„Vermögensverschiebungen“

Übertragungsprobleme

Unbegründete Betreuungsanträge gegen den Willen der Eltern können einen Widerrufsgrund für Schenkungen darstellen


Der Versuch eine nicht begründete Betreuung gegen den Willen der Eltern herbeizuführen, kann eine schwere Verfehlung des Beschenkten darstellen, die sich als grob undankbar darstellt und zu einem Widerrufsrecht der Elern betreffend der Schenkung nach § 530 BGB führen kann.
Eine Tochter erhielt von ihren Eltern Kontovollmacht und plötzlich fehlten auf dem Konto 12.000 DM.
Die Tochter behauptete ein Betrag von mindestens 10.000 DM sei ihr von den Eltern geschenkt worden; ihre Eltern bestritten das energisch.
Die Tochter stellte zwischenzeitlich einen Antrag auf Betreuung ihrer Eltern beim zuständigen Vormundschaftsgericht.
Der Antrag wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen und die Schenkung konnte auch widerrufen werden, wenn sie überhaupt jemals erfolgt sein sollte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.1998, 22 U 56/97.


Scheitert die nichteheliche Lebensgemeinschaft können die Eltern des Beschenkten die Schenkung in einigen Fällen zurückfordern

Wenn die großzügigen Eltern ihren „Schwiegerkindern“ z.B. Grundstücke schenken oder die Anschaffung von Immobilien durch großzügige Zuwendungen finanzieren, dann können die Schenker die Rückübertragung beziehungsweise Rückzahlung verlangen, wenn die Ehe des Beschenkten mit ihrem Kind scheitert.
Das OLG Koblenz entschied, dass das auch im Fall des Scheiterns einer entsprechend großzügig subventionierten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt.
In einem solchen Fall haben die Eltern auch beim Scheitern einer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem früheren Partner ihres Kindes.
In dem entschiedenen Fall sprach das OLG Koblenz des Eltern sogar einen Ausgleichsanspruch wegen Arbeitsleistungen der Eltern beim Hausbau zu.

Urteil des OLG Koblenz vom 20.02.2001, Az.: 3 U 530/99, OLG Koblenz NJW 2001, 2480.


Schenkung von Eigentumswohnung an Minderjährigen bedarf regelmäßig der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Dies gilt dann, wenn Gegenstand der Schenkung eine Eigentumswohnung ist und er dadurch in einen bestehenden Verwaltervertrag eintritt, aus dem sich Zahlungsverpflichtungen ergeben.
Eine solche Schenkung bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, da er nicht nur rechtliche Vorteile bringt (§ 107 BGB).

OLG Hamm Beschluss vom 23.05.2000, Az.: 15 W 119/00


Auch bei Verweigerung einer vereinbarten Rentenzahlung kann ein Schenkungswiderruf wegen fehlenden Undanks ausgeschlossen sein

Ein Vater verschenkte seinen Kindern seinen sogar sehr umfangreichen Grundbesitz und ließ sich den Nießbrauch einen Wohnung- und Nutzungsrechts einräumen.
Des Weiteren sollten die die Kinder ihrem Vater monatlichen Rente von 3333,33 DM zahlen, was auch zunächst gut ging.
Doch die Zahlungen der Kinder bald blieben aus. Als ein Rückstand von deutlich über 170.000 DM bestand, wollte der Vater seinen Grundbesitz wiederhaben und widerrief die Schenkung und wollte seinen Besitz wieder selber in die Hände nehmen.
Doch der Bundesgerichtshof ließ es nicht ausreichen, dass die Zahlungen ausblieben, weil den Angehörigen keine für eine Rückforderung nach § 530 BGB erforderliche undankbare Gesinnung nachzuweisen war.
Es sind dazu jedenfalls die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu prüfen.
Die Vorinstanzen, welche ein Widerrufsrecht bejahrt hatten, hätten unter anderem prüfen müssen, ob die Beschenkten die Rente aus den Erträgen der Grundstücke oder durch deren Belastung oder Verkauf hätten zahlen können oder andere gewichtige Ursachen für das Ausbleiben der Rentenzahlungen vorlagen (z.B. eigene wirtschaftliche Not, vorrangige Unterhaltspflichten).

BGH, Urteil vom 11.07.2000, Az. X ZR 89/98.


Schenkung gegen Gegenleistung ist keine Schenkung und kann nicht zurückgefordert werden

Eine Schenkung ist nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt ist.
Eine Schenkerin übertrug ihre Vermögenswerte zu Lebzeiten aus steuerlichen Gründen auf ihre Kinder.
Das LG Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der beschenkte Sohn seiner zwiscenzeitlich leider völlig verarmten Mutter, angesichts der auch schon weit zurückliegenden Schenkung, einfach keinen Unterhalt mehr zahlen wollte und sie nach dessen Vorstellung nur auf die (recht dürftige) Sozialhilfe verwiesen bleiben sollte.
Eine Klage des Sozialamts für die Mutter auf Rückübertragung der Schenkung blieb bedauerlicherweise ohne Erfolg, weil bereits das Vorliegen einer Schenkung verneint wurde. Die Mutter bleibt also in einem solchen Fall auf die dürftige Armenhilfe des Sozialamts angewiesen.
Denn wenn das Kind eine Gegenleistung für die Schenkung erbracht hatte (hier Ausgleichszahlungen an die Geschwister), kann bereits nicht von einer Schenkung als Grundvoraussetzung für einen Rückforderungsanspruch ausgegangen werden.

