Lizenzschadensersatzrecht

Umfassende Auskünfte zur Schadensberechnung und Verfolgung

Der Auskunftsanspruch zur Schadensverfolgung richtet sich auch unter Marktverwirrungsgesichtspunkten inhaltlich auch auf die Erteilung der Auskunft über die gekennzeichneten Waren selbst als auch auf Werbematerialien, Geschäftspapiere, Anzeigen, Prospekte, Flugblätter, Etiketten etc. .
Die Verletzte kann in diesem Zusammenhang selbstverständlich zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs von der Verletzerin Auskunft und Rechnungslegung für ihre Schadensberechnung verlangen kann

BGH GRUR 1980, 227 ff. ; grundlegend interessante Anmerkungen zum Umfang des Auskunftsanspruchs bei Eichmann in GRUR 1990, 576 ff.


Sachverständigengutachten des Verletzten zur Schadenshöhe

Die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe sind erstattungsfähig , wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

BGH NJW-RR 1989, 956.


Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Fehlen von Vergütungsverzeichnissen und Preislisten

„…. steht der Klägerin darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 5.809,28 DM zu.
Die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW-RR 1989, 956). Da für die Nutzung eines CD-Kompendiums weder Honorarordnung, Tarif, Regelwert noch Verbandsempfehlung besteht, war die Klägerin berechtigt, durch sachverständige Unterstützung die angemessene Lizenzgebühr ermitteln zu lassen.“

LG Bochum, Urteil vom 29.03.2001, Az.: 8 O 13/01


Grundsätze der Schadensabrechnung nach einer angemessen Lizenzgebühr

Es gilt dabei die Formel vom objektivierten Wert der Lizenz, diese Formel hat insbesondere dann zu gelten, wenn es – wie in Fällen von Raubkopien – keine Parteien gibt, die „verständigerweise“ einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätten. In diesen Fällen ist im Rahmen der Lizenz nicht nur der materielle Wert des verletzten Gutes zu berücksichtigen, sondern auch der Grad der Rufausbeutung, der Imageschaden und die Marktverwirrung.

Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. München 1999, § 97 Rdn. 61

Es ist unerheblich, ob der Verletzte oder der Verletzer bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzte in der Lage gewesen wäre, eine angemessene Lizenzgebühr zu erzielen, ob und ggf. welchen Gewinn oder gar Verlust der Verletzer bei der rechtswidrigen Benutzung gemacht hat.

Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. München 1999, § 97 Rdn. 60 m.w.N.


Für die Höhe der Lizenzgebühr ist der Zeitpunkt des Eingriffs zugrundezulegen. Er ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auf den Schluss des Verletzungszeitraumes zu beziehen.

BGH GRUR 1962, S. 513

In der Literatur wird sogar ein Wahlrecht des Verletzers bezüglich des Abrechnungszeitpunktes vorgeschlagen, nämlich wahlweise den Zeitpunkt der Entscheidung oder des Beginns der Verletzungshandlungen

dazu weiterführend Preu GRUR 1979, S. 753 ff. .


Vergütungssätze und Regelwerke als Massstab für die Schadenshöhe

Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 – I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 – Liedtextwiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 62; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel in HK-UrhR, § 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 UrhG Rdn. 65, jeweils m.w.N.)


Lizenzgebühr für ein veröffentlichtes Foto


Für die ungewollte Veröffentlichung in einem Katalog können 150 DM (75,00 EUR) pro veröffentlichtes Foto nach den Tarifen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zu zahlen sein.

(BGH, Urteil vom 06. 10. 2005 – I ZR 266/ 02; Vorinstanzen KG Berlin, AG Berlin)


Lizenzgebühr für die Veröffentlichung eines Fotos

Für die Veröffentlichung von Werbefotos eines Modells in Bademoden ohne deren Einwilligung in einer bundesweiten Zeitschrift das übliche Honorar mit 250 DM bzw. 125,00 EUR feststellte (OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.1995, 6 U 1350/93, GRUR 95, S. 771).


Lizenzschaden für Veröffentlichung einer Fotografienreihe auf CD-ROM


OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.98, Az.: 3 U 212/97, veröffentlicht u.a. JurPC 193/1998, Abs. 1 – 71, Urteilszitat…

(…)

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern und

1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 21.210,00 nebst 4% Zinsen auf 21.060 DM ab 29.11.1996 und auf DM 21.210,00 ab 16.6.1998 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die 5 CD-ROMs „S…“ Jahrgänge 1989 – 1993 unter Verwendung der im ursprünglichen Printmedium abgedruckten 7.685 Aufnahmen der in der Anlage K1 angegebenen Fotografen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Aufnahmen der in der Anlage K2 namentlich aufgeführten Fotografen – mit Ausnahme D. A., T. B., S. C., K. H., U. R., K. S., G. S., M. S., M. S. – auf CD-ROM (S… Jahrgänge 1989 – 1993) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen

Die Beklagte beantragt, die Berufung und die Klagerweiterung zurückzuweisen.

(…)

Der Kläger ist ein Verein, der im Jahr 1995 gegründet wurde. Von den ca. 900 Mitgliedern des Vereins, bei denen es sich sämtlich um Berufsfotografen handelt, haben die aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlichen 70 Fotografen sämtliche Ansprüche „wegen ungenehmigter Nutzung von Aufnahmen auf den CD-Roms des Verlages für die Jahrgänge 1989 – 1993 gegen die Beklagte“ an den Kläger abgetreten.

(…)

Seit April/Mai 1993 bietet die Beklagte die Jahresausgaben auch auf CD-ROM an. Neben dem S… war seit Anfang 1993 auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung als CD-ROM erhältlich. Davor waren nur Fachzeitschriften als Volltext-CD-ROM-Ausgaben auf dem Markt. Die CD-ROM-Version wurde der Öffentlichkeit im Heft 17/1993 des S… angekündigt. Dafür wurden die Ausgaben des S…, wenn auch ohne Werbung, digitalisiert. Die Fotografen wurden hierüber weder informiert, noch wurden sie um Erlaubnis gebeten.

(…)

Die nachträgliche Entfernung einzelner Fotos von den CD-ROMs ist technisch nicht realisierbar. Der einzige Weg, die Weiterverbreitung der entsprechenden Fotos zu unterlassen, besteht darin, die fraglichen CD-ROM-Versionen nicht weiter zu vertreiben. Allenfalls bei einer – derzeit nicht beabsichtigten – Neuauflage der CD-Rom-Version für die betreffenden Jahrgänge könnten die Fotos entfernt werden.

Der Kläger hat behauptet, die insgesamt 70 Zedenten hätten aufgrund telefonischer Aufträge im Zeitraum 1989 bis 1993 insgesamt 7.685 Fotos im S… veröffentlicht, die damit auch auf den Jahrgangs-CD-ROMs erschienen seien. Er hat – als Teilklage – hinsichtlich 702 Rechtsverletzungen Schadenseratz und im übrigen Unterlassung geltend gemacht.

Es sei weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Vereinbarung über die Verwertung der Fotos auf CD-ROM erfolgt. Die Verträge seien telefonisch abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zwischen den einzelnen Fotografen und der Beklagten sei von der CD-ROM-Nutzung keine Rede gewesen; erstmals im zweiten Quartal 1993 habe die Beklagte laut eigener Angaben die Öffentlichkeit über die CD-ROM-Version des S… informiert. Die früheste Kenntnisnahme einiger Fotografen sei im Dezember 1993 erfolgt, die meisten hätten erst 1995 von den 5 S…-CD-ROMs erfahren. Seit 1994 zahle die Beklage einen – auch von dem vergleichbaren Magazin S… – gezahlten, Zuschlag von 10% für die CD-ROM-Nutzung. Ein Extrahonorar sei branchenüblich. Auch die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing halte diesen Zuschlag für angemessen.

Es sei weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Vereinbarung über die Verwertung der Fotos auf CD-ROM erfolgt. Die Verträge seien telefonisch abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zwischen den einzelnen Fotografen und der Beklagten sei von der CD-ROM-Nutzung keine Rede gewesen; erstmals im zweiten Quartal 1993 habe die Beklagte laut eigener Angaben die Öffentlichkeit über die CD-ROM-Version des S… informiert. Die früheste Kenntnisnahme einiger Fotografen sei im Dezember 1993 erfolgt, die meisten hätten erst 1995 von den 5 S…-CD-ROMs erfahren. Seit 1994 zahle die Beklage einen – auch von dem vergleichbaren Magazin S… – gezahlten, Zuschlag von 10% für die CD-ROM-Nutzung. Ein Extrahonorar sei branchenüblich. Auch die Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing halte diesen Zuschlag für angemessen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht im einzelnen darlegen zu müssen, auf welche konkreten Verletzungsfälle der Unterlassungsanspruch gestützt werde, da der einzige Weg, nicht mehr gegen die Rechte zu verstoßen, darin bestehe, den Vertrieb der fertiggestellten CD-ROMs zu unterlassen. Er hat im übrigen gemeint, es liege eine neue Nutzungsart vor, so daß es der Zustimmung der Fotografen für die CD-ROM-Nutzung bedurft habe. Für den Schadensersatzanspruch sei von einem Zuschlag von 10 % auf das Mindesthonorar von 200,– DM pro Aufnahme auszugehen, außerdem sei ein Verletzerzuschlag von 50 % gerechtfertigt. Letzterer solle die durch die ungenehmigte Übernahme verursachten Urheberpersönlichkeitsverletzungen ausgleichen.

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 31.07.1997 die konkrete Veröffentlichung von 702 + 19 Fotos auf den 5 CD-ROMs (Anlagenkonvolut K 3) vorgetragen, wobei der Zahlungsantrag auf die benannten 702 Verletzungsfälle gestützt werden sollte.

(…)

Die verfahrensrechtlich einwandfreie Berufung des Klägers hat in der Sache weitgehend Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist in der hilfsweise gestellten Fassung begründet, hinsichtlich der Höhe des Zahlungsantrags ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, insoweit ergeht ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO).

(…)

Demgegenüber ist der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsantrag zulässig und begründet.

1. Der so formulierte Antrag des Klägers ist zulässig. Er ist hinreichend konkret, obgleich er der Auslegung bedarf.
Zwar muß der Unterlassungsantrag sich bei bereits erfolgter Verletzungshandlung grundsätzlich auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen (Schricker/Wild, Urheberrecht, § 97, Rd. 98 m.w.N.). Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung des Verbreitens oder Verbreiten-Lassens der CD-ROM der S… Jahrgänge 1989-1993 mit Aufnahmen der Fotografen der Anlage K2 ist jedoch hinreichend konkret. Daß sich in geringem Umfang Auslegungen in die Vollstreckungsebene verlagern, ist nicht immer zu vermeiden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. 1997, 11. Kap. Rdnr. 8). Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.1.1997 (GRUR 1997, 459, 460 – „CB-Infobank I“) in ähnlichem Zusammenhang ausgeführt:

„Das BerG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die beanstandete Handlung der Bekl. hinreichend bestimmt ist. Ihr soll verboten werden Teile der Druckwerke oder einzelne Beiträge aus den genannten Publikationen der Kl. zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die genannten Teile der Druckwerke und die einzelnen Beiträge werden durch ihre Zuordnung als Bestandteil der jeweiligen Zeitung der Kl. hinreichend konkret bestimmt. Einer darüber hinausgehenden Bezeichnung der einzelnen Artikel etwa nach ihrem Erscheinungsdatum oder nach ihrem Titel und dem Autor bedarf es nicht …
Daß im vorliegenden Fall damit bei einem beanstandeten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot die Frage des Urheberrechtsschutzes eines kopierten Artikels im Einzelfall in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird, steht in Anbetracht des Umstandes, daß die Bekl. generell für sich in Anspruch nimmt, auch urheberrechtlich geschützte Beiträge bedenkenlos nutzen zu können, der hinreichenden Bestimmtheit des begehrten gerichtlichen Verbots nicht entgegen.“

(…)

2. Der Kläger ist befugt, gem. §§ 97 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG von der Beklagten Unterlassung zu fordern. Die Beklagte hat kein Nutzungsrecht. Sie kann auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB geltend machen.

(…)

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, steht aber nichts im Wege, die in Bezug auf den Unterlassungsanspruch wirkungslosen Abtretungserklärungen dahingehend umzudeuten, daß eine Ermächtigung des Klägers zur Durchsetzung dieser Ansprüche im eigenen Namen ausgesprochen werden sollte. Hierauf hat sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch ausdrücklich berufen. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft bestehen im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken, da der Kläger als Zusammenschluß, der die Interessen von Berufsfotografen wahrzunehmen hat, auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdnrn. 725 f.; D. Reuter, Die unfaßbare „Neue Beweglichkeit“- BAG NJW 1985, 85; JuS 1986, 19, 21).

(…)

c) Der Beklagten waren für die Digitalisierung der Fotos sowie Übertragung und Vertrieb auf CD-ROM weder ausdrücklich noch konkludent Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden, noch war sie sonst zur Nutzung berechtigt.

(…)

Zwar besaß die Beklagte die Rechte zur Publikation der Fotos in ihrer Zeitschrift und, was hier offen bleiben kann, wohl auch auf Mikrofiche. Ein Recht, die Fotos auf CD-ROM zu übertragen, stand ihr damit aber – auch gem. § 37 Abs. 2 UrhG oder § 43 VerlagsG – nicht zu. Denn für die CD-ROM-Version der Zeitschrift hätten Nutzungsrechte für diese als eigenständige Nutzungsart zu beurteilende Verwertung eingeräumt werden müssen.

(…)

Die Übertragung auch der CD-ROM-Nutzungsrechte ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht konkludent bzw. stillschweigend erfolgt. Zumindest hat die Beklagte dieses nicht dargelegt oder gar nachgewiesen (zur aus § 31 Abs. 5 UrhG folgenden Beweislast siehe das Urteil des Senats vom 1.3.1990 – 3 U 210/89, GRUR 1991, 599, 600 „Rundfunkwerbung“; Schack, a.a.O., Rdnr. 548).

(…)

f) § 101 UrhG greift nicht ein. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hätte als Verlagsunternehmen angesichts ihres gewerblichen Tätigkeitsbereiches wissen müssen, daß sie rechtswidrig handelt. Insofern unterliegt sie strengen Sorgfaltspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.81, GRUR 1982, 102, 104 „Masterbänder“; BGH, Urt. v. 10.10.91, GRUR 1993, 34, 36 „Bedienungsanweisung“).

