Urheberrecht

Manipulationen an Computerprogrammen
„Kopierschutzentferner“ im Kreuzfeuer

Der Vertrieb eines Computerprogramms zum Entfernen eines Software-Kopierschutzes, kann unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs gegen § 1 UWG verstoßen.
OLG München, Urt. vom 03.11.1994, Az.: 6 U 6826/93, NJW-CoR 96, 58.


„Computerspielergänzungen“ – nicht immer Urheberrechtsverletzungen

Nicht genehmigte Computerspielergänzungen auf CD-ROM stellen keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, wenn Komponenten des Grundprogramms nicht vervielfältigt worden sind. In dem entschiedenen Fall ermöglichte das Ergänzungsprogramm nur das Überspringen von „Leveln“ (d.h.: Programmabschnitte/ Schwierigkeitsgrade) und erlaubt, bestimmte „günstige Spielstände“ von einer CD-ROM zu laden. Zumindest „ein Teil“, des Programms müßte vervielfältigt worden sein damit von einem „Plagiat“ i.S.d. Urheberrechts gesprochen werden kann.
(OLG Hamburg, Urteil v. 12.03.1998, Az.: 3 U 226/97; NJW-CoR 1999, S.309)


Schutzmaßnahmen bei Vertrieb von Produkten, die zur Urheberrechtsverletzungen genutzt werden können

Es ging in der Entscheidung des OLGs Hamburg um den Vertrieb einer Software, mit welcher Pay-TV Sender mittels eines P2P-Netzwerkes empfangen werden können, ohne Abonnent zu sein, dabei stellte das OLG Hamburg klar, dass der Vertrieb eines Produktes, mit dem Urheberrechtsverletzungen begangen werden können, nicht generell unzulässig ist – aber es machte klar, dass deutliche Schutzmaßnahmen gegen solche Verletzungshandlungen ergriffen werden müssen.

Zitat aus dem Urteil des OLGs Hamburg: „Wenn ein – wenn auch möglicherweise nur geringfügiger – Teil der Erwerber das Medium für Zwecke verwendet, die nicht in Urheberrechte Dritter eingreifen, kann ein generelles Verbot des Vertriebs des Mediums rechtsmissbräuchlich sein (BGH GRUR 65, 104, 107-Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).
Der Urheber kann den Vertrieb des Mediums nur von solchen Maßnahmen des Verletzers abhängig machen, die einerseits erforderlich und geeignet sind, die Urheberrechtsgefährdung zu beseitigen, andererseits aber keine unzumutbare Belastung für den Vertreiber bzw. Erwerber des Mediums darstellen (BGH GRUR 65, 104, 107 – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).
Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 – Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 – Tonbandgeräte-Hersteller). Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben. Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung eines rechtsverletzenden Gebrauchs eines Gegenstandes, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahe legt, notwendig und zumutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellen (BGH GRUR 64, 94, 96 – Tonbandgeräte-Hersteller). Der Störer ist im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden können. (BGH GRUR 84, 54, 55 – Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2006, Az. 5 U 78/05
Shareware
Verbreitung von shareware kann eingeschränkt werden

1. „Individualität“ reicht als urheberrechtliche Schutzvoraussetzung für Computersoftware, so daß von daher nur niedrige Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sind.
2. Hat der Urheber einer als „Shareware“ vertriebenen Computersoftware in der zu dem Programm gehörenden „readme“-Datei jede gewerbliche Nutzung des Programms untersagt, kann er den Vertreiber einer CD-ROM, die das Programm enthält, wegen Verletzung seiner Urheberrechte in Anspruch nehmen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.1995,Az.: 20 U 65/95; CR 95, 730, NJW-CoR 96, 194
Schutzfähigkeit

Eine mit einem Designprogramm hergestellte Internetseite ist urheberrechtlich geschützt , aber nicht als Computerprogramm nach § 69a UrhG

Gegen eine nach § 69 UrhG (Computerprogramme) urheberschutzfähige Schöpfung spricht es, wenn Webseiten mittels eines Designprogramms hergestellt werden.
Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten eine Urheberrechtsschutzfähigkeit als Sprachwerk nach § 2 I Nr. 1 UrhG zukommt sofern die Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.

OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07


Ist ein Schmuckstück, dass eine Silberdistel darstellt, urheberrechtsschutzfähig?

Eigentlich ein klarer Fall für das Markenrecht, genauer den Geschmacksmusterschutz, aber warum es nicht auch mit Urheberrecht probieren.
Nachfolgend befaßte sich der BGH mit den Voraussetzungen nach denen ein Geschmacksmusterschutzfähiges Werk zusätzlich dem Urheberrechtsschutz unterfallen kann.
Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern (vgl. BGHZ 94, 276, 287 – Inkasso-Programm). Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1969 – I ZR 42/67, GRUR 1972, 38, 39 – Vasenleuchter; Urt. v. 19.1.1979 – I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 – Brombeerleuchte; Urt. v. 27. 1.1983 – I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 – Brombeer-Muster).
Im Streitfall ist davon auszugehen, daß der von der Klägerin in Serie hergestellte Silberdistel-Ohrclip als ein Gebrauchszwecken dienendes kunstgewerbliches Erzeugnis dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der „reinen“ (zweckfreien) Kunst zuzurechnen ist. An die erforderliche Gestaltungshöhe sind hier mithin höhere Anforderungen zu stellen.

