Rund umd Auto

Mängel
Verschleißschäden sind kein Mangel
Verschleißschäden stellen grundsätzlich keinen gewährleistungsfähigen Mangel dar.

OLG Koblenz MDR 1986, S. 316, OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, S. 1139

Für einen „typischen Katalysatorschaden“, nach einem Firmenfahrzeugverkauf bei ca. 140.000 km Fahrleistung, habe ich anläßlich einer Betriebsfahrzeugveräußerung eines Klienten zudem folgendes recherchiert:

„Dementsprechend liegt der Break-even-Wert für einen aus russischem Platin hergestellten Katalysator erst bei 25.000 km. Eine durchschnittliche Katalysator-Lebensdauer von 100.000 km vorausgesetzt, bedeutet dies, dass der Katalysator das erste Viertel seiner Nutzungsdauer für die Umwelt nicht rentabel ist.“
Zitat aus VDI-Nachrichten/Verkehrswerkstatt 199/II, 12.11.1999, S. 25, Autorin Karin Schmitz.


Mercedes-Garantie gegen Durchrostung greift nur bei Wartung durch Vertragswerkstätten

Die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug kann davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer die Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt.
Ein 2002 erworbener Mercedes-Benz-Pkw Baujahr 1998 war durchgerostet und der Kunde berief sich auf eine Herstellergarantie gegen Durchrostung; soweit noch nichts ungewöhnliches. Der Kläger nahm die Beklagte wegen Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Doch Mercedes verwies auf seine ausgefeilten Garantiebedingungen:
„Mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Orga-nisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.“
Diese hatte der Kläger nicht erfüllt und das Fahrzeug woanders warten lassen.
Die erste Instanz konnte dem Kläger nicht weiterhelfen und erklärte diese Klausel für wirksam, die zweite Instanz hob das Urteil des Amtsgerichs auf und hielt die Klausel für eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Entscheidung des Amtsgerichts an. Der Kunde kann zwar selbst entscheiden, ob und ab wann er von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt und diese woanders als bei Vertragswerkstätten durchführen lässt, aber er verliert dadurch seinen Garantieanspruch. Die Herstellerin habe ein Recht auf Bindung an ihr Werkstattnetz für eine solches Garantieversprechen.

(BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 187/06, Vorinstanzen: LG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2006, Az. 4 S 196/05, AG Braunschweig, Urteil vom 23. März 2005, Az. 113 C 4485/04)

Radar und Laser

Laserpistolen unzuverlässig, aber zulässig

Es ist Sache des Tatrichters, wenn dafür Anhaltspunkte im Einzelfall vorliegen, zu überprüfen, ob das durchgeführte Meßverfahren zutreffende Ergebnisse geliefert hat. Abweichungen können z.B. darauf beruhen, daß eine hohe Verkehrsdichte vorlag und damit die Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug bedenklich erscheint. Technische Untersuchungen haben ergeben, daß Fehler dadurch auftreten können, daß der Laserstrahl nicht – wie vorgeschrieben(!) – auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil (Nummern- schild) sondern auf ein nahezu horizontales Fahrzeugteil (Motorhau-be, Dach) auftrifft. Es ist auch völlig zulässig, daß es keine Fotodokumentation über die Messung und kein standardisiertes, menschliche Fehler praktisch ausschließendes Meßverfahren gibt.

BGH, Beschluss vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, NJW 1998, S. 321.

Keine Gewährleistung bei Kauf eines Radarwarngerätes

Der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät ist sittenwidrig.Deshalb hat der Kunde gegenüber dem Händler keinen Anspruch auf Gewährleistung (Wandlung, Minderung, Nachbesserung) bei einem Defekt des Gerätes.Auch der Kaufpreis kann nicht zurückgefordert werden (für Interessierte: siehe § 817 BGB).

LG Bonn, Urteil v. 28.05.1998, Az.: 8 S 52/98, NJW 1998, S. 2681.


Die Messgeräteunterlagen

Der aktuelle Eichschein des Gerätes zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens gemäß § 2 EichG grundsätzlich von besonderer Bedeutung, OLG Köln VRS 67, S. 462; insbesondere auch, da z.B. bei einer Reparatur des Messgerätes die Eichung erlischt (OLG Celle NZV 1992, S. 202, AG Wolfsburg NZV 1993, S. 84.)In einem Fall der Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit muß aus dem Urteil zu erkennen sein, dass der Tatrichter die Einhaltung der Bedingungen für eine ordnungsgemäße Messung überprüft und dadurch die sichere Überzeugung von der Richtigkeit der Messung gewonnen hat. Die bloße Bezugnahme auf ein dem Urteil in Fotokopie beigefügtes polizeiliches Messprotokoll reicht dazu nicht aus (OLG Köln, Beschluss vom 29.09.1989, Az. Ss 480/89 (Z) – NZV 1990, S. 278).

Dazu auch interessant:
Wird im Bußgeldverfahren ein neues Beweismittel herangezogen (hier: u. a. das Messprotokoll zu einerGeschwindigkeitsmessung), von dem der Betroffene und sein Verteidiger keine Kenntnis hatten, so ist die – nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässige – Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.1990, Az. 1 Ss 91/90, veröffentlicht in NZV 1991, S. 45; VRS 80, S. 213; ZfS 1991, S. 71.

Frühestmögliche Belehrung von Vernehmungspersonen bei Ermittlungen um den Täter/Fahrer zu ermitteln

Wird aufgrund einer Halteranzeige ermittelt, so muss der Halter frühestmöglich belehrt werden. Der Beamte kann sich in diesen Fällen nicht mit einer sogenannten „informatorischen Befragung“ begnügen.