(…)

III. Der Zahlungsantrag ist zulässig und dem Grunde nach auch gerechtfertigt. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 97 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG. Hinsichtlich der Höhe des Schadens kann noch kein Urteil ergehen. Hier bedarf es des Beweises zur Höhe der üblichen Vergütung ggf. durch Sachverständigengutachten.1.) Die Beklagte hat in mindestens 707 Fällen die den Zedenten zustehenden Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte verletzt. Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche sind wirksam an den Kläger abgetreten worden.

2.) Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Ihr als Verlag mußte bewußt sein, daß sie sich für die eigenständige Nutzungsart die Rechte einräumen lassen mußte. Insofern gilt das zu § 101 UrhG Gesagte.

(…)

3.) Der Schadensersatzanspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch den Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. Während ersterer die Vergangenheit betrifft, wirkt letzterer in die Zukunft und soll grundsätzlich andere Schäden verhindern, als sie durch den Schadensersatzanspruch abgedeckt werden. Allerdings könnte dann, wenn mit Zahlung des Schadensersatzes durch die Beklagte davon auszugehen wäre, daß dieser eine fiktive Lizenz eingeräumt worden ist, der Unterlassungsanspruch nicht weiter durchgreifen. Da der Kläger als Form des Schadensersatzes die Lizenzanalogie wählt, wäre die Beklagte tatsächlich nach Zahlung der Lizenzgebühr als berechtigt zur Nutzung anzusehen. Gegenwärtig sind daraus, da die Zahlung verweigert wird, jedoch keine Konsequenzen zu ziehen. Einer späteren Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs müßte die Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage entgegentreten.

(…)

6.) Die Entscheidung über die Schadenshöhe und damit auch über die Frage eines etwaigen Verletzerzuschlags bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

(…)



Bestimmung der Lizenzschadenshöhe nach allgemeinen Tarifen (hier VG Bild-Kunst bzw. den Honoraremfpehlungen der VGM) bei rechtswidriger Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes

OLG München, Urteil vom 11.7.1991, Az.: 6 U 3078/89, veröffentlicht u.a. in ZUM 1992, S. 152:

(Kurz zum Sachverhalt: der Kläger war freischaffender Künstler und Urheber einer Grafik mit der Bezeichnung Ballon. Der Kläger hatte der Beklagten Befugnisse, sein Werk zu Werbezwecken zu benutzen, nicht eingeräumt. Der Kläger klagte vor dem Amtsgericht auf Schadensersatz wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichungen in den Katalogen; dem Kläger wurde vom Amtsgericht ein Betrag von 7.142,40 DM zugesprochen.

Darüber hinaus hatte die Beklagte Auskunft darüber erteilt, daß die Auflage der streitgegenständlichen Kataloge, in welchem das Zeichen abgebildet war, im Zeitraum 1982 bis 84 insgesamt über 44 Mio. betrug. Aufgrund dieser Auskunft verlangte der Kläger nun ein über das bereits ausgeurteilte Honorar von DM 7.142,40 hinausgehendes Honorar wegen der extremen Größenordnung der Auflage der Kataloge. Die Vergütung müsse mindestens auf die Tarife der VG Bild-Kunst angepaßt werden.

Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Vergütung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde.)

(…)

Das OLG bezog sich bei seiner Entscheidungsfindung in erster Linie auf ein insoweit eingeholtes Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis kam, daß zwar in jenem Fall nicht die Tarife der VG Bild-Kunst, sondern vielmehr die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing anzuwenden seien, diese aber auch nur ein angemessenes Honorar von DM 7.100, ergäben, dem Kläger mithin bereits eine angemessene Vergütung zugesprochen worden sei.

Das OLG München schloß sich zunächst einmal der Auffassung des Sachverständigen an, daß eine Anwendung der Tarife der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst im damaligen Fall ausgeschlossen war, da der Kläger nicht Mitglied dieser Verwertungsgesellschaft gewesen sei, und insbesondere diese ihre Tarife nicht für den gewerblichen Einsatz aufgestellt habe, sondern nur für eine redaktionelle Verwendung. Für den hier maßgeblichen Bereich seien demgegenüber die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing anzuwenden, also anhand deren die angemessene Lizenzgebühr zu ermitteln. Diese gaben in jenem Fall, wie bereits erwähnt, eine angemessene Lizenzgebühr von lediglich DM 7.100, her, so daß die weitergehende Klage abgewiesen wurde.

(…)


Doppelte Lizenzgebühr bei Urheberrechtsverletzungen nur für Verwertungsgesellschaften?

Verwertungsgesellschaften sind, im Rahmen von § 97 Abs. 1 UrhG berechtigt, einen pauschalen Verletzerzuschlag durch die in solchen Fällen übliche „Verdoppelung“ der Lizenzvergütung zu verlangen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1997, Az.: 20 U 31/97


Zur Bemessung einer Lizenzgebühr und Schadensschätzung

Der Inhaber eines Geschmacksmusterrechts kann bereits für das Anbieten eines rechtsverletzenden Gegenstands (hier: einer Damenarmbanduhr im Katalog eines Versandhandelsunternehmens) einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen.
Die Klägerin stellte Armbanduhren zum Endbraucherpreis von deutlich über 1.000,00 EUR pro Stück her.
Die Beklagte bildete in einem Verkaufskatalog mit mehreren hundert Seiten auf einer Seite Uhren an, die den Uhren der Klägerin zum Verwechseln ähnlich sahen.
Da war der Ärger vorprogammiert und am Ende des Rechtsstreits machten sich die Richter Gedanken über die Schadensbemessung.
Grundlage war dabei die Information, dass die Beklagte mit ihrem Versandhaus ihre Waren zweimal jährlich in einem ca. 1.400 Seiten starken Katalog anbot. In ihrem im Juni 1999 in einer Auflage von 4,27 Mio. Stück erschienenen Winterkatalog 1999/2000 bewarb sie auf der Seite 778 eine Anzahl von 13 Uhren und bot unter der Nr. 12 dieser Uhren leider eine dem Muster der Klägerin entsprechende Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM an.
Die Beklagte hatte 230 Exemplare dieser Uhr zum Einkaufspreis von 18,95 DM von der gleich mitverklagten Lieferantin der preiswerten Uhren erworben, wobei sie 164 Stück verkaufte und den Rest an die Lieferantin zurückgab.
Die verletzte Klägerin errechnete den ihr dadurch entstandenen Schaden auf der Grundlage fiktiver Lizenzgebühren von 0,02 DM je Katalogexemplar, also multipliziert mit 4,27 Mio. Exemplaren, auf 85.400,00 DM, nebst 9,26% Zinsen seit Zustellung der Klage.
Das Landgericht hatte das beklagte Versandhaus und die Liefarntin gemeinsam nur zur Herausgabe des mit dem Uhrenverkauf erzielten Gewinns verurteilt, nämlich 2.540,36 DM (164 x 15,49 DM) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung war ohne Erfolg geblieben (veröffentlicht: OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 204).
Die Klägerin verfolgte ihr Klagebegehren vor dem Bundesgerichtshof weiter.

