Gesellschaftsrecht

Haftung für die Auszahlung von Stammkapital

Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird.
Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gemäß § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten; die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion – vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen – regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall die GmbH.

BGH, Urteil vom 21.06.1999, Az. II ZR 47/ 98


Gesellschafterbeschluss zur Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers ist formlos möglich

Ein Gesellschafterbeschluß dass Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter formlos gefaßt werden, wobei die Satzung der Gesellschaft ggf. zu berücksichtigen ist.

BGH, Urteil vom 21.06.1999, Az. II ZR 47/ 98


Geschäftsführer muss persönliche „Provisionen“, auch wenn er sie nicht als „Schmiergelder“ angesehen hat, mitunter an Gesellschaft herausgeben

Ob es sich „Schmiergelder“ oder „Provisionen“ handelt bzw. wie man sie bezeichnet ist nach einer Entscheidung des OLG Köln nicht von Bedeutung.
In dem Fall forderte eine Kölner Abfallwirtschaftsgesellschaft mehr als 1,6 Mio. EUR von ihrem Geschäftsführer heraus, die dieser in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft als „Schmiergelder“ erhalten habe.
Der Geschäftsführer verteidigte sich damit er habe nur „Provisionszahlungen“ vom Zahlenden erhalten, und zwar für die Unterstützung beim Erwerb von Geschäftsanteilen; von Bestechung könne da wohl kaum die Rede sein.
Das OLG verurteilte den Geschäftsführer zur Herausgabe. Denn wenn – wie der Beklagte als seinerzeitiger alleiniger Geschäftsführer der RSAG – als Beauftragter für seinen Arbeitgeber tätig werde, sei gesetzlich verpflichtet auch solche für ihn bestimmten Vorteile herauszugeben, die ihm in einem inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zugeflossen seien, soweit die Besorgnis bestehe er könne durch sie veranlaßt worden sein, die Interessen seines Arbeitgebers außer Beachtung zu lassen.
Dafür, dass diese Voraussetzung im entschiedenen Fall erfüllt waren, spreche ein nach dem Umständen vom Geschäftsführer nicht widerlegter Anschein. Demgegenüber stellte sich der Verteidigungsvortrag des Geschäftsführers hinsichtlich der Hintergründe der Provisionsansprüche als zu vage und unstimmig dar.

OLG Köln, Urteil vom 21.04.2005, Az.: 18 U 179/03.
Veruntreuung, Unterschlagung

Der von den Behörden erwischte Mitunternehmer und die Steuerfolgen für die Gesellschaft

Leitsätze des BFH: Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der überhöhten Betriebsausgaben) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers.
Der hiermit korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder nicht werthaltig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der ungetreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.
Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis haben.

BFH, Urteil vom 22.06.2006, Az. IV R 56/04
Gesellschafterzusagen

Geschäftsführerausscheiden nach Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB)

