az.: 13 U 42/96 = NJW-RR 1998, S.459)
Arztkosten
Einsicht des Patienten in „seine“ Krankenunterlagen

Ein Arzt ist verpflichtet, dem Patienten die Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung in Kopie oder maschineller Ausfertigung herauszugeben und zu versichern, daß die herausgegebenen Unterlagen auch vollständig sind. (AG Hagen, Urteil vom 25.08.1997, Az.: 10 C 33/97 = NJW-RR 1998, S. 262) Zum Einsichtsrecht des Patienten gehört dabei auch, daß die Unterlagen verständlich, insbesondere lesbar und nachvollziehbar sind.
(AG Essen, Urteil vom 21.04.1997, Az.: 12 C 13/97 = NJW-RR 1998, S.262)


Krankenkassen müssen auch Behandlungen im europäischen Ausland bezahlen

Es stellt eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, wenn die Krankenkassen eine Behandlung ihres Mitgliedes im europäischen Ausland von einer Genehmigung oder der Dringlichkeit der Behandlung abhängig machen. Die Versicherten können beanspruchen, daß die Kosten im Rahmen der vereinbarten Tarife von ihrer Krankenkasse übernommen werden.
(EUGH, RS.: C-120/95 u. Rs.: C 158/96 = NJW 1998, Heft 21, S. XLII)


Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Vereinbarung von Arzthonoraren

Ärzte weichen aufgrund vielfältiger Kürzungen im Sozialbereich aus Rentabilitätsgründen immer häufiger von den Vorgaben der Gebührenordnung durch Vereinbarungen mit dem Patienten ab. Eine z.B. von der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) abweichende Vereinbarung ist jedoch grundsätzlich unwirksam, wenn sie zur Folge hat, daß der Zahnarzt am Ende der Behandlung die Vergütung fast völlig einseitig bestimmen kann. Das gilt insbesondere, wenn dem Patienten unzumutbar ist, während einer laufenden Behandlung den „Arzt seines Vertrauens“ zu wechseln. In dem Fall „entwickelte“ sich das Honorar im Zuge der Behandlungen auf ca. 76.000 DM. Die Patientin zahlte aber nur 52.000 DM, und hielt auch das schon für überhöht.
(BGH Az.: III ZR 106/97; BGH NJW 1998, Heft 14, S. XV; Handelsblatt v. 19.02.1998)



Chefarzt ließ sich durch Oberarzt vertreten – Privatpatient kürzte Honorar

Nach § 613 BGB hat der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Dies hatte ein Patient, der anstatt vom Chefarzt als Arzt seiner Wahl nur vom Oberarzt behandelt wurde, wörtlich genommen und die Arztrechnung gekürzt.
Der Bundesgerichtshof räumte in seiner Entscheidung vom 20.12.2007 einem Chefarzt auch für sogeannnte „Wahlleistungen“ grundsätzlich das Recht ein, die Ausführung dieser bei ihm bestellten Leistungen auf einen stellvertretenden Oberarzt zu übertragen und dennoch seinen vollen Honoraranspruch zu behalten, wenn der Patient gründlich darüber aufgeklärt, einer solchen Stellvertretung zugestimmt hat.
Der Patient ist bei einer Vertretervereinbarung so früh wie möglich und besonders gut über den Inhalt der Vereinbarung und die Fälle der Stellvertretung und Alternativen sowie deren Kosten aufzuklären.
Eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, kann nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden.
Überdies darf darin als Vertreter nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein.
Darüber hinaus kann der Wahlarzt jedoch auch im Wege einer Individualabrede mit dem Patienten die Ausführung seiner Leistung auf seinen Vertreter übertragen und zugleich vereinbaren, dass er gleichwohl seinen Honoraranspruch behält.

Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07; Vorinstanzen: LG Hamburg, 309 S 272/05, Urteil vom 20.4.2007, AG Hamburg-St. Georg, Az. 914 C 133/05; Urteil vom 22.9.2005.