Die Berufungsinstanz hatte die Abweisung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs einer Lizenzgebühr pro Katalogexemplar mit foglender Begründung (zu Unrecht) abgewiesen, wegen der Aufklärung einer Vielzahl von Problemen bei Lizenzen für Werbeveröffentlichungen in Katalogen wird die nachfolgende Entscheidung ausführlicher als für diese Urteilssammlung üblich, nämlich nicht nur zusammenfassend sondern aus dem sogenannten Volltext zitiert, BGH, Urteil v. 23.06.2005 -I ZR 263/02:

„I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Beklagten gemeinschaftlich handelnd durch das Angebot und den Vertrieb der streitbefangenen Uhr die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt und dieser deshalb den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hätten. Es sei mit Recht auch davon ausgegangen, daß der Klägerin durch den Verkauf der Plagiate ein Vermögensschaden entstanden sei. Der Umstand, daß die Verkaufsaktion der Beklagten kein wirtschaftlicher Erfolg geworden sei, widerspreche nicht der Annahme, daß die Klägerin Kunden verloren habe, weil einzelne potentielle Erwerber ihre Bedürfnisse schon durch den Erwerb der billigen Imitate hätten befriedigen können. Da die Klägerin den insoweit eingetretenen Schaden naturgemäß nicht näher habe konkretisieren können, habe das Landgericht den Schaden zu Recht objektiv nach dem Verletzergewinn berechnet. Weitergehende Ersatzansprüche wegen der Bewerbung des streitgegenständlichen Imitats in dem Katalog der Beklagten zu 1 stünden der Klägerin dagegen nicht zu.

Anders als in dem Rechtsstreit „Tchibo/Rolex II“, wo angesichts von knapp 500.000 verkauften Plagiaten „handfeste Indizien“ für eine Vermögenseinbuße der Verletzten vorgelegen hätten, fehlten im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin schon durch das Angebot des Imitats im Katalog der Beklagten zu 1 Kunden verloren und Umsätze eingebüßt habe.

Dagegen spreche, daß in dem Katalog eine Vielzahl unterschiedlicher Waren angeboten worden sei, Versandhauskataloge erfahrungsgemäß selektiv nach den benötigten Waren durchgesehen würden und daher nicht jeder der 4,27 Mio. Empfänger die streitbefangene Uhr wahrgenommen haben dürfte, die nicht besonders hervorgehoben, sondern als eine von ca. 170 Uhren auf den 16 „Uhrenseiten“ des Katalogs dargestellt worden sei. Zudem seien die Käufer der Beklagten zu 1 angesichts des Preisniveaus ihrer Artikel in erster Linie am Gebrauchswert der Uhren interessiert und zählten daher weniger zu den Kunden der Klägerin.

Für den nur eingeschränkten Öffentlichkeitseffekt des Katalogs spreche auch, daß die Abmahnung der Klägerin erst ein Jahr später erfolgt sei. Der Hinweis der Klägerin, in vergleichbaren Fällen hätten Versandhandelsunternehmen pauschale Abstandssummen gezahlt, die nach einer Stücklizenz verteilter Kataloge kalkuliert gewesen seien, lasse ebenfalls nicht auf eine entsprechende Vermögenseinbuße der Klägerin schließen. Die Versandunternehmen hätten in diesen Fällen oft unter der Bedrohung eines Verbreitungsverbots gehandelt.

Außerdem sei nicht anzunehmen, daß potentielle Schutzrechtsverletzer bei freien Vertragsverhandlungen allein für die Ablichtung eines Imitats im Katalog Lizenzgebühren zu zahlen bereit wären. Eine (fiktive) Lizenz für den Vertrieb eines nachgebildeten Produkts würde als selbstverständliche Nebenfolge im Interesse beider Lizenzvertragsparteien auch das Recht des Lizenznehmers einschließen, für den Vertrieb des Produkts Werbung zu betreiben. Die Grundsätze der Senatsentscheidung „Verhüllter Reichstag“ ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, weil die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung als bloße Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb keinen eigenständigen „Lizenzwer“ habe.

Dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunst wie auch eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Gegenstandes eröffne sich zwar bei entsprechendem Publikumsinteresse die Möglichkeit, auch Abbildungen seines Werkes selbstständig kommerziell zu verwerten. Im Gegensatz dazu sei die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produktes in der Werbung für dessen Verkauf grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und habe damit keinen eigenständigen Lizenzwert.

Bei einer daher allenfalls gegebenen, das Image der klägerischen Produkte beeinträchtigenden Marktverwirrung komme eine objektive Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht in Betracht. Eine solche Schadensberechnung könne die zunächst notwendige Feststellung eines Vermögensnachteils nicht ersetzen; eine Lizenzierung für die Abbildungen der Imitate wäre aber nicht in Betracht gekommen, weil die Werbung und der Vertrieb eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts eine wirtschaftliche Einheit darstellten, die nicht getrennt vergütet würden.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Klägerin kein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechenbarer Schadensersatzanspruch zusteht. „

Hinsichtlich des Anbietens enthält das Geschmacksmustergesetz a.F. zwar keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG (und dem § 17 Abs. 1 UrhG) entsprechende ausdrückliche Bestimmung, daß das Benutzungsrecht des Rechtsinhabers insbesondere das der Öffentlichkeit gegenüber erfolgende Anbieten von Vervielfältigungsstücken des Musters oder Modells umfaßt. Jedoch war auch unter der Geltung des Geschmacksmustergesetzes a.F. anerkannt, daß der Begriff des – wie sich zwar weder aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a.F. noch aus § 5 GeschmMG a.F., wohl aber aus §§ 14, 14a GeschmMG a.F. ergibt (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 21; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3) – dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Verbreitens neben dem In verkehrbringen auch das Anbieten umfaßt (vgl.BGH, Urt. v. 15.6.1977 – I ZR 140/75, GRUR 1977, 796, 798 – Pinguin; Urt. v. 21.1.1982 – I ZR 196/79, GRUR 1982, 371, 372 – Scandinavia).

2. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagten hätten (auch schon) durch das Anbieten der streitbefangenen Uhr die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt, damit begründet, daß diese Uhr eine Nachbildung des klägerischen Musters sei, da sie die für dessen ästhetischen Gesamteindruck wesentlichen und dessen Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungsmerkmale nahezu identisch übernehme. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht mit Gegenrügen angegriffen. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht – wie auch schon das Landgericht – von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten ausgegangen ist.

3. Die Klägerin kann den ihr danach zustehenden Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen.

a) Der bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und daher namentlich auch von Geschmacksmusterrechten wahlweise neben dem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 GeschmMG; § 252 BGB) und der Gewinnherausgabe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG) zulässigen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie (vgl. BGHZ 145, 366, 376 – Gemeinkostenanteil) liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte (BGHZ 119, 20, 27 – Tchibo/ Rolex II; BGH, Urt. v. 14.3.2000 – X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 688 = WRP 2000, 766 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; Eichmann in: Eichmann/ v. Falckenstein aaO § 42 Rdn. 15).

Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre (BGHZ 44, 372, 379 f. – Meßmer-Tee II; 119, 20, 26 – Tchibo/Rolex II, m.w.N.); entscheidend ist vielmehr allein, daß der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 – I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. – Dia-Duplikate; Urt. v. 2.2.1995 – I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 – Objektive Schadensberechnung).

Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (BGHZ 44, 372, 374 – Meßmer-Tee II; 60, 206, 211 – Miss Petite; BGH, Urt. v. 22.3.1990 – I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Der Sache nach handelt es sich bei dieser Berechnung um einen dem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern., § 818 Abs. 2 BGB entsprechenden Anspruch (vgl. BGHZ 77, 16, 25 – Tolbutamid).

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es im Hinblick auf die Zielsetzung und die Rechtsnatur dieser Schadensberechnungsmethode nicht auf die Verhältnisse gerade in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist. Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwiegend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheidet.

Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genügt es daher regelmäßig, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird (BGHZ 60, 206, 211 – Miss Petite; 143, 214, 220, 232 – Marlene Dietrich; OLG München GRUR 2002, 453, 454; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 139, 141; OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 335, 337). Das ist – wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat – bei Geschmacksmusterrechten der Fall (vgl. § 31 GeschmMG; § 3 GeschmMG a.F.). Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, daß anderenfalls (jedenfalls bislang) unübliche – und möglicherweise gerade aus diesem Grund den Rechtsinhaber besonders belastende – Benutzungshandlungen in schadensersatzmäßiger Hinsicht nicht hinreichend sanktioniert wären. Das wäre insbesondere dann nicht interessengerecht, wenn derjenige, der das Muster unberechtigt benutzt, dabei dessen besondere Wertschätzung ausnutzt und/oder beeinträchtigt (vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG; § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG).

c) Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Schadensersatz über eine Lizenzanalogie demgegenüber maßgeblich mit der Begründung versagt, die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung sei grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und habe damit keinen eigenständigen „Lizenzwert“. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich insbesondere nicht – wie dieses gemeint hat – mit der Erwägung begründen, der Lizenznehmer erhalte mit dem Vertriebsrecht zugleich in aller Regel das Recht, für das geschützte Produkt zu werben, weil sich anderenfalls gar keine Verkaufserfolge erzielen ließen. Zwar wird man letzteres annehmen und des weiteren auch davon ausgehen können, daß umgekehrt auch keine Lizenzverträge abgeschlossen werden, die dem Lizenznehmer lediglich das Bewerben, d.h. das Anbieten des Musters, nicht aber zugleich auch dessen Inverkehrbringen gestatten. Darauf aber kann es bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht ankommen; denn bei ihr ist, wie zu vorstehend b) ausgeführt wurde, im Blick auf die Verkehrsüblichkeit der Rechtseinräumung eine abstrakte Betrachtungsweise geboten.

Dem Anbieten (Bewerben) kommt dabei ein im Verhältnis zum Inverkehrbringen eigenes Gewicht und, wenn es unberechtigt erfolgt, auch ein eigener Unrechtsgehalt zu.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Berechnung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr die Berücksichtigung aller Umstände des dabei tatrichterlich zu würdigenden Einzelfalls erfordert (§ 287 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH GRUR 2000, 685, 687 f. – Formunwirksamer Lizenzvertrag) und sich das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – weder zu dieser Frage noch auch zu dem Feststellungsantrag geäußert hat, ist die Sache zurückzuverweisen. Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Schadenslizenz wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 1 das Geschmacksmusterrecht der Klägerin, wie zu vorstehend Ziffer II.3.c) ausgeführt wurde, in zweifacher Hinsicht verletzt hat. Es wird daher zu erwägen haben, die Höhe der zu zahlenden Lizenz zum einen nach der von der Beklagten zu 1 in deren Katalog betriebenen Werbung, die bereits für sich gesehen das Geschmacksmusterrecht der Klägerin verletzte, und zum anderen nach der Anzahl der in rechtsverletzender Weise abgesetzten Uhren zu bemessen.





Dabei wird es gegebenenfalls zu einer – auch bei Lizenzverträgen nicht unüblichen – Kombination einer Pauschallizenz (Einstandszahlung) – hier: für die Werbung – und einer nach der Zahl der verkauften Exemplare berechneten Stücklizenz kommen. Bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzbeträge wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zwar weder besser noch schlechter gestellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, aber dem Risiko der Minderung des Prestigewerts des nachgeahmten Produkts durch eine angemessene Erhöhung der normalerweise üblichen Lizenz Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 119, 20, 26 f. – Tchibo/Rolex II, m.w.N.).

Dementsprechend werden hier bei alle Umstände zu berücksichtigen sein, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluß gehabt hätten (vgl. BGHZ 30, 7, 17 – Caterina Valente; 82, 310, 321 – Fersenabstützvorrichtung; BGH GRUR 2000, 685, 688 – Formunwirksamer Lizenzvertrag). Bei der Bemessung der Höhe der pauschalen Schadenslizenz wird daher neben der von der Klägerin insbesondere herausgestellten hohen Anzahl der Kataloge, die die rechtsverletzende Abbildung enthielten, mindernd zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte zu 1 das Klagemuster nicht identisch übernommen und zudem nicht herausgehoben, sondern in ihrem sehr umfangreichen Versandhandelskatalog als eine unter zahlreichen dort angebotenen Uhren beworben hat. Der von der Klägerin entsprechend der Auflagenhöhe der Kataloge berechnete Lizenzbetrag von 85.400 DM steht bei der gegebenen Sachlage außer Verhältnis. Die für die Katalogwerbung in Betracht kommende (pauschale) Lizenz muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag einer (fingierten) Stücklizenz für die von den Beklagten vertriebenen Uhren stehen.

Diesen hat die Klägerin unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 12,5 % – dieser kann bei einem Prestigeobjekt bis zu 20 % betragen (BGHZ 119, 20, 26 – Tchibo/Rolex II) – auf 4,30 DM pro vertriebene Uhr berechnet. Bei der Bemessung dieser etwaigen zusätzlichen Stücklizenz wird zu berücksichtigen sein, daß bei einer vertraglichen Vereinbarung, bei der auch eine Einstandszahlung vereinbart wurde, die Parteien diese bei der Bemessung der Höhe der Stücklizenz entsprechend berücksichtigt und zudem möglicherweise vereinbart hätten, daß eine Stücklizenz daneben erst ab einer bestimmten Anzahl verkaufter lizenzierter Uhren zu zahlen sei. „

(BGH, Urteil v. 23.06.2005 -I ZR 263/02)



Keine Vergütungspflicht (Urheberrechtsabgabe) für Drucker

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet.

Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 5. Juli 2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 – Scanner) entschieden, dass deshalb der Scanner vergütungspflichtig ist; er ist innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen). Eine Vergütungspflicht für die übrigen Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach geltendem Urheberrecht, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht in Betracht.

(BGH, Urteil vom 6.12.2007, Az. I ZR 94/05; Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2005, Az. 4 U 20/05, veröffentlicht in MMR 2005, 262, GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565 = MMR 2005, 700 = CR 2006, 16; LG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2004, Az. 17 O 392/04, CR 2005, 378.)


Kein Lizenzschaden für Prominente für satirisch geprägte Werbung mit Portrait bei Bezug zum Tagesgeschehen

Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 250.000 DM (127.822,27 €) in Anspruch genommen und in erster Instanz 100.000,00 EUR zugesprochen bekommen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe auf seinen Bekanntheitsgrad abgestellt und sein Bild zu Werbezwecken zwangskommerzialisiert. Die Beklagte war der Klage entgegengetreten.
Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte (hier war es der bekannte Politiker Herr Lafontaine) muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
Dem Kläger stand nach den Urteilsgründen keine Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG zu.
Denn diese Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts am eigenen Bild verletzt hat.
Daran fehlte es aber, weil die Verbreitung der Porträtaufnahme des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung grundsätzlich zulässig war (nämlich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt worden ist (§ 23 Abs. 2 KUG). Nach § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht auf eine Verbreitung, die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Ob dies der Fall ist, war auch in diesem Fall aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zu beantworten.

BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006. Az. I ZR 182/04


Zur Kompliziertheit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO

Die rechtsverletzende Beklagte vervielfältigte in den Jahren 1995 bis 1998 ohne Einwilligung des Klägers 43 seiner bereits im „T“ erschienenen Fotos in den „P“.
Die Beklagte hatte dem Kläger daraufhin für jedes seiner vervielfältigten Fotos etwa 8 DM (zzgl. MwSt) gezahlt.
Der verletzte Kläger berechnete seinen Schadensersatzanspruch jedoch nach der Lizenzanalogie und wollte eine Vergütung von 130 DM bis 160 DM pro Foto, mindestens aber 100 DM pro Foto.
Bei dieser Abrechnung beruft sich der Verletzte auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM), die in der Zeit von 1995 bis 1998 bei Zeitungsauflagen von über 100.000 Stück je nach Größe des abgedruckten Fotos Honorare zwischen 150 DM und 190 DM ansetzten und wollte dementsprechend über 4.700,00 DM, zzgl. Zinsen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht (Kammergericht Berlin) verurteilte die Beklagte im Wege der Schadensschätzung zur Zahlung, die Beklagte war damit nicht einverstanden und ging zum Bundesgerichtshof, insbesondere weil das Berufungsgericht seine Bedenken nicht berücksichtigt hatte.
Um es vorweg zu nehmen: Der BGH hob die Schätzung nach § 287 ZPO auf, zwar erkannte er der dem schätzenden Gericht einen erheblichen Ermessenspielraum zu – verlangte jedoch auch, die Bedenken der Beklagten dabei zuberücksichtigten und dies auch in die Urteilsgründe zu schreiben, dabei erklärte der BGH auch ausführlich, was jedenfalls bei einer Schätzung nach § 287 ZPO zu berücksichigten ist, wenn Tarife zugrunde gelegt werden.
Zitat aus dem Urteil des BGH: „Beide Beklagten haften nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Ersatz des vollen Schadens. Die Beklagte zu 2 haftet als Täterin, weil sie die rechtsverletzenden Nutzungshandlungen selbst vorgenommen hat.
1. Die Beklagte zu 1 ist schadensersatzpflichtig als Teilnehmerin, weil sie die Fotos des Klägers für den Abdruck in den „P“ zur Verfügung gestellt hat und damit die Rechtsverletzung veranlasst hat.
2. Der Kläger ist als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG berechtigt, Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 – I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 – Dia-Duplikate, m.w.N.). Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (vgl. BGHZ 77, 16, 25 f. – Tolbutamid; BGH, Urt. v. 30.5.1995 – X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 580 – Steuereinrichtung II). Es ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ausgangspunkt zu Recht darauf abgestellt, welche Vergütung vernünftige Lizenzvertragsparteien für die von der Beklagten zu 2 vorgenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten.
3. Die Höhe der danach als Schadensersatz zu bezahlenden Lizenzgebühr war vom Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist allerdings zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt worden sind (vgl. BGHZ 77, 16, 24 – Tolbutamid). Mängel dieser Art macht die Revision mit Erfolg geltend.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ausschließlich danach zu fragen sei, welche Vergütung bei einer vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte an eine Zeitung von der Größenordnung der „P“ vereinbart worden wäre. Da nur die Beklagte zu 2 als Vertragspartnerin des fiktiven Lizenzvertrages zu berücksichtigen sei, komme es nicht darauf an, ob die Fotos auch im „T“ verbreitet worden seien und ob die „P“ eine Mantelzeitung seien, die vom „T“ beliefert werde.
Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass für die Bemessung der Lizenzgebühr der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgebend ist. Für diesen kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an, nicht allein darauf, dass die Beklagte zu 2 als Nutzerin verpflichtet gewesen wäre, vor der Verwendung der Fotos in den „P“ einen Lizenzvertrag mit dem Kläger zu schließen. Lizenzvertragspartei en berücksichtigen erfahrungsgemäß in der Regel, ob und in welchem Umfang der Rechtsinhaber auch Dritten die Nutzung gestattet hat. Es spricht daher viel dafür, dass der Kläger und die Beklagte zu 2 in einem Lizenzvertrag berücksichtigt hätten, ob die Beklagte zu 1, die den „T“ in derselben Region wie die Beklagte zu 2 die „P“ vertreibt, aber mit wesentlich höherer Auflage, ebenfalls und zeitgleich berechtigt sein sollte, dieselben Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ebenso kann es von Bedeutung sein, ob die Fotos bei Verwendung eines von der Beklagten zu 1 gelieferten Mantels im „T“ und in den „P“ jeweils in demselben redaktionellen Zusammenhang erscheinen sollten. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Bedeutung dieser Umstände für die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu prüfen.
b) Das Berufungsgericht konnte die besonderen Umstände, unter denen die Fotos des Klägers für die Zwecke der „P“ genutzt wurden, auch nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil es sich bei seiner Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) gestützt hat. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es allerdings naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 – I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 – Liedtextwiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 62; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel in HK-UrhR, § 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 UrhG Rdn. 65, jeweils m.w.N.). Ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass sich aus den Sätzen der MFM-Empfehlungen für die Jahre 1995 bis 1998 für den vorliegenden Fall ohne weiteres die angemessene und übliche Lizenzgebühr ergebe. aa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens beachtet hat (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 579 – Steuereinrichtung II). Der Tatrichter muss aber für die Überzeugung, die er sich bildet, gesicherte Grundlagen haben. Er darf sich nicht eine Sachkunde zutrauen, über die er nicht verfügen kann. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGHZ 159, 254, 262; BGH GRUR 1995, 578, 579 – Steuereinrichtung II; BGH, Urt. v. 17.10.2001 – IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547, 1548; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. weiter Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 287 Rdn. 10).
bb) Das Berufungsgericht hat die danach gezogenen Grenzen seines Schätzungsermessens überschritten. Mangels entsprechender Darlegung in den Entscheidungsgründen kann revisionsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügte und beurteilen konnte, dass die MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 bis 1998 marktübliche, auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles heranzuziehende Honorarsätze enthielten.
Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Schadensersatzes zugrunde zu legen, nicht begründet, sondern lediglich auf Gerichtsentscheidungen (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798) und eine Literaturmeinung (Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 72 UrhG Rdn. 31, 41) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist. Die Revision rügt zudem mit Erfolg, dass sich das Berufungsgericht ohne Begründung über die Bedenken hinweggesetzt hat, die nach Ansicht der Beklagten gerade auch im vorliegenden Fall gegen den Rückgriff auf die Honorarsätze der MFM-Empfehlungen sprechen.
Die Beklagten haben unter Angebot von Sachverständigen- und Zeugenbeweis vorgetragen, dass es sich bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) um eine Interessenvertretung der Anbieterseite handele.
Bei kleineren Regionalzeitungen im Raum Brandenburg seien als Erstabdruckhonorar 30 DM üblich, bei einer Mantellieferung 8 DM angemessen.
Die Revision verweist weiter auf den Umstand, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen MFM- Empfehlungen der Jahre 1995 bis 1998 – anders als später die MFM- Empfehlungen 2001 – keine ausdrückliche Regelung für den Fall von Mantellieferungen enthielten.
Dies könnte dafür sprechen, dass die früheren MFM-Empfehlungen auf Fälle der vorliegenden Art nicht zugeschnitten sind.“
……..
„Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen, dass für die Bemessung der Lizenzgebühr der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgebend ist. Für diesen kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an, nicht allein darauf, dass die Beklagte zu 2 als Nutzerin verpflichtet gewesen wäre, vor der Verwendung der Fotos in den „P.*“ einen Lizenzvertrag mit dem Kläger zu schließen. Lizenzvertragspartei en berücksichtigen erfahrungsgemäß in der Regel, ob und in welchem Umfang der Rechtsinhaber auch Dritten die Nutzung gestattet hat. Es spricht daher viel dafür, dass der Kläger und die Beklagte zu 2 in einem Lizenzvertrag berücksichtigt hätten, ob die Beklagte zu 1, die den „T“ in derselben Region wie die Beklagte zu 2 die „P“ vertreibt, aber mit wesentlich höherer Auflage, ebenfalls und zeitgleich berechtigt sein sollte, dieselben Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ebenso kann es von Bedeutung sein, ob die Fotos bei Verwendung eines von der Beklagten zu 1 gelieferten Mantels im „T.“ und in den „P“ jeweils in demselben redaktionellen Zusammenhang erscheinen sollten. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Bedeutung dieser Umstände für die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu prüfen.
b) Das Berufungsgericht konnte die besonderen Umstände, unter denen die Fotos des Klägers für die Zwecke der „P“ genutzt wurden, auch nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil es sich bei seiner Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) gestützt hat.
Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es allerdings naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 – I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 – Liedtextwiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 62; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel in HK-UrhR, § 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 UrhG Rdn. 65, jeweils m.w.N.). Ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass sich aus den Sätzen der MFM-Empfehlungen für die Jahre 1995 bis 1998 für den vorliegenden Fall ohne weiteres die angemessene und übliche Lizenzgebühr ergebe.
aa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens beachtet hat (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 579 – Steuereinrichtung II). Der Tatrichter muss aber für die Überzeugung, die er sich bildet, gesicherte Grundlagen haben.
Er darf sich nicht eine Sachkunde zutrauen, über die er nicht verfügen kann. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGHZ 159, 254, 262; BGH GRUR 1995, 578, 579 – Steuereinrichtung II; BGH, Urt. v. 17.10.2001 – IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547, 1548; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. weiter Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 287 Rdn. 10).
bb) Das Berufungsgericht hat die danach gezogenen Grenzen seines Schätzungsermessens überschritten. Mangels entsprechender Darlegung in den Entscheidungsgründen kann revisionsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügte und beurteilen konnte, dass die MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 bis 1998 marktübliche, auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles heranzuziehende Honorarsätze enthielten. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Schadensersatzes zugrunde zu legen, nicht begründet, sondern lediglich auf Gerichtsentscheidungen (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798) und eine Literaturmeinung (Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 72 UrhG Rdn. 31, 41) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begründung zu entnehmen ist.“