Es ist zulässig, den Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung einzustellen. Sieht der Bestellungbeschluss vor, dass sein Amt als Gesellschaftsorgan endet, wenn er Geschäftsführer der GmbH nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so kann der Geschäftsführer dann automatisch sein Amt verleieren, wenn er einer weiteren Tätigkeit nachgeht.
Zitat aus der Entscheidung des BGH: „Das Schrifttum lehnt eine in dieser Weise gestaltete Bestellung des Geschäftsführers überwiegend mit der Begründung als unzulässig ab, die Rechtssicherheit erfordere, dass für jedermann deutlich sei, welche Person die im öffentlichen Interesse stehenden Pflichten aus §§ 41, 43 Abs. 3, 64 GmbHG zu erfüllen habe (Hommelhoff/ Kleindiek in: Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 6 Rdn. 25; Scholz/ Uwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 6 Rdn. 27; Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 6 Rdn. 34; Michalski/ Heyder, GmbHG 2002 § 6 Rdn. 83; Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 6 Rdn. 29; Marschner-Barner/ Diekmann in: MünchHdbGesR Bd. 3 2. Aufl. § 42 Rdn. 39). Dies überzeugt den Senat nicht.
Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Gegenauffassung die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung zulässig (Lutter/ Hommelhoff aaO § 38 Rdn. 40; Baumbach/ Hueck/ Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 38 Rdn. 38 b; Rowedder/ Schmidt-Leithoff/ Koppensteiner aaO § 38 Rdn. 39), weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt werden.
aa) § 158 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig zu machen. Mit Hilfe einer Bedingung können die rechtsgeschäftlich Handelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Regelung Vorsorge treffen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung. Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen Schwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf. Lediglich bestimmte Rechtsgeschäfte (Beispiele: Auflassung, § 925 Abs. 2 BGB; Eheschließung, § 1311 Satz 2 BGB) und die Ausübung von Gestaltungsrechten (Beispiel: § 388 Satz 2 BGB) hat der Gesetzgeber der Verknüpfung mit einer Bedingung entzogen. Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH wird erst mit der Annahme des Amtes wirksam; sie gehört nicht zu den „bedingungsfeindlichen“ Rechtsgeschäften und kann daher an eine auflösende Bedingung geknüpft werden.
bb) Die auflösend bedingte Bestellung eines Geschäftsführers ist nicht deswegen mit besonderen Unsicherheitsfaktoren behaftet, weil die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers beurteilt werden kann.
Auch in anderen Fällen kann die Abberufung eines Geschäftsführers mit ähnlichen rechtlichen Zweifeln behaftet sein: Kann der Geschäftsführer wegen einer entsprechenden Satzungsgestaltung nach § 38 Abs. 2 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden, kommt es häufig zu gegensätzlichen Beurteilungen, ob der dem Geschäftsführer gemachte Vorwurf seinem Schweregrad nach eine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. etwa die Nachweise bei Scholz/ Uwe H. Schneider aaO § 38 Rdn. 43-53) oder fehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. Sen. Urt. v. 20. Februar 1995 – II ZR 9/ 94, ZIP 1995, 560, 562 = WM 1995, 709).
Ebenso können Unstimmigkeiten entstehen, ob sich die zunächst befristete Bestellung verlängert hat und deshalb nur durch einen Widerruf beendet werden kann. Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung, ob die Organstellung des Geschäftsführers wegen Amtsunfähigkeit entfallen ist (vgl. BGHZ 115, 78, 80), ob eine wirksame Amtsniederlegung stattgefunden hat (vgl. BGHZ 121, 257, 260) oder ob mit der Beendigung des Dienstvertrages der Verlust der Organstellung einhergeht (vgl. BGHZ 112, 103, 115). Diese Beispiele rechtlicher Zweifelsfälle bei der Abberufung eines Geschäftsführers veranschaulichen, dass die Unsicherheit des Bedingungseintritts der Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung nicht entgegensteht.“

Gesellschafterabfindung nach dem Buchwert grundsätzlich zulässig – aber mit Einschränkungen