BGH NJW-RR 1995, S.1253
Haftung für Verlinkungen
„Linkreihe“ schützt nicht vor Haftung

Eine Verantwortlichkeit eines Anbieters nach § 5 Abs. 1 TDG ist auch dann gegeben, wenn Homepages mit unzulässig vergleichender Werbung erst nach mehreren anzuwählenden Links erscheinen.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 27. Mai 1998, Az.: 3/12 O 173/97; CR 99, S. 45.

Haftung für den Sprung in die „Illegalität“ über mehrere „links“ – oder „der Weg ist nicht so wichtig wie das Ziel“…..

Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 27. Mai 1998, Geschäfts-Nr.: 2/12 O 173/97, veröffentlicht unter anderem in CR 1998, S. 565, Urteilszitat….

Auf Antrag der Antragstellerin wurde der Antragsgegnerin durch Beschluß untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre Produkte mit den von der Antragstellerin vertriebenen Produkten unter Nennung des Firmennamens der Antragstellerin oder der Namen der von der Antragstellerin vertriebenen Produkte zu vergleichen.

Die Anlage enthält folgende Formulierungen (in die deutsche Sprache übersetzt):

„-Warum hat… Angst vor…
– Weil … die Nr. 1 hinsichtlich Rundum-Schutz ist:
blockiert mehr Zugangspunkte als…
– Weil … die Nr.1 hinsichtlich Leistung ist: … Produkte sind schneller als die Produkte von
– Weil … die Nr.1 hinsichtlich Anwenderfreundlichkeit ist: … Produkte sind leichter zu installieren und zu verwalten als … „

( ….)

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluß – einstweilige Verfügung – vom 22.9.1997 ist daher zu bestätigen. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist eine vergleichende Werbung, wie sie im Tatbestand (teilweise) wiedergegeben ist und die von der amerikanischen Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin initiiert ist. Wie die vergleichende Werbung aus dem Internet abgerufen werden konnte, hat die Antragstellerin wie folgt vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 16.9.1997 glaubhaft gemacht.

„Zuerst rief S von seinem Rechner aus im Internet und hier im World Wide Web (kurz: www) die Homepage der Antragsgegnerin unter dem o.g. Domain-Namen auf. Es erschien dann eine Internet-Seite unter der Überschrift „…“ mit verschiedenen Buttons zur Auswahl, z.B. unter den Stichworten „Neu!“ „Updates“, „Produkte“ usw. Mit Hilfe der Maus ging S diese Seite weiter nach unten (- der Vorgang wird „scrollen“ genannt -) und kam auf diese Weise zu einem Index – einem sog. Auswahlmenü – mit Stichworten. Diese kann der Nutzer mit der Maus anklicken, um zu den unter diesen Stichworten abrufbaren Dokumenten bzw. Informationen zu gelangen.

S wählte hier das Stichwort „… Internet Homepage in English“ aus, d.h. er klickte es mit der Maus an. Daraufhin öffnete sich eine neue Seite mit einem weiteren Menü in englischer Sprache. Auf dieser Seite gibt es einen Menüpunkt „Antivirus Center“. Als S diesen Menüpunkt anklickte, erschien die Internet-Seite „The Most Comprehensive On-Line Source of Computer Virus Information“ auf dem Bildschirm, die u.a. einen kurzen Artikel mit der Überschrift „Why is afraid of…?“ enthielt. In der letzten Zeile dieses Artikels sind die Worte find out unterstrichen. Durch das Unterstreichen wird angezeigt, daß man mittels Mausklicks auf diese Textstelle zu weiteren Informationen gelangt. Nachdem S diese Worte angeklickt hatte, erschien der gesamte Text, der als Ausdruck dem Gericht als Anlage vorliegt.“ Was die Aussagen anbetrifft, konnte man die Werbeaussagen wie folgt aus dem Internet abrufen:

„Der Nutzer ruft zunächst wieder die Homepage der Antragsgegnerin auf und erhält, wie oben beschrieben, eine Auswahl diverser Stichpunkte, zu denen die Homepage weitere Informationen anbietet. Man wählt nun mittels Mausklicks den Stichpunkt „Antiviruscenter“ aus, und es erscheint ein Auswahlmenü mit drei Stichpunkten auf dem Bildschirm, nämlich „Neueste Vireninfos“, „Was ist ein Virus Grundlagen“ und Deutsches Antiviren-Center““ Klickt der Nutzer jetzt auf den letzten Menüpunkt Deutsches Antiviren-Center«, erscheint die mit „…““ überschriebene Internet-Seite der Antragsgegnerin, die folgendes anbietet:

„If your prefer to read in English, please visit our english Antivirus-Center.“ Man kann nun den unterstrichenen Begriff „Antivirus-Center“ wiederum anklicken und gelangt dadurch auf eine weitere Internet-Seite, die mit der Überschrift „Most Comprehensive On-Line Source of Computer Virus Information“ überschrieben ist. Auf dieser Seite befinden sich diverse Artikel, u.a. der Text mit der Überschrift „Alle-…… code theft issue escalates“. Der Nutzer kann nun den Werbetext dadurch aufrufen, daß er in dem Absatz „Why you should consider… “ entsprechend der Aufforderung im Text auf das unterstrichene Wort „here“ klickt.“

Die Kammer erachtet diese Angaben als unstreitig; denn die Antragsgegnerin führt aus: „Die entsprechende Homepage der Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin hat diese vorgelegt. Dort ist von vergleichender Werbung keine Rede. Zu beanstandeten Seiten gelangt man nämlich erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links.