BGH, vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02.


Der blaue Engel am Kopiergerät – auch für Tote kann eine Lizenzgebühr verlangt werden, denn auch sie sind vor kommerzieller Ausbeutung ihrer Persönlichkeit geschützt

Im Jahre 1993 warb die Rechtsverletzerin in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift „Vom Blauen Engel schwärmen, genügt uns nicht“ für die Umweltfreundlichkeit ihrer Geräte
und verwendete dabei eine Fotografie, auf der eine bekannte Szene aus
dem Film „Der blaue Engel“ mit Marlene Dietrich von einer ähnlich
gekleideten Person nachgestellt wurde.
Die Verwertungsgesellschaft der Erbin von Frau Dietrich verlangte dafür die Zahlung einer
angemessenen Lizenzvergütung.
Das LG und das OLG wiesen die Klage ab, mit der Begründung dass bei einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden nicht bestehe.
Der Bundesgerichtshof bejahte einen Schadensersatzanspruch, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit diene.
Würden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine
unbefugte Verwendung des Bildnisses schuldhaft verletzt, stehe dem
Träger des Persönlichkeitsrechts ein Schadensersatzanspruch zu, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge können die Erben diesen Anspruch geltend machen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte keine Bedenken gegen die rechtsfortbildende Entscheidung des BGH.
Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass sich diese Rechtsfortbildung nicht damit begründen lässt, dass durch sie verpflichtende Vorgaben der Verfassung konkretisiert werden.
Das Grundgesetz gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit
gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer
kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer Menschenwürdeverletzung
verbunden ist, kennt das Grundgesetz im Bereich des postmortalen
Schutzes nicht. Das Grundgesetz stehe einem solchen Schutz aber auch auch
nicht entgegen.
Denn nach Auffassung des BVerfG durfte der BGH die sich aus dem Kunsturhebergesetz
ergebende Rechtslage tatsächlich für „ergänzungsbedürftig“ halten.
Denn mit verbesserten technischen Mitteln hat die Möglichkeit, Bestandteile der Persönlichkeit zu kommerzialisieren, an Vielfalt, Ausmaß und Intensität zugenommen.
Auch sei nicht zu beanstanden, wenn der BGH annimmt, dass auch die vermögenswerten
Bestandteile des Rechts am eigenen Bild nach dem Tod des Rechtsträgers
auf seine Erben übergehen.
BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006, Az.1 BvR 1168/04


Umfang und Grenze für Lizenzschadensersatzanspräche wegen Kommerzialisierung einer verstorbenen Schauspielerin – Blaue-Engel Entscheidung

Zitat des amtlichen Leitsatzes des BGH: „In der Abbildung eines Doppelgängers, der einer berühmten Person täuschend ähnlich sieht, liegt ein Bildnis dieser Person. Das gleiche gilt, wenn der Eindruck, es handele sich um die berühmte Person, nicht aufgrund einer Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf andere Weise (hier durch Nachstellen einer berühmten Szene mit Marlene Dietrich aus dem Film „Der blaue Engel“) erzeugt wird. Die Abbildung der nachgestellten Szene kann dann nur mit Einwilligung der berühmten Person und nach deren Tod in den folgenden zehn Jahren nur mit Einwilligung der Angehörigen zu Werbezwecken verwendet werden.“
Zitate aus der Entscheidung des BGH: „Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage in einer Parallelsache (BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 49/97, Umdruck S. 13 ff. – Marlene Dietrich) ausgesprochen, daß das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen an der Persönlichkeit dienen und diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts vererblich sind. Damit steht den Erben jedenfalls für die in § 22 Satz 2 KUG genannte Frist von zehn Jahren die kommerzielle Nutzung des über den Tod hinaus geschützten Rechts am eigenen Bild zu. Sie können – neben den Angehörigen (§ 22 Satz 3 KUG) – Abwehransprüche und im Falle einer unbefugten Verwendung – anders als die Angehörigen – Bereicherungs- und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.“

