Honorar in aussergerichtlichen Angelegenheiten

Honorarvereinbarungen für aussergerichtliche privatrechtliche Tätigkeiten

Das aussergerichtliche Stundenhonorar liegt hier grundsätzlich zwischen 150,00 EUR und 450,00 EUR – je nach Wert und Aufwand der Rechtsangelegenheit.

Alternativ kann bei aussergerichtlichen Tätigkeiten aber auch eine Abrechnung nach der Gebührentabelle des RVG durchaus sinnvoll sein, was es zu besprechen und von Fall zu Fall zu vergleichen gilt. Die Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann jedenfalls transparent eingesehen werden (jeweils Streitwert und dazu passender 1,0 Gebührensatz) unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html

Erläuterungen dazu bieten auch die Rechtsanwaltskammern, so z.B.:

https://www.rak-ffm.de/buerger/anwaltsgebuehren/

Natürlich schätzen wir den Aufwand und die voraussichtlich entstehenden Kosten des Mandates gemeinsam in der ersten Beratung ein.

Im Regelfall bewegen sich die meisten aussergerichtlichen Angelegenheiten mittleren Aufwands zwischen einem Gebührensatz von 0,8 und 1,5 und sofern eine aussergerichtliche Einigung im Wege des „gegenseitigen Nachgebens“ erzielt wird, entsteht i.d.R. darüberhinaus eine sogenannte aussergerichtliche Einigungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,5. Die zugehörigen Honorarbeträge können in der vorgenannten Tabelle abgelesen werden.

Zunächst schätzen wir dabei nach dem voraussichtlichem Aufwand der Angelegenheit gemeinsam ein, ob sich für Sie und mich eine Abrechnung nach Stundenhonorar lohnt oder vielleicht besser die gesetzliche Gebührentabelle angewandt werden sollte. Letzteres kann z.B. bei viel Schriftverkehr und geringen Gegenstandswerten durchaus günstiger für Sie sein. Die Faustformel lautet: Je höher Gegenstandswert und anwaltlicher Aufwand, desto interessanter ist für Sie meist das Stundenhonorar.