Es geht nicht an, daß die Antragstellerin auf eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstandende Seite Dritter verweist, jedoch erst durch weiteres „klicken“ von der verwiesenen Seite irgendwelche nach US-amerikanischem Recht nicht zu beanstandenden Seiten erscheinen.“ Was die streitgegenständliche – unzulässige – vergleichende Werbung anbetrifft, bejaht die Kammer die Störereigenschaft der Antragsgegnerin im wettbewerbsrechtlichen Sinne. Die Werbung ist über die Homepage der Antragsgegnerin zu erreichen, und zwar unter ihrem Domain-Namen. Wenn das auch erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links geschieht, ist das doch möglich. Der Benutzer, der überwiegend die englische Sprache beherrschen dürfte, wird die so aufgefundenen Werbeaussagen der Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin (selbstverständlich) auch auf die Antivirenprogramme der Antragsgegnerin beziehen.

Diese Werbeaussagen sind mithin auch der Antragsgegnerin zurechenbar. Sie ist dafür nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich. Die Überprüfungen, die die Antragstellerin vor dem 18.9.1997 vorgenommen hat, hätte ebenfalls auch die Antragsgegnerin veranlassen können. (…)


Ein Internetseitenbetreiber, welcher auf eine Seite im Internet einen link setzt, haftet nach den §§ 823 I und II BGBfür dort begangene Beleidigungen usw., wenn er sich den Inhalt derselben durch die Art und Weise seines „links“ zu eigen macht.

LG Hamburg, Urteil vom 12. 05. 1998 – 312 O 85/98

(Kurz zum Sachverhalt zusammemgefaßt: im Fall ließ der Beklagte ließ in dem Fall nachdem ein Rechtsstreit zwischen den Parteien vorangegangen war, auf seiner Internet-Homepage sogeannte links auf im Internet vorhandene Informationen über den Kläger aufnehmen, im wesentlichen offenbar Schmähungen auf den „gelinkten“ Seiten. Der Kläger hielt diese Art der „Berichterstattung“ für sittenwidrig und sah sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt an. Der Beklagte haftet nach Auffassung des Klägers, da er sich durch den Verweis auf die Webpage die dortigen Ausführungen „zu eigen“ gemacht habe.)

Urteilszitat:

(…)

Die Klage ist begründet aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, daß er einen sog. Link auf die Webpage – Anlage JS 2 – in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.

(…)

Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der „Haftungsfreizeichnungsklausel“ – so sie denn am 17.02.1998 überhaupt aufgenommen gewesen ist – noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten sog. „Markt der Meinungen“ gerechtfertigt wird.

Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

(…)

Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, daß der Beklagte vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet ist.

Soweit der materielle Schaden bereits bezifferbar ist, ist der Kläger dem in Gestalt des Zahlungsantrages nachgekommen. Der Beklagte ist aufgrund seiner nach vorstehenden Darlegungen bestehenden Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I., II., 824, 249 ff. BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu bezahlen.

(…)

Zugrundezulegen ist entgegen der Auffassung des Klägers für den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch kein Gegenstandswert von DM 100.000,00, sondern vielmehr von DM 40.000,00. Die Höhe dieses Wertes reicht aus, um allen entstandenen und etwaig noch entstehenden Schaden materieller und/oder immaterieller Art abzudecken.


„link“ zur Leistungsübernahme (Plagiat) – oder der „schöne Schein“

OLG Celle, Urteil vom 12.05.1999, Az.: 13 U 38/99, veröffentlicht unter anderem in CR 1999, 523

I. Das Einfügen einer fremden homepage in das „eigene homepageverzeichnes“ kann unlauterer Wettbewerb in Form der „unzulässigen Leistungsübernahme“ sein.
II. Das Setzen eines links ist in diesem Zusammenhang vor allem dann wettbewerbsrelevant, wenn der homepagebereitber mit dem link dem Benutzer suggeriert, er (der homepagebetreiber) sei aufgrund eigener Leistungen in der Lage, das dargestellte umfassende Angebot selber zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen Kontakte zu allen von ihm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen.

Urteilszitat…..

… I. Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) kann gemäß § 1 UWG verlangen, daß der Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagter) es unterläßt, unter seiner Internet-Domain gewerbliche Inserenten der Klägerin aufzuführen, ohne daß deutlich wird, daß diese Homepages der Inserenten von einem anderen Anbieter, nämlich der Klägerin, stammen.

(…)

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Aufnahme nicht selbst akquirierter Homepages in ein eigenes Verzeichnes und das Herstellen von Verknüpfungen zu diesen Homepages ohne Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin geschieht zum Zwecke des Wettbewerbs. Das Verhalten des Beklagten bei der Gestaltung seines Homepage-Informationsdienstes ist objektiv geeignet, den Absatz seiner Produkte zum Nachteil der Klägerin zu begünstigen. Der Beklagte wird dabei tätig, um seinen eigenen Wettbewerb gegenüber der Klägerin zu fördern. Beide Parteien konkurrieren auf dem Markt der Präsentation von Homepages, die unter ihrer Domain zu finden sind. Von der Reichhaltigkeit des Umfangs ihres Angebots ist abhängig, in welchem Umfang Homepage-Werbende über die Klägerin oder über den Beklagte ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Beklagten oder der Klägerin werben wollen.

(…)

Die Aufnahme von Homepages, die von der Klägerin akquiriert wurden und unter deren Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter. Der Beklagte macht sich das Arbeitsergebnis der Klägerin zu Nutze, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leitungen der Klägerin auf den Markt zu bringen (vgl. zur Leistungsübernahme Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20 Aufl., § 1 Rdnr. 498 m.w.Nw.).