Keine nichtssagende, formelhafte Begründung von erhöhten Gebührensätzen

Eine Begründung nicht liegt bereits dann vor, wenn der jeweiligen Leistungsbeschreibung – wie sie im Gebührenverzeichnis enthalten ist – formelhafte oder nichtssagende Erläuterungen beigefügt werden. Die Begründung muss inhaltlich so substantiiert sein, dass die Gründe erkennbar werden, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, und der Gedanke für den Patienten nachvollziehbar ist.

VG Freiburg, Urteil vom 19.06.1991, Az: 1 K 1659/90Begründung von erhöhten Gebührensätzen kann zwar stichwortartig aber muss genau nachvollziebar erfolgen
„Eine Begründung braucht normalerweise zwar nur stichwortartig zu erfolgen, der Zahnarzt muss aber in der Lage sein, im Falle von Nachfragen des Patienten eine ausführliche Begründung abzugeben. Dabei darf er sich nicht mit Allgemeinplätzen begnügen, sondern muss darlegen welche konkreten Schwierigkeiten oder ähnliches vorhanden waren.
Zur Begründung des verlangten 3,5fachen Gebührensatzes hat der Zahnarzt eine nur „Geringe Mundöffnung“ beim Patienten angegeben; welche Schwierigkeiten hierdurch konkret bei der Behandlung entstanden sind, hat er hingegen nicht ausgeführt. Diese Angabe ist jedoch zu allgemein gehalten und genügt damit nicht dem Begründungserfordernis des § 5 Abs. 2 GOZ“.LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1991, Az: 20 S 179/90


„Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand, erschwerte Umstände“ genügt nicht zur Begründung eines erhöhten Gebührensatzes

Jede Begründung muss sich auf die in § 5 Abs. 2 GOZ genannten Steigerungskriterien zurückführen lassen und zudem darlegen, dass die Besonderheiten dieser Kriterien nach billigem Ermessen ein Überschreiten des Schwellenwertes erlauben. Auch wenn stichwortartige Kurzbegründung ausreicht, so muss doch die Besonderheit der Einzelfallleistung erkennbar sein“. Nicht genügt: „erhöhte Schwierigkeit“, „erhöhter Zeitaufwand“ oder „erschwerte Umstände bei der Ausführung“.
Diesen Begründungen fehlt es an der Darlegung der nachvollziehabren Umstände, diezur Erhöhung der Gebührensätze geführt haben.VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.1992, Az: 4 S 758/92


Bei Abrechnung freiwilliger kosmetischer Operationen gilt die GOÄ, wenn keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde

Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.
Zugrunde lag eine Bruststraffung und Verkleinerung sowie Face-Lift und Korrektur der Augenlider für zunächst vorveranschlagte 9.458,90 €, die vor der Operation gezahlt wurden. Die Patientin erstritt sich erfolgreich die Erstattung von mehreren tausend Euro, weil der Arzt im Kostenvoranschlag die Beschränkungen der GOÄ nicht beachtet hatte.
Es handelte sich bei den berechneten ärztlichen Leistungen zwar um berufliche Leistungen der Ärzte im Sinne des § 1 Abs. 1 GOÄ.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ kann jedoch nur eine eingeschränkte Berechnung von Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinaus gehen vorgenommen werden; hierzu gehöre auch eine kosmetische Operation.
Die darin liegende Beschränkung der freien Honorarvereinbarung sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Abweichende Vereinbarungen seien gemäß § 2 GOÄ zwar möglich.
Die in dme Fall getroffene Preisabsprache entsprach aber nicht diesen gesetzlichen Anforderungen. Der Beklagte war damit um den von der Klägerin gezahlten und nach den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte nicht gerechtfertigten Honoraranteil ungerechtfertigt bereichert und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erstattungspflichtig.

BGH, Urteil vom 23. März 2006, Az. III ZR 223/05