Materielles Strafrecht

Graffiti ist grundsätzlich keine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung setzt nach § 303 I StGB voraus, daß die Substanz der Sache erheblich verletzt ist oder ihre technische oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt worden ist. Die bloße Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist in aller Regel keine Sachbeschädigung. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Bestimmung der Sache gerade ästhetischen Zwecken dient (z.B. bei Denkmälern, Statuen etc.). Die durch das Besprühen entstandenen Verunreinigungen der Oberfläche lassen sich durch Reinigung mit einem Zusatzmittel im Spülwasser entfernen und beeinträchtigen somit die Substanz der Sache nicht – außerdem müssen Waggons (im entschiedenen Fall) ohnehin dann und wann gereinigt werden, eine „Sonderreinigung“ war nicht erforderlich.
(LG Itzehoe, Urt. v. 03.07.1997 – 9 Ns 46/97 III NJW 1998, S.468)