Die Klägerin hat glaubhaft dargestellt, daß sie unter ihre Domain ein schutzwürdiges Ergebnis eigener Leistungen präsentiert. Sie wendet erhebliche Kosten auf, um Homepage-Anbieter zu akquirieren und um ein möglichst umfassendes Angebot in dem jeweiligen gewerblichen Bereichen der Homepage-Anbieter gewährleisten zu können. Dieses Arbeitsergebnis übernimmt der Beklagte, wenn er unter seiner Domain dem Internet-Benutzer unterschiedslos eigene und fremde Homepages präsentiert. Er suggeriert dem Benutzer, er, der Beklagte, sei aufgrund eigener Leistungen in der Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen Kontakte zu allen von ihm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen. Er will und kann auf diese Weise erreichen, daß mehr Benutzer auf seine Internet-Adresse aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen. Damit erhöht er das eigene Prestige.

Dieses Verhalten birgt für die Klägerin die Gefahr in sich, daß Internet-Benutzer auf die Nutzung ihrer Internet-Adresse verzichten, weil sie unmittelbar beim Beklagten die selben und noch darüber hinausgehende gewerbliche Informationen erhalten. So steigert der Beklagte die Attraktivität seines Informationsdienstes und wird das Internet-Angebot der Klägerin wesentlich entwertet, weil die Internet-Adresse der Klägerin nicht mehr so häufig frequentiert wird. Da die Abfragehäufigkeit für die werbenden Unternehmen ein entscheidendes Kriterium für das Plazieren von Werbung ist, ist der Beklagte gegenüber der werbenden Wirtschaft im Raum … in der Lage, werbewirksame Eigenschaften seines Unternehmens zu eröffnen, die er nicht selbst, sondern nur mittels des Leistungsergebnisses der Klägerin erschaffen hat.

Dadurch wird die Klägerin letztendlich systematisch um die zustehenden Früchte ihrer Arbeit, das Akquirieren und Zusammenstellen von Homepages für werbende Unternehmen gleichsam auf einem Marktplatz, gebracht. Dementsprechend ist die von dem Beklagte vorgenommene Gestaltung seines Informationsdienstes, die dem Benutzer keinerlei Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin gibt, ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit von sogenannten Links (Verknüpfungen) im Internet mit anderen Homepages zu verbieten.


Haftung des „Homepageinhabers“ für „link“ auf strafbare Internetseite

Durch den Verweis (Fachbegriff: „link“) auf eine fremde „Homepage“ strafbaren Inhalts, kann sich der Inhaber der verweisenden „Homepage“ haftbar machen.
In diesem Fall wurde der Inhaber einer deutschen „Homepage“ (Endung: „.de“) wegen Schmähungen zu Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 DM und Unterlassung der umstrittenen Verweise auf seiner „Homepage“ verurteilt. Denn durch „Anklicken“ der Verweise mit der Maus konnte man als „Seitenbesucher“ auf Seiten mit wüsten Unwahrheiten (über den Kläger) gelangen. Eine sicherheitshalber eingefügte „Haftungsfreizeichnung“ des Homepageinhabers auf der verweisenden Seite war hier ohne Bedeutung – so das Gericht.
(LG Hamburg, Urteil v. 12.05.1998 – 3120 O 85/98 (noch nicht rechtskräftig); NJW 1998, S. 3650.)









Mitwirkung an Markenrechtsverletzung durch bewusst gesetzten Link auf Verletzerseite


1) Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegen den Beklagten zu. Zu ihren Gunsten ist beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 395 38 830 die Wortmarke „Explorer“ in der Klasse 09 für Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme eingetragen. Der Beklagte hat das sich aus der eingetragenen Marke nach § 14 Abs. 1 MarkenG ergebende Recht dadurch verletzt, dass er auf der von ihm betriebenen Internet Domain unter der Zeile „FTP Explorer“ 1.00.09 einen Link erstellte, mit dem eine Verbindung zur Firma FTPX Corporation in den USA und eine für private Nutzer kostenlose Ladung von deren Software ermöglicht wurde.

a) Die geschützte Marke „Explorer“ der Klägerin besitzt wenigstens eine geringe Unterscheidungskraft für Waren oder Dienstleistungen aus dem im Bereich Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme im Sinne von § 3 Abs.1 MarkenG. Dafür spricht schon die im November 1995 erfolgte Eintragung. Darauf, ob sie zu Recht erfolgt ist oder unter den heutigen Gegebenheiten noch erfolgen würde, kommt es in diesem Rechtsstreit nicht an.

b) Der Beklagte hat mit der Bezeichnung „FTP Explorer“ ein ähnliches Zeichen benutzt, und zwar auch kennzeichenmäßig. Unter seiner Internetadresse hat er unter verschiedenen Programmen auch die „FTP Explorer“-Software unter Herkunftsnachweis aufgelistet. Er hat eine von jedem Besucher zu nutzende Verknüpfung zu ihrem Hersteller erstellt und sich damit die aufgelistete Software zu eigen gemacht. Das ist auch dadurch deutlich geworden, dass auch dieses Link seine Seite wie ein privates Schaufenster mitgestaltete und mitgestalten sollte.

