Honorar in Strafsachen

Das Honorar in Strafsachen ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgestz grundsätzlich in sogenannten Rahmengebühren bemessen, die sich nach dem jeweiligen Verfahrenstadium richten (also je nach Verfahrenstadium sind das die Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Terminsgebühr vor der Polizei/Staatsanwaltschaft, Verfahrensgebühr vor dem Gericht, Terminsgebühr für jeden gerichtlichen Verhandlungstermin, Zuschläge für den in Haft befindlichen Mandanten etc.).

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Honorarsätze der Rahmengebühren meiner nunmehr 25 Jahre langen Strafrechtserfahrungen nach zwar geeignet sind, normale Fälle (die meisten Verkehrsdelikte, einfache Eigentumsdelikte, Verstöße gegen das Waffengesetz, einfache Wettbewerbsdelikte, kleine Betrügereien etc.), abzudecken. Dafür sind sie gut und ausreichend.

Nicht geeignet sind sie jedoch, aufwändige Fälle (z.B. Wirtschaftsstrafsachen, organisierte Kriminalität) auch nur annähernd dem tatsächlichen Aufwand einer solchen Verteidigung entsprechend abzudecken.

Die engagierte Verteidigung in solchen aufwändigen Strafsachen bedarf naturgemäß eines erheblichen Akten- und Rechercheumfangs. Es müssen strategiesch flexible Vorgehensweisen mit Alternativlösungen geprüft werden, ggf. Ortstermine durchgeführt werden, Reisetätigkeiten, verfahrenstaktische Intensivbefragungen von Zeugen, ggf die Fallarbeit mit Privatsachverständigen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und ggf. auch die Koordination mit weiteren Verteidigern (z.B. auch bei mehreren Tatbeteiligten und Zeugen der Verteidigung) müssen durchgeführt werden, zahlreiche Beweisanträge müssen koordiniert werden, dann müssen von Termin zu Termin taktisch Rechtsbeschwerden und ggf. auch noch Befangenheitsanträge etc. sehr kurzfristig vorbereitet werden.

In aufwändigen Strafverfahren, wie z.B. Wirtschaftsstrafverfahren, ist daher ein vereinbarter Stundensatz von 350,00 EUR – 500,00 EUR nicht nur in dieser Kanzlei der Regelfall. Hinsichtlich einer eventuellen Deckung durch Rechtsschutzversicherungen ist anzumerken, dass in meinen Verfahren der letzten Jahre ein solcher Honoraraufwand i.d.R. nur von den exklusiven „Director & Office“-Rechtsschutzversicherungen – richtigerweise als selbstverständlich – übernommen wurde.