Die Beklagte hat dadurch, daß sie die Fotografie der nachgestellten Szene aus dem Film „Der blaue Engel“ ohne die erforderliche Einwilligung zu Werbezwecken veröffentlichte, die vermögenswerten Bestandteile des Rechtes von Marlene Dietrich am eigenen Bild schuldhaft verletzt. Sie ist daher zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Der geltendgemachte, aber noch nicht bezifferte Schadensersatzanspruch setzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine besondere Eingriffsintensität der Rechtsverletzung voraus. Zwar kommen bei einer Verletzung ideeller Interessen Entschädigungsansprüche nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts und nur bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen in Betracht. Bei einer Verletzung materieller Interessen, wie sie hier in Rede steht, gilt dies aber nicht. Wer die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts schuldhaft verletzt, haftet ebenso wie bei der Verletzung anderer vermögenswerter Ausschließlichkeitsrechte für den eingetretenen Schaden, ohne daß es darauf ankäme, wie schwerwiegend der Eingriff war.
b) Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, hat zutreffend angenommen, daß die Veröffentlichung der Fotografie der nachgestellten Szene aus dem Film „Der blaue Engel“ Marlene Dietrichs Recht am eigenen Bild verletzt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dieser Fotografie um ein Bildnis von Marlene Dietrich. Ein Bildnis i.S. von § 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGH, Urt. v. 9.6.1965 – Ib ZR 126/63, GRUR 1966, 102 – Spielgefährtin I, m.w.N.). Die Erkennbarkeit für Dritte entscheidet darüber, als wessen Bildnis eine Personendarstellung anzusehen ist: Die Abbildung eines Schauspielers in seiner Rolle ist als Bildnis des Schauspielers anzusehen, wenn er noch eigenpersönlich in Erscheinung tritt, d.h. erkennbar und identifizierbar bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1960 – I ZR 87/59, GRUR 1961, 138, 139 – Familie Schölermann; anders noch RGZ 103, 319, 320 f. – Astra Nielsen), oder wenn er durch die für ihn bekannte Aufmachung erkennbar wird (v. Gamm, UrhG, Einf. Rdn. 104 m.w.N.). Die Abbildung des Doppelgängers einer berühmten Person ist als Bildnis der berühmten Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (vgl. KG JW 1928, 363, 364 – Piscator; daran anschließend BGHZ 26, 52, 67 – Sherlock Holmes; Schricker/Gerstenberg/Götting, Urheberrecht, 2. Aufl., § 60/§ 22 KUG Rdn. 5 und 10; anders Pietzko, AfP 1988, 209, 214 f.; Freitag, GRUR 1994, 345, 346; differenzierend J. Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 98 ff.). Dabei ist nicht von Bedeutung, auf welchen Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes die Erkennbarkeit beruht. Diese muß sich nicht aus den Gesichtszügen, sondern kann sich auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1979 – VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 733 = NJW 1979, 2205 – Fußballtor). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, ob sich die auf dem Werbefoto abgebildete Person in ihren Gesichtszügen von Marlene Dietrich unterscheidet und ob die Szene nicht die Person Marlene Dietrichs, sondern den Film „Der blaue Engel“ symbolisieren soll. Entscheidend ist, daß die abgebildete Person erkennbar das äußere Erscheinungsbild Marlene Dietrichs in der von ihr in dem Film „Der blaue Engel“ gespielten Rolle nachahmt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Abbildung Marlene Dietrichs in dieser Rolle.
c) Das Bildnis Marlene Dietrichs ist ohne Zustimmung der Tochter von Marlene Dietrich als der Inhaberin der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts und – worauf es freilich zur Begründung der Schadensersatzverpflichtung nicht ankommt – als der Berechtigten nach § 22 Satz 3 KUG verbreitet worden.
d) Die Zustimmung war auch nicht entbehrlich. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden. Bei Marlene Dietrich handelt es sich – was auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht – um eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte (vgl. BGHZ 20, 345, 349 f. – Paul Dahlke; 24, 200, 208 – Spätheimkehrer; 131, 332, 336 – Caroline v. Monaco II). Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (st. Rspr.; BGHZ 20, 345, 350 – Paul Dahlke; BGH, Urt. v. 1.10.1996 – VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 – Bob-Dylan-CD, m.w.N.). So liegt es hier. Die Verwendung des Bildnisses diente vorliegend nicht der Vermittlung von Informationen über das Leben oder das Schaffen von Marlene Dietrich, sondern ausschließlich der Werbung für Fotokopiergeräte.
e) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Daß in der Abbildung des Doppelgängers einer berühmten Person ein Bildnis dieser Person (§ 22 Satz 1 KUG) liegen kann, ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt. Nichts anderes gilt, wenn der Eindruck, es handele sich um die berühmte Person, nicht aufgrund einer Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf andere Weise erzeugt wird. Damit lag es für die Beklagte offen zutage, daß sie für die Verwendung der nachgestellten Szene aus dem Film „Der blaue Engel“ nach § 22 Satz 3 KUG zumindest die Einwilligung der Angehörigen benötigte. Sie konnte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht annehmen, daß das Bildnis der kurz zuvor verstorbenen Marlene Dietrich ohne Zustimmung der Alleinerbin und einzigen Angehörigen für Werbezwecke verwendet werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1971 – VI ZR 95/70, GRUR 1972, 97, 99 = NJW 1971, 698 – Liebestropfen).
f) Die Beklagte hat der Klägerin deshalb Schadensersatz zu leisten.“

BGH, Urteil vom 01.12.1999, Az. I ZR 226/97


Keine Entscheidung des Verletzers über die Höhe der Lizenzgebühr durch geringe Umsätze

Zitat aus dem Urteil des BVerfG (die Revision war abgelehnt worden): „Das Oberlandesgericht hat Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, indem es bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, dass die Beklagte mit der rechtswidrigen Verwertung der Fotografie nur einen geringen Umsatz erzielt hatte.“
….Zitat Fortsetzung….
„Es hat die Höhe der Lizenzgebühren mit der Begründung wesentlich niedriger festgesetzt als vom Beschwerdeführer beantragt, dass die Beklagte mit der Herstellung der Zündholzbriefchen, bei der sie das Urheberrecht verletzt hatte, ein relativ geringes Auftragsvolumen erzielt hatte. Dabei hat das Oberlandesgericht außer Acht gelassen, dass die Beklagte nur deshalb einen so niedrigen Preis für die Zündholzbriefchen verlangen konnte, weil sie rechtswidrig keine Lizenzgebühren an den Beschwerdeführer abführte.
Das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht des Urhebers können – insbesondere unter Verwendung elektronischer Datentechnik – mit einem sehr geringen Materialaufwand verletzt werden. Wenn das Oberlandesgericht aus dem geringen Umsatz, den der ohne Lizenzgebühren kalkulierende Urheberrechtsverletzer erzielt hat, auf eine entsprechende Begrenzung des nach § 97 UrhG zu gewährenden Schadensersatzes in Form der fiktiven Lizenzgebühr schließt, so entscheidet damit über den Wert des Urheberrechts im Endeffekt dessen Verletzer. Dessen Risiko, bei der Verwertung des Urheberrechts den wirtschaftlichen Erfolg zu verfehlen, wird zu einem erheblichen Teil dem Urheber aufgebürdet, gegen dessen Willen die Verwertung erfolgte. Die schon durch die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung missachtete Dispositionsbefugnis des Urhebers wird durch eine solche Schadensberechnung ein zweites Mal in einer mit der Privatnützigkeit des Eigentums nicht mehr zu vereinbarenden Weise entwertet.
Auch der Bundesgerichtshof geht im Übrigen davon aus, dass es bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Rechteverwertung ankommen kann (vgl. BGH, GRUR 1990, S. 1008 <1009>; siehe auch Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 97, Rn. 64).
Ob das Oberlandesgericht Art. 14 Abs. 1 GG auch dadurch verletzt hat, dass es die Verfremdung der Fotografie anspruchsmindernd berücksichtigt hat, braucht angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht entschieden zu werden.“
BVerfG Urteil vom 08.11.2001, Az. 1 BvR 2116/01.