c) Der Beklagte handelte auch im geschäftlichen Verkehr. Dieser Begriff ist im Sinne eines umfassenden Markenschutzes sehr weit zu fassen. Es genügt jede Tätigkeit zur Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Wettbewerbs auf dem Markt, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig sind (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 35). Zwar hat der Beklagte hier im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen es um Handlungen eines Computer-Designers, eines Immobilienmaklers oder des Herausgebers einer Computerzeitschrift ging, als Privatmann die Webseite zu privaten Zwecken erstellt und mit den Links ohne gewerblichen Hintergrund Informationen zur Verfügung stellen wollen. Das ändert aber nichts daran, dass er mit seinem umfassenden Angebot an jedermann die Interessen der Firma objektiv gefördert und damit in den Geschäftsverkehr eingegriffen hat. Darauf, ob ihm das bewusst und ob ihm das verletzte Kennzeichenrecht überhaupt bekannt gewesen ist, kommt es bei einer solchen verschuldensunabhängigen Markenrechtsverletzung nicht an. Es genügt die kausale Mitwirkung an der rechtswidrigen Beeinträchtigung eines geschützten Zeichens, zu der es jedenfalls dann kommt, wenn deutschen Nutzern der Zugang zum „FTP Explorer“ Programm in den USA über eine deutsche Internetseite ohne Zustimmung der Klägerin ermöglicht wird.


2) Die Klägerin durfte eine solche Verletzungshandlung auch sofort abmahnen.Die Abmahnung ist der vorgesehene und übliche Weg, um auf eingetretene Kennzeichenrechtsverletzungen hinzuweisen und künftigen Verletzungen vorzubeugen. Sie ist sogar zwingend erforderlich, wenn der Berechtigte nicht das Risiko eingehen will, dass der Verletzer den Anspruch in einem Rechtsstreit kostenunschädlich sofort anerkennt.Die Klägerin durfte sich auch anwaltlicher Hilfe bedienen. Weshalb die Klägerin hier verpflichtet gewesen sein sollte, zunächst selbst in einem formlosen Schreiben auf die geschützte Marke aufmerksam zu machen, ist nicht ersichtlich.

3) Die Abmahnung des Beklagten lag mit Rücksicht auf seinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen auch in seinem Interesse (§ 677 BGB). Sie war zwar mit einem für einen Studenten erheblichen Kostenaufwand verbunden. Sie konnte aber in seinem Interesse sein, wenn damit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rechtsstreit mit einem noch größerem Kostenrisiko für ihn hätte vermieden werden können. Das war zumindest aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin der Fall.

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2001, Az.: 4 U 33/01, JurPC Web-Dok. 189/2001, Abs.1–16.
Haftung für Community-Betreiber
Haftung des Internetseitenbetreibers, der Inhalte Dritter in seine Internetseiten einbindet

Auch eine von einem Dritten unter einer Internetseite betriebene Community und die in sie eingestellten Inhalte sind als vom Webseitenbetreiber zu Eigen gemacht zu werten, wenn der Dritte durch eine Pseudonymisierung quasi hinter diesem verschwindet. Daran ändert auch ein Disclaimer nichts, der besagt, dass der Webseitenbetreiber für den Inhalt der Communities nicht verantwortlich sei.

OLG Köln, Urt. v. 27. 5. 2002 – 15 U 221/01; ebenso die Vorinstanz: LG Köln, MMR 2002, 254, siehe u.a. auch Hoffmann in NJW 2002, S. 2602.



Prüfungspflicht und Haftung des Internetseitenbetreibers für Internetinhalte


Die Störereigenschaft entfällt nicht deswegen, weil es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen. Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden.

Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren Internetauftritt verbreitet, ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet. Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden.

Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit für denjenigen, der Äußerungen oder Angebote über das Internet verbreitet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verbreiter aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben muss, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht wird.

LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2005, 324 O 721/05, JurPC Web-Dok. 70/2006, Abs. 1 – 55.



Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein (echtes) Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch gegen den Betreiber des Forums gegeben sein

Wüste Beleidigungen in einem Forum kann sich der Forenbetreiber entgegenhalten lassen müssen, selbst dann wenn der Verletzte auch gegen den Beleidiger vorgehen kann und das Forum ein (echtes) Meinungsforum ist.
Zitat aus dem Urteil des BGH: „Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236, 246 ff. zu § 11 S. 1 TDG). Unterlas-sungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift – ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. – unberührt (BGHZ aaO, S. 248).
c) Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der be-anstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Grund-sätze, die der erkennende Senat für Fernsehsendungen aufgestellt hat, die – wie etwa Live-Diskussionen – einen „Markt der Meinungen“ eröffnen (Senats-urteil BGHZ 66, 182, 188, „Panorama“), auf den vorliegenden Fall nicht über-tragen werden. Bei der Frage, ob das Fernsehen allein wegen des Ausstrahlens einer ehrverletzenden Äußerung belangt werden kann, ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle und den Möglichkeiten und Zwängen fernsehgerechter Darstellung ergeben. Mit Rücksicht darauf hat der erkennende Senat seinerzeit entschieden, dass eine Störerhaftung der Fern-sehanstalt zu verneinen sein kann, wenn während der Live-Übertragung einer Fernsehdiskussion eine ehrverletzende Äußerung durch einen Dritten erfolgt oder wenn das Fernsehen die kritische Äußerung eines Dritten aufgreift, ohne sich mit ihr zu identifizieren (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 189 f.). Diese Überlegungen sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum nicht übertragbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die für Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung sich nicht auf Wiederholungen erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die Mög-lichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu verhin-dern (Jürgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaf-tung, 2000, S. 90). Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber – wie vorliegend unstreitig – die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpe-tuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betrei-ber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind – wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen – dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt wer-den, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (Jürgens/Köster, AfP 2006, 219, 222). „

BGH, Urteil vom 27. März 2007, Az. VI ZR 101/06.