Eine solche Abfindungsklausel nach dem Buchwert ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gesetzlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Buchwertklausel in erheblichem Missverhältnis zwischen Buchwert und wirklichem Wert steht (BGH NJW 1985, 192).
Wenn ein Missverhältnis zwischen Buchwert und wirklichem Wert vorliegt, ist im Wege der Auslegung eine angemessene Abfindungsregelung zu finden (LG Konstanz, NJW-RR 1988, 1184).
In der Rechtsprechung und Literatur werden Buchwertabfindungsklauseln also grundsätzlich für wirksam gehalten, weil sie den Gesellschaftern und dem Unternehmen die Schwierigkeiten ersparen, die ohne das Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufgetreten wären. Nur in Ausnahmefällen sei der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier zulässig (BGH NJW 1983, 2911). Streitig war in einem entschiedenen Fall z.B. eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach der Gesellschafter nur Anspruch auf sein Gesellschaftsguthaben nach der letzten Bilanz ohne Beteiligung am Firmenwert hatte.
Der BGH hat den Fall so entschieden, dass die Buchwertabfindung grundsätzlich zulässig ist. Sie verstößt jedoch gegen § 723 III BGB und § 105 II HGB, wenn sie das Kündigungsrecht unvertretbar einengt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen Buchwert und wirklichem Wert ein erhebliches Missverhältnis besteht.
Ist die Buchwertklausel aber (z.B. wegen Verstoßes gegen § 723 III BGB, §§ 105 , 133 III HGB oder der Zielsetzung des HWiG) sitten- bzw. gesetzeswidrig, so ist die nichtige Buchwertklausel im Wege der ergänzenden Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, dass eine angemessene Abfindung erfolgt (so BGH, NJW 1985, 193; Engel, NJW 1986, 349).
Ein solches Missverhältnis besteht nach der Rechtsprechung jedoch nicht schon dann, wenn z.B. in erheblichem Umfang stille Reserven vorhanden sind.
Maßgebend für die Feststellung eines Missverhältnisses ist vor allem der Beteiligungswert auf der Grundlage des wirklichen Wertes des Unternehmens, einschließlich stiller Reserven und des Geschäftswertes – d. h. also der Preis, der beim Verkauf des Unternehmens „als Einheit“ erzielt würde.
Für die Ermittlung ist der Ertragswert zugrunde zu legen. Der Substanzwert mit den in den Buchwerten steckenden stillen Reserven kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Eine angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Belange wird vielmehr dadurch zu erreichen sein, dass ein Betrag zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert (Definition: Ertragswert und Sachwert) zugrunde gelegt wird. Er ist unter Berücksichtigung der für die ergänzende Vertragsauslegung maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der Vermögens- und Ertragsstruktur des Unternehmens festzusetzen (genau so BGH NJW 1993, S. 3195).
Dabei erklärte der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall, in dem es um die Erheblichkeit des Missverhältnisses einer Gesellschafterabfindung ging sogar (siehe BGH NJW 1992, 892), dass für dieAbfindung eines Gesellschafters der Nennwert nur als Höchstbetrag maßgebend sein und zum Schutz aller Gesellschafter eine verhältnismäßige Kürzung des Nennwertes bereits dann einsetzen solle, sobald der Buchwert des Vermögens die Kapitalziffer nicht mehr deckte.

Der von den Behörden erwischte Mitunternehmer und die Steuerfolgen für die Gesellschaft

Leitsätze des BFH: Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der überhöhten Betriebsausgaben) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers.
Der hiermit korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder nicht werthaltig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der ungetreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird.
Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis haben.

BFH, Urteil vom 22.06.2006, Az. IV R 56/04

Grenzen der Namensführung einer GbR

Die GbR ist eine beliebte Unternehmensform für Einsteiger in die Selbständigkeit. Ihre Gesellschafter haften grundsätzlich nach dem Gesetz unbeschränkt. Die Firmierung „GbR mit beschränkter Haftung“ bzw. „GbR mbH“ stellt eine unzulässige Irreführung im Wettbewerb dar.
(OLG München, Urteil v. 27.08.1998, Az.: 29 W 2437/98, NJW-RR 1998, S. 1728)

Zustellung von Titeln an eine GbR

Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.

BGH, Beschluss vom 06.04.2006, Az. V ZB 158/ 05.

Keine Niederlassung für Limited in Deutschland wenn Geschäftsführer hier Gewerbeverbot hat

Eine englische „Private Limited Company“ kann keine Zweigniederlassung in Deutschland ins Handelsregister eintragen lassen, wenn dem angemeldeten Geschäftsführer in Deutschland jegliche Gewerbeausübung untersagt worden ist; dies steht im Einklang mit Art. 43, 48 EWG-Vertrag, der Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit bei zwingende Gründen des Allgemeinwohls rechtfertigt.

Urteil des OLG Jena vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05.

