„Haushaltsangehörige“ von „Kontaktpersonen“ sind grundsätzlich nicht unter Quarantäne zu stellen

Die 2020 gepflegte Praxis der Stadt Dortmund, entgegen § 7 Infektionsschutzgesetz – aber unter Berufung auf die Infektionsschutzgesetze – nicht nur die Kontaktpersonen von Infizierten, sondern auch noch deren sämtliche Haushaltsangehörige unter Quarantänearrest zu stellen, wurde mit den beiden nachfolgend wiedergegebenen Eilentscheidungen des VGs Gelsenkirchen (11.09.2020) und nachfolgend auch des OVGs Münster (15.09.2020) für rechtswidrig erklärt.

Erst die zweitinstanzliche Entscheidung des OVGs führte jedoch dazu, dass die Stadt Dortmund ihre Praxis änderte und innerhalb weniger Tage noch über 750 so inhaftierte Dortmunder Familien in die Freiheit entlassen wurden.

VG Gelsenkirchen, Az. 20 L 1235/20, Beschluss vom 11.09.2020:

OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2020, Az. 13 B 1376/20: