Honorar in gerichtlichen Streitigkeiten

Gerichtliche Tätigkeiten

Selbstverständlich werden die voraussichtlich entstehenden Gebühren nach Prozessverlaufsmodellen mit Ihnen in den Beratungen ausführlich abgeschätzt, doch die nachfolgenden, sehr kurzen Informationen können Ihnen bereits vorab einen groben Überblick verschaffen, was eine gerichtliche anwaltliche Tätigkeit vss. Kosten wird.

In gerichtlichen zivil- arbeits- sozial- verwaltungs- und finanzrechtlichen Auseinandersetzungen wird nach der gesetzlichen Gebührentabelle abgerechnet, die in einer Gebührentabelle aufgeführt werden:

https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html

Als Anhaltspunkt zum Lesen der Tabelle: Im Regelfall entsteht in gerichtlich geführten Auseinandersetzungen mit Hauptverhandlungstermin in erster Instanz eine Verfahrensgebühr zum Gebührensatz von 1,3 und eine Terminsgebühr zum Gebührensatz von 1,2 und ggf. noch eine Einigungsgebühr von 1,0 nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Also zum Berechnen der Verfahrengebühr, den Tabellenwert mit 1,3 und zum Berechnen der Terminsgebühr den Tabellenwert mit 1,2 multiplizieren.

Z.B. Streitwert 10.000 EUR = Tabellenwert 614,00 EUR * 1,3 (Verfahrensgebührensatz) und mit 1,2 (Terminsgebühr) = Anwaltskosten von 798,20 EUR + 736,80 EUR + Mwst. + Auslagen – für ein einfaches Gerichtsverfahren mit Urteil in erster Instanz vor dem Landgericht.

Einen gut zu bedienenden Prozesskostenrechner bietet u.a. der Anwaltsverein, dem ich als langjähriges Mitglied angehöre, dankenswerterweise auf seinen Internetseiten an:

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Strafrechtliche Tätigkeiten

In strafrechtlichen Angelegenheiten gelten je nach Aufwand der Strafsachen ebenfalls Gebührensätze nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), jedoch innerhalb anderer Gebührenrahmen (unterteilt z.B. nach Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr pro Verhandlungstag.)

Stundensatzvereinbarungen sind vor allem in umfangreichen Strafsachen üblich, da hier die Gebührentabelle meist nicht ausreicht, den Aufwand eines solchen Mandates zu abzudecken.