LG Coburg, Urteil vom 18.04.2007, Az. 13 O 34/07


„Wirtschaftliche Eigentümerstellung“ trotz Nießbrauchs und Rückauflassungsvormerkung

Der Nießbraucher ist im Normalfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass Eltern bei einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge ihren Kindern schenkweise Grundstücke übertragen und sich dabei den unentgeltlichen, lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten (also i.d.R. die Ziehung aller Früche, einschließlich Wohnrechten).
Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs geht das (für die Besteuerung relevante) „wirtschaftliche Eigentum“ dann mit der notariellen Übertragung zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum auf den Erwerber über – un dzwar auch dann wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches und durch Rückauflassung gesichertes Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert ist.Der Bundesfinanzhof sieht auch diesen sogenannten „Vorbehaltsnießbraucher“, also jenen der das Grundstück bislang als Eigentümer und nach einer Grundstücksübertragung nunmehr als Nießbraucher nutzt, nicht mehr als wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks an.
Denn weder aufgrund des vorbehaltenen Nutzungsrechts noch aufgrund des schuldrechtlichen Veräußerungsverbots kann der Nießbraucher ähnlich einem Eigentümer über die Substanz des Grundstücks verfügen.
Mit dem steuergesetzlichen Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ ist
derjenige gemeint, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut zumindest wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Die gleichen Grundsätze gelten übrigens bei der Übertragung eines Erbbaurechts.
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung zur Einkommensteuer bleiben auch die übertragenden Eltern aus steuerlicher Sicht auch bei einem derartigen Vorbehaltsnießbrauch im Normalfall nicht die wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks.BFH, Beschluss vom 20.12.2005, Az. X B 128/05; BFH, Urteil vom 24.07.1991, Az. II R 81/88, BStBl 1991 II S. 909, BFH, Urteil vom 26.11.998, Az. IV R 39/98, BStBl1999 II S. 283.


Auch unentgeltliche Vermögensübertragungen von Wirtschaftsgütern unter Mitgesellschaftern werden zu Buchwerten durchgeführt

Zu den Aktiva eines Unternehmens gehören auch Vermögensgegenstände, die nicht im rechtlichen, sondern lediglich im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmers stehen.
Überträgt ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitgesellschafters, so geschieht dies zu Buchwerten.
Die Buchwerte werden auch dann fortgeführt, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts einen Gegenstand seines Betriebsvermögens unentgeltlich und ohne Minderung der Beteiligung in das Sonderbetriebsvermögen überträgt; das gilt auch für Übertragungen auf „atypisch stille Gesellschafter“.
Es gilt nichts anderes, wenn sich der schenkende Gesellschafter anäßlich der Übertragung den Nießbrauch an dem geschenkten Wirtschaftsgut vorbehält.
Man darf sich dann also nicht wundern, wenn das Finanzamt den Umstand, dass der Miteigentumsanteil an einem so übertragenen Grundstück als Entnahme wertet und es einen interessanten Bescheid gibt, in dem der Gesellschaftsgewinn dann entsprechend festgestellt wird.
BFH Urteil vom 26.11.1998 -IV R 39/98


Eine Möglichkeit der Vermögensübertragung mit Restrisiken

Zitat aus einem Urteil des BFH: „Der Senat hat wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers in einem Fall angenommen, in dem die Veräußerung des geschenkten Gegenstandes der Zustimmung des Nießbrauchers bedurfte und letzterer außerdem die unentgeltliche Rückübertragung für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten (Nießbrauchbestellers) verlangen konnte (Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 219/80 – nicht veröffentlicht, juris).
Zugleich hat er es bei Wirtschaftsgütern mit längerer oder unbestimmter Lebensdauer als unerheblich angesehen, daß der Eigentümer (Beschenkter/Nießbrauchbesteller) nicht für die gewöhnliche Nutzungsdauer, sondern lediglich für die Lebenszeit des Einwirkungsberechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschafts gut ausgeschlossen werden konnte.
Im Schrifttum wird wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauchers angenommen, wenn er im Innenverhältnis zum Eigentümer für eigene Rechnung über die Substanz verfügen darf (Budde/Karig, a.a.O., § 246 HGB, Rdnr. 37, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. November 1964 IV 240/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 163) oder wenn sich der Vorbehaltsnießbraucher ein durch Auflassungsvormerkung gesichertes Rücknahmerecht vorbehalten hat, ohne daß dies an irgendwelche Voraussetzungen gebunden wäre.
Steuerrecht –DStR– 1996, 1629, 1634; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 39 AO 1977, Rdnr. 33).
Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn das Rücknahmerecht –wie im Streitfall– an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Eigentümer das Wirtschafts gut veräußert (bejahend Ehlig, DStR 1996, 1629, 1634, verneinend Schmieszek, a.a.O.).
Schuldrechtliche Veräußerungsverbote führen für sich genommen nicht dazu, daß das betroffene Wirtschafts gut nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen wäre (Beispiel: die Beschränkung der Übertragbarkeit von Kommanditanteilen). Dagegen, daß etwas anderes gelten soll, wenn dem Eigentümer zugleich infolge der Einräumung eines Nießbrauchs die Nutzung verwehrt ist, spricht folgende Überlegung: Die Annahme wirtschaftlichen Eigentums beim Nießbraucher hätte zur Folge, daß er die stillen Reserven zu versteuern hätte, sobald er den rechtlichen Eigentümer nicht mehr von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.“