Haftung für Community Betreiber für Sabotageaufrufe

Es ging in der Entscheidung darum, dem Betreiber einer Online-Community zu verbieten, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads eines Programms die Server eines Internetdienstleisters zu stören, in dem dadurch dessen Server zunächst langsamer werden und dann ausfallen.

Zitat aus dem Verfügungsurteil des LGs Hamburg: „Zur Unterlassung solcher Eingriffe ist nach § 1004 Abs. 1 BGB (analog) jede Person verpflichtet, von der eine Störung der beschriebenen Art ausgeht. Störer ist danach auch die Antragsgegnerin.
Denn sie hat über das von ihr eingerichtete und unterhaltene lnternetforum die unzulässigen Blockadeaufrufe verbreitet.
Für die Störereigenschaft reicht – wie sich auch aus den Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt – das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich.
Die Störereigenschaft entfällt nicht deswegen, weil es der Antragsgegnerin unmöglich wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen.
Technisch ist ihr eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden.
Zu einer solchen Prüfung der Inhalte, die sie über ihren lntemetauftritt verbreitet, ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet.
Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden (s. z.B. BGH, Urt. V. 8. 7.1980, GRUR 1980, S. 1099 ff., 1104).
Das gilt auch für diejenigen Unternehmen, die Inhalte über das lnternet verbreiten.
Insbesondere gelten die im Mediendienstestaatsvertrag oder im Teledienstegesetz vorgesehenen Haftungsprivilegien für lntemetauftritte nicht für die Verantwortlichkeit des zur Unterlassung verpflichteten Störers nach § 1004 BGB analog (BGH, Urt. V. 11. 3. 2004, GRUR 2004, S. 860 ff., 863 f.).
Eine Grenze der Verantwortlichkeit mag sich in besonderen Fallkonstellationen zwar daraus ergeben, dass eine Kontrolle der verbreiteten Inhalte dem Verbreiter nicht zumutbar ist.
So soll der Verleger eines Publikationsorgans nicht in jedem Fall für rechtswidrige Inhalte von in seinem Publikationsorgan veröffentlichten Leserbriefen oder Werbeanzeigen verantwortlich sein, insbesondere dann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Leserbriefes oder der Werbeanzeige auch bei Kenntnis dieses Inhalts nur schwer erkennen kann, weil es dazu der Kenntnis weiterer Vorgänge bedarf (BGH, Urt. V. 27. 5. 1986, NJW 1986, S. 2503 ff., 2503, 2505; BGH, Urt. V. 7. 5. 1992, GRUR 1992, S. 618 f., 619).
Eine diesen Fallkonstellationen vergleichbare Sachlage ist hier indessen schon deswegen nicht gegeben, weil sich der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit eines Blockadeaufrufs schon bei Kenntnisnahme von dessen Inhalt allein geradezu hätte aufdrängen müssen, indem bereits ein reiner Boykottaufruf grundsätzlich rechtswidrig ist (BGH, Urt. V. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., 1620) und der Aufruf, Betriebsmittel eines Unternehmens durch aktives Tun zu stören, noch deutlich darüber hinausgeht.
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für Inhalte, die über das von ihr eingerichtete und unterhaltene lnternetforum verbreitet werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Antragsgegnerin aufgrund der – zu ihren Gunsten unterstellten – Vielzahl der Einträge in die von ihr unterhaltenen Foren unmöglich wäre, alle Einträge vor einer Freischaltung – wie dies vor pressemäßiger Verbreitung von Äußerungen grundsätzlich erforderlich ist (s. etwa BGH, Urt. V. 18. 12. 1962, NJW 1963, S. 484 f., 485) – durch einen im Sinne von 531 BGB verantwortlichen Mitarbeiter prüfen zu lassen.
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die Vielzahl der verbreiteten Einträge allein überhaupt einen Grund dafür abgeben kann, den Verbreiter von seiner Verantwortlichkeit zu befreien.
Denn wer Betriebsmittel bereit hält, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass derjenige, der eine besonders gefährliche Einrichtung unterhält, wegen deren Gefährlichkeit von eventuellen Haftungsrisiken freigehalten werden müsste, existiert nicht; die Tendenz geht im Gegenteil vielmehr dahin, dass derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, einer verschärften Haftung unterworfen wird (s. z.B. für den Bereich des Schadensersatzrechts die Fälle der Gefährdungshaftung wie 5 7 StVG, 5833 Satz 1 BGB, § 84 Ameimittelgesetz).
Wenn die Antragsgegnerin ein Unternehmen betreibt – und das Bereithalten von lntemetforen stellt eine solche Form untemehmerischen Betriebs dar -, das in großer Zahl Einträge über solche Foren verbreitet, muss sie ihr Unternehmen daher so einrichten, dass sie mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen.
Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht Über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebes – etwa durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge – beschränken.
Insoweit kann für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb in der Unterhaltung eines lntemetauftritts liegt, nichts anderes gelten als für alle anderen Unternehmen auch.
Alles dies bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung.
Denn eine Einschränkung der Verantwortlichkeit für denjenigen, der Äußerungen oder Angebote über das lnternet verbreitet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verbreiter aufgrund der Art seines Angebots selbst Anlass zu der Annahme haben muss, dass dieses von Nutzern zu Zwecken der Verletzung von Rechten Dritter gebraucht wird (BGH, Urt. V. 11.3.2004, GRUR 2004, S. 860 ff., 864; s. auch jüngst Hans. OLG, 5. ZS., Urt. V. 8. 2. 2006, 5 U 78/05, unter II 1. C. der Gründe).

LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2005, Az. 324 O 721/05.