Anforderung an den Nachweis der Existenz einer Limited im Gerichtsverfahren

Zum Nachweis der Existenz und Vertretung der Ltd. wurden Urkunden des „Registrar of Companies“ sowie die „Artivles“ der Gesellschaft vorgelegt, die bescheinigen sollten, wer die „Directors“ und der „Secretary of the Company“ der Ltd. sind, diese wurden vom Amtsgericht zurückgewiesen, weil sie nicht beweiskräftig seien.
Zitat aus dem Beschluss des LG Berlin: „Die Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 4) beurteilt sich, weil diese als Gesellschaft englischen Rechts gegründet worden ist, nach der nunmehr auch in der deutschen Rechtsprechung anerkannten Gründungstheorie (KG ZIP 2003, 2297 = DB 2003, 2695, 2696 m.w.N.) allein nach englischem Recht.
Insoweit hat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass nach englischem Recht der „Registrar of Companies“ aufgrund der eingereichten Unterlagen eine Gründungsurkunde (so genanntes ⊃1;certificate of incorporation“) für eine limited company ausstellt (vgl. Ebert/Levedag, GmbHR 2003, 1337, 1338) und die Gesellschaft durch die Gründungsbescheinigung zu dem in ihr ausgewiesenen Datum Rechtsfähigkeit erlangt (BayObLG DB 1985, 2670, dazu EWiR 1985, 697 (H. Wiedemann)).
Diese Gründungsurkunde erbringt daher im englischen Rechtskreis den vollen Beweis dafür, dass die Gesellschaft als juristische Person entstanden ist (BayObLG ZIP 1986, 840 = GmbHR 1986, 305, 307, dazu EWiR 1986, 595 (Bokelmann)). Daher ist auch im deutschen Rechtsverkehr die Vorlage dieser Gründungsurkunde als ausreichender Nachweis für die Rechtsfähigkeit einer limited company angesehen worden“
b)Nach den vorgelegten Urkunden bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Beteiligte zu 4) wirksam vertreten worden ist.
Hinsichtlich deutscher Handelsgesellschaften wie einer GmbH genügt im Rahmen einer Eintragung i.S.d. §12 HGB für den Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Organs eine beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszuges nach §9 Abs.2 HGB. Bei einer ausländischen Gesellschaft kann der erforderliche Nachweis in der Regel nur mittels einer ausländischen Urkunde erbracht werden. Diese genügt den sich aus dem deutschen Verfahrensrecht ergebenden Nachweisanforderungen, wenn sie der gesetzlich geforderten deutschen Beurkundung gleichwertig ist und die Echtheit der ausländischen Urkunde nachgewiesen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Als gleichwertige englische Urkunde kommt zunächst die Bestätigung eines englischen Notars in Betracht, die zum Gegenstand hat, von wem eine englische Gesellschaft wirksam vertreten wird (vgl. Schaub, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Anh. zu §12 Rz.68). Einen derartigen Vertretungsnachweis, vergleichbar demjenigen entsprechend §21 Abs.1 Satz1 BNotO, haben die Beteiligten allerdings nicht vorgelegt.
Als gleichwertig ist jedoch auch eine gesonderte Bescheinigung des ⊃1;Registrar of Companies“ anzuerkennen, in der infolge einer Prüfung der hinterlegten Gesellschaftsdokumente, insbesondere der Satzung, die vertretungsbefugten Personen bezeichnet werden. Zwar genügt ein Auszug aus dem von ⊃1;Registrar of Companies“ geführten Handelsregister nicht, um einen Vertretungsnachweis zu erbringen, weil das englische Handelsregister … anders als das kontinentaleuropäische Handelsregister … selbst keinerlei Angaben über die Vertretungsbefugnis enthält (vgl. Schaub, NZG 2000, 953, 959).

LG Berlin, Beschluss vom 22.06.2004, Az. 102 T 48/04

Geschäftsführer/Director haftet nicht für die Limited bei fehlendem Eintrag ins deutsche Handelsregister

Zitat BGH „Eine persönliche Haftung des Bekl. analog § 11 II GmbHG kann schließlich entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Bekl. als Geschäftsführer es entgegen §§ 13 d ff. HGB unterlassen hat, die „Zweigniederlassung“ der U. Ltd. zum Handelsregister anzumelden. Zwar verpflichtet Art. 12 der 11. Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. 12. 1999 die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für den Fall anzudrohen, dass die erforderliche Offenlegung der Zweigniederlassungen im Aufnahmestaat unterbleibt. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten, denen zwar die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein muss (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 62, 133 Inspire Art). Schon danach bleibt festzustellen, dass die offenbar vom BerGer. befürwortete Sanktion der persönlichen Haftung des Bekl. als Geschäftsführer wegen Nichterfüllung der Anmeldungspflicht weder gesetzlich vorgesehen ist noch etwa im Wege der Rechtsfortbildung in Betracht käme. Als zulässige Sanktion i.S. der 11. Richtlinie des Rates sieht das deutsche Recht in § 14 HGB allein die Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht pp. vor, nicht hingegen haftungsrechtliche Konsequenzen.“

BGH Urteil vom 15.03.2004, Az. II ZR 5/03