BFH Urteil vom 26.11.1998 -IV R 39/98

Volljährigenadoption als Gestaltungsmittel

Auch bei der Volljährigenadoption von Stiefkindern bedarf es der Feststellung von Amts wegen, dass zwischen dem Anzunehmenden und dem bisherigen Stiefvater ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Zweifel daran sind vor allem begründet, wenn zu Adoptierender und zu Adoptierender bisher kaum zusammengelebt haben und nicht fern liegt, dass dem bisher im Ausland lebenden zu Adoptierenden, durch die Adoption ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zur Erlangung einer qualifizierten Berufsausbildung verschafft werden soll.
OLG Köln, Urteil vom vom 07.04.2003, Az. 16 Wx 63/03.

Elternunterhalt

Arbeitslose Ehefrau ist verpflichtet sich in Höhe des „Ehetaschengeldes“ für Elternunterhalt einzusetzen

Eine Tochter mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt muss ihr Einkommen zum Elternunterhalt einsetzen, wenn sie sich infolge des Einkommens ihres Ehemannes ihr angemessener Unterhalt im Wege des Ehegattenunterhalts gedeckt ist.
Auch der im übrigen einkommenslose Ehegatte, muss das ihm gesetzlich zustehende Taschengeld gegenüber dem Ehemann ggf. für den Elternunterhalt einsetzen soweit dadurch sein angemessener Unterhalt oder vorrangige Verpflichtungen nicht gefährdet werden.In dem Fall war eine arbeitslose Tochter gemeinsam mit ihren drei Schwestern zum Elternunterhalt herangezogen worden, klagte dagegen unter verweis auf ihre Einkommenslage.Schon das Oberlandesgericht Naumburg, über dessen Urteil in dem Fall vor dem BGH verhandelt wurde, hatte folgendes in dem Fall entschieden (OLG-Report 2000, 245 ff.):Wie der Bundesgerichtshof zu einer Fallgestaltung, in der es um den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegangen sei, ausgeführt habe, müsse der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr für den Unterhalt einsetzen, wenn und soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts nicht benötige.
Das komme in Betracht, wenn der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, daß der Unterhaltspflichtige hieraus angemessen unterhalten werde.
Der Bundesgerichtshof hatte gegen diese Beurteilung des OLGs keine Bedenken.
Er führte jedoch wichtige Grundsätze weiter erläuternd in seiner Entscheidung aus, Zitat:

„Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern besteht, wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen verfügt, das unter seinem Selbstbehalt liegt, sein Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
Teilweise wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehegatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der andere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen brauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit Anm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff. und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.).
Nach anderer Meinung begegnet diese Auffassung Bedenken, weil sie letztlich dazu führe, daß der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts zu finanzieren habe.
Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten entspreche es nämlich in der Regel der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte, mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den Familienunterhalt zur Verfügung stellten und die Familie einen entsprechend hohen Lebensstandard genieße.
Dieser Lebensstandard werde jedoch beeinträchtigt, wenn der Unterhaltspflichtige einen Teil seiner Einkünfte abzweigen solle und jener daher für den Familienbedarf nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies habe zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Partners, der die Lücke nicht schließen könne, beschnitten werde (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1391, 1392; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1663, 1664; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther und Menter, jeweils aaO).“

BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. XII ZR 122/00


Selbstbehalt bei Einsatzpflicht des ehelichen Taschengeldes

Der einkommenslose Unterhaltsverpflichte, der einen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten hat, hat einen angemessenen Teil davon zum Elternunterhalt einzusetzen, sofern sein eigener Unterhalt nicht gefährdet ist.

Zitat BGH, Urteil vom 15.10.2003: „Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist.
Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden.
Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d. h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 140/ 96 – FamRZ 1998, 608, 609 m. w. N.; kritisch Braun NJW 2000, 97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.).
Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch – ebenso wie ersterer – hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien. In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür sprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behandeln, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Taschengeld ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt (Kalthoener/ Büttner/ Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/ Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/ Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/ Stein/ Erdrich aaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/ Kappe/ Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603 Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort: Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811). Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Senats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschengeldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).
c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen selbst benötigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen.“BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. XII ZR 122/00


Schonvermögen bleibt – Unterhaltsschuldner muss aber Vermögensstamm einsetzen


Für den Unterhalt der eigenen Eltern muss das Kind grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen.
Aber nach § § 1603 Abs. 