OLG Karlsruhe, NZV 94, 122; OLG Oldenburg, STV 95, 178


Besser spät gerügt als nie: Verstoß gegen die Belehrungspflicht über Schweigerecht begründet Beweisverwertungsverbot

Widerspricht der Verteidiger erstmals in der Berufungshauptverhandlung – im Zeitpunkt des § 257 StPO – der Verwertung der Aussage eines schon in erster Instanz vernommenen Polizeibeamten über Angaben, die vom Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht über seine Aussagefreiheit erlangt wurden, so hat dieser Widerspruch, da verspätet, nicht die Unverwertbarkeit der Aussage des Zeugen zur Folge (im Anschluss an BGHSt 38, S. 214 ff.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.1997, Az. 4 Ss 1/97, Az; NStZ 1997, S. 405.

Prozessstrategien

Rechtsmittelverzicht durch „schlüssiges Verhalten“

Wer zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt wird und dann seinen Führerschein zusammen mit der Anfrage, wohin die Geldbuße zu zahlen sei, an das Amtsgericht schickt, der gibt dadurch zu erkennen, daß er gleichzeitig auf Rechtsmittel gegen das Urteil (z.B. Berufung) verzichtet.
(OLG Naumburg Beschluß vom 30.06.1997, – 1 Ss (B) 176/97; NJW 1998, S. 323 )

KFZ-Diebstahl / Versicherungen

Versicherung trägt die Kosten des Rückkaufs gestohlener Kfz

Erklären sich die Diebe eines Kfz bereit, das Auto gegen Zahlung eines „Lösegeldes“ zurückzugeben, trägt der Diebstahlversicherer auch diese Kosten, nämlich als „Rettungskosten“. Mit Quittung? Der Versicherer kann jedoch verlangen, daß die Zahlung Rettungskosten bewiesen wird.
(OLG Saarbücken, Urteil vom 05.11.1997, Az.: 5 U 501/97-50 = NJW-RR 1998, S. 463)


Wer zweimal lügt…

Ein Versicherungsnehmer meldete sein Auto als gestohlen. Der Versicherer glaubte ihm nicht.
Es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Dabei verwickelte sich der Versicherungsnehmer in Widersprüche bei der Befragung über eine Vorstrafe wegen eines früher vorgetäuschten Kfz-Diebstahles. Das Gericht glaubte ihm deswegen auch die aktuelle Diebstahlsmeldung nicht mehr.
(BGH, Urteil vom 15.10.1997, Az.: IV ZR 102/97 = NJW-VHR 1998, S. 77)


Haftungsteilung bei Kfz-Diebstahl mit passendem Schlüssel

Wenn der als gestohlen gemeldete Pkw wiederaufgefunden wird und sich herausstellt, daß der Pkw mit dem „passenden Schlüssel“ gefahren wurde, dann spricht die Lebenserfahrung für eine Mitursächlichkeit des Halters für den Diebstahl. Das wiederum führt zur zumindest teilweisen Haftungsfreistellung der Versicherung.
(OLG Jena, Urteil v. 05.08.1998, Az.: 4 U 135/98; NVersZ 1998, S. 87)


Parken und Parkverstösse

Keine Addition der Parkzeit zweier Parkscheine

Zwei Parkscheine unmittelbar hintereinander zu lösen und beide nebeneinander in das Fahrzeug zu legen, bewirkt keine Verlängerung der Parkzeit auf die (zusammenaddierte) Gesamtzeitspanne.
(OLG Bremen v. 08.07.1997, Az.: Ss 29/97, NStZ-RR 1998, S. 59)


Amt haftet für „Kölner Teller“

Bei der Anbringung von „Kölner Tellern“ (kreisrunde Metallteller) auf der Fahrbahn, muß daneben ein ausreichend breiter Fahrweg für Radfahrer freigehalten werden; geschieht das nicht, haftet die zuständige Behörde bei Unfällen.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 23.10.1997, Az.: 3 U 994/96 = NVZ 1998, S. 284)


Rüpeleien
Kein Wenden auf der Autobahn

Auf einer Autobahn darf grundsätzlich auch dann nicht gewendet werden, wenn die Autobahn in beide Richtungen vollständig gesperrt ist.
(OLG Hamm, Urteil vom 28.08.1997, 2 Ss Owi 1000/97 = NStZ-RR 1998, S. 85)

Mitverschulden

Mitverschulden des Beifahrers bei Alkoholfahrt

Wer sich in das Auto eines „erkennbar Betrunkenen“ Kraftfahrers setzt, trägt bei einem Unfall einen Teil seines Schadens selber.
Der Beifahrer und der Fahrer hatten vor Fahrtantritt gemeinsam Bier getrunken. Der Fahrer fuhr danach mit etwa 1,13 Promille gegen einen Baum. Der Beifahrer erhielt nur zwei Drittel seines Schadens ersetzt.
(BGH Az.: VI ZR 235/97, Finanztest 9/98, S. 72)

Ersatz vom Getriebeschaden bei Abgasuntersuchung

Eine Abgasüberpüfung nach § 47a StVZO wurde einem Mann aus Bremerhaven zum Verhängnis. Beim Verlassen des TÜV-Geländes blieb der Wagen mit einem Getriebeschaden stehen. Die Abgassonderuntersuchung führt, wie der Sachverständige erörterte, bei Automatikfahrzeugen in „wenigen Fällen“ (!) leider zu einem Getriebeschaden. Die freie Hansestadt Bremen haftet dem Geschädigten für dieses Risiko-„Sonder-opfer“, wie bei einer staatlichen Enteignung, auf Schadensersatz.
(LG Bremen, Urteil v. 13.03.1998, Az.: 3 O 851/97; NJW 1999, S. 1038.)