Wenn der Anbieter eines Produkts die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen und in seiner Absatzwerbung herausstellt und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung erhebt, haftet er wegen dieser Handlunge, mit denen er potentiellen Erwerbern die Möglichkeiten zum Rechtsverstoßes geradezu nahelegt.
Der Anbieter eines solchen des Produktes müßte vielmehr im Rahmen des zumutbaren Rechtsverletzungen möglichst verhindern. Ein wirksamer Schutzmechanismus könnte darin bestehen, dass die Software mit Funktionssperren versehen wird.


Bei Avancen zu Urheberrechtsverletzungen der Nutzer einer Software haftet der Anbieter – da nützt auch ein Disclaimer nichts

Ein Unternehmer hatte eine Software zur Entschlüsselung von Pay-TV Programmen mittels eines so genannten „Peer-to-Peer“Netzwerks zur Verfügung gestellt.
Durch das automatisierte Zusammenspiel der Nutzer dieser Software in einem Onlinenetzwerk wurde jeder Software-Anwender in die Lage versetzt, Daten sowohl zu senden als auch von den anderen Teilnehmern zu empfangen – und dadurch u.a. auch Pay-TV Sender in guter Qualität übertragen können – auch wenn man nicht Abonnent der Pay-TV Programme ist.
Es soll dabei u.a. der Werbesatz gefallen sein: „Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und kostenloses PayTV steht bereit.“

Zitat aus dem Verfügungsurteil des OLG Hamburg: bbb. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze ist eine Verantwortung des Antragsgegners, geeignete Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Antragstellerin zu treffen, jedenfalls dann gegeben, wenn der Antragsgegner seinerseits die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs durch sein Programm „Cybersky“ im Rahmen des „TVOON Media Center“ den interessierten Anwendern im Rahmen der Produktankündigung, Absatzwerbung bzw. Nutzungsbeschreibung als eine (von mehreren) Nutzungsmöglichkeiten angeboten hat. Denn in diesem Fall erhebt der Hersteller bzw. Händler des Produkts die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit selbst zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Dabei mag es sein, dass einzelne – in rechtlicher Hinsicht auch dem Antragsgegner zuzurechnende – Äußerungen für sich genommen noch unverdächtig erscheinen mögen. Jedenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände spricht nach Auffassung des Senats eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner interessierten Nutzern sein Produkt jedenfalls auch zum Zwecke einer Urheberrechtsverletzung anbietet. Damit ist er als Störer zu Unterlassung verpflichtet.
ccc. In der auch von dem Antragsgegner zu verantwortenden Darstellung der Produkte „Cybersky“ und „TVOON Media Center“ finden sich eine ganze Reihe von Indizien, die den interessierten Anwender darauf hinweisen, dass sich das Produkt auch zum kostenlosen Empfang von „Pay-TV“-Programmen eignet.
(1) Mit dem Hinweis „even pay-tv channels can be tranferred (with the permission of copyright owner)“ auf der Seite www.tvoon.de/ctv/investorpublic/index.html (Anlage ASt B1) weist der Antragsgegner mit aller wünschenswerten Deutlichkeit darauf hin, dass das Produkt auch für Übertragung von kostenpflichtigen „Pay-TV“-Programmen geeignet ist und hierfür Verwendung finden kann.
Der in Klammern beigefügte „Disclaimer“ ist ungeeignet, der mit dieser Erwähnung gesetzten Missbrauchsgefahr auch nur in Ansatzpunkten wirksam entgegenzuwirken. Denn es entspricht jedenfalls heutzutage und in Deutschland allgemeiner Kenntnis, dass die Anbieter von Bezahlfernsehen – insbesondere die Antragstellerin – eine derartige Genehmigung zur (unkontrollierten) Übertragung ihrer Programme in „Peer-to-Peer“-Netzen gerade nicht erteilen. Denn hiermit würden ihre finanziellen Interessen nachhaltig gefährdet. Dementsprechend verstehen die angesprochenen Verkehrskreise diesen Hinweis nahe liegend als verdeckte Aufforderung zum Missbrauch, der ein halbherziger und praktisch nicht relevanter Schutzhinweis hinzugefügt worden ist, um sich nicht allzu offen dem Vorwurf einer Rechtsverletzung auszusetzen. Diese Feststellungen vermag der Senat aufgrund eigener Sachkunde zutreffen, denn seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Sie sind Fernsehzuschauer und auch an dem Bezug von Bezahlfernsehen interessiert. Sie gehören zudem zu dem Kreis der Internetnutzer.“….“Hieraus kann indes der Antragsgegner nichts für sich herleiten. Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen (BGH WRP 01, 1305, 1307 – ambiente.de; BGH GRUR 95, 62, 64 – Betonerhaltung; BGH GRUR 97, 313, 315 – Architektenwettbewerb I). Während es in den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen in erster Linie darum ging, dass die als Störer in Anspruch genommene Person lediglich ein Medium zur Verfügung gestellt hat, mit dem (auch) urheberrechtsverletzende Handlungen begangen werden können, geht das Verhalten des Antragsgegners deutlich darüber hinaus. Er stellt nicht nur – ohne weitergehende Gewinnerzielungsabsicht – ein geeignetes Medium zur Verfügung, sondern bewirbt es gegenüber der Öffentlichkeit – wie dargelegt – (auch) zu urheberrechtswidrigen Zwecken. Die rechtliche Situation ist dementsprechend eine grundlegend andere. Der Antragsgegner hat nicht zu prüfen, ob Dritte – ohne sein Zutun bzw. seine Kenntnis – mit Hilfe seines Programms rechtsverletzende Handlungen begehen, sondern hat – aktiv – durch eine dahingehende Anpreisung diese Möglichkeiten herausgestellt und damit selbst (willentlich) die Gefahr einer Rechtsverletzung herbeigeführt. Deshalb sind die einschränkenden Grundsätze der Störerhaftung schon im Ausgangspunkt ungeeignet, auf das Verhalten des Antragsgegners Anwendung zu finden.“

OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2006, Az. 5 U 78/05
Filesharing

Haftung für unzureichende Verschlüsselung des Wireless Lan Routers

Ob die jemand, über seinen Internetanschluss die Rechtsverletzungen selbst begangen hat oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLan-Internetverbindung durch Dritte erfolgten, kann dahinstehen.
Denn der Anschlussinhaber haftet die Rechtsverletzungen über den Anschluss nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wenn er keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte getroffen hat.
Über die IP-Adresse einer Familie waren insgesamt 244 Audiodateien mittels einer Filesharing-Software, die auf einem sogenannten „Gnutella-Protokoll“ heruntergeladen worden.
Der Internetanschluss hätte vielmehr eine nicht durch ein Geheimwort geschützte schnurlose Funkverbindung, eine so genannte „Wlan“-Internetverbindung gehabt. Die streitgegenständliche Nutzung durch Dritte möglich sei. Ein Password-Schutz seit erst nach den Urheberrechtsverletzungen eingerichtet worden.
Zitat LG Hamburg: „Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864) – Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung – m. w. N) wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a. O. § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, S. 54/55 – Kopierläden).“… „Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbingung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannt – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.“

LG Hamburg, Beschluss vom 26.7.2006, Az. 308 O 407/06


Online Durchsuchungen sind unzulässig

Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren. Er hatte im Zuge der Ermittlungen daher beantragt, „gemäß § 102, § 105 Abs. 1, § 94, § 98, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO die Durchsuchung des von dem Beschuldigten benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien und deren Beschlagnahme anzuordnen. Des Weiteren sollte den Ermittlungsbehörden die verdeckte Ausführung dieser Maßnahme gestattet werden, nämlich, ein hierfür konzipiertes Computerprogramm dem Beschuldigten zur Installation zuzuspielen, um die auf den Speichermedien des Computers abgelegten Dateien zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittllungsbehörden zu übertragen.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die „verdeckte Online-Durchsuchung“ (also die Online-Durchsuchung von elektronischen Speichermedien mittels eine Spionageprogramms) mangels einer gesetzlichen Grundlage unzulässig ist.
Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden.
Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
Nach den Durchsuchungserlaubnissen der der Strafprozessordnung haben die Ermittlungsbeamten nach dieser Vorschrift am Ort der Durchsuchung körperlich anwesend zu sein und die Ermittlungen offen zu legen, so sind u.a. die Anwesenheit des Durchsuchten oder Vertretern bzw. Gemeindemitgliedern zum Schutz des Tatverdächtigen vorgesehen. Auch ist es dem Verdächtigen möglich, die Durchsuchung vor Ort und vielleicht sogar in Anwesenheit seines Verteidigers oder neutraler Zeugen zu überprüfen und zu dokumentieren.
Diese Regelungen sind nach ihrem Sinn und Zweck, den von einer Durchsuchung Betroffenen zu schützen, zwingendes Recht und nicht lediglich einfache Formalvorschriften, die zur beliebigen Disposition der Ermittlungsorgane stehen.
Mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen steht und fällt die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung.

BGH, Beschluss vom 31.01.2007, Az. StB 18/06.


Keine Auskunftspflicht zur Mitteilung von IP-Adressen-Anschlüssen an Privatunternehmen durch den Zugangsanbieter

Eine Identifizierung der Nutzer über die IP-Adresse ist nur möglich, wenn diese Zugangsanbieter der Klägerin Auskunft über Bestandsdaten erteilen.
Ohne diese weitere Information ist die Kenntnis der IP-Adressen für die das Unternehmen, welches eine IP-Adresse ermittelt hat, von welcher Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, wertlos.
Zitat LG Berlin: „Vor diesem Hintergrund hängt der Anspruch der Klägerin vom Vorliegen eines Erlaubnistatbestands zur Auskunftserteilung über Bestandsdaten ab. Ein solcher Erlaubnistatbestand ist jedoch nicht gegeben.
Bei Bestandsdaten ist gemäß § 5 Satz 2 TDDSG nur eine Auskunft an „Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung“ zulässig. Nach der Gesetzesbegründung regelt die Vorschrift ab schließend die Erlaubnistatbestände, nach denen eine Verarbeitung der Bestandsdaten zulässig ist (Spindler/Schmitz/Geis, TDDSG, § 5 RNr. 1).
Eine Auskunft an einen Dritten über Name und Anschrift des Nutzers ist eine nicht von § 5 Satz 2 TDDSG gedeckte Verarbeitung von Bestandsdaten, da sie nicht gegenüber den dort genannten Stellen erfolgt. Das Bekanntgeben an einen Dritten durch Übermittlung der Daten zählt gem. § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a BDSG zur Verarbeitung.“

KG Berlin Urteil vom 25.09.2006, Az.: 10 U 262/05.

Gegenstandswerte
Softwarentwicklung

Es geht auch ohne Pflichtenheft – dann aber nur durchschnittlich

Wenn ein Pflichtenheft fehlt, ist eine Softwarelösung entsprechend dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard geschuldet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.1997, Az.: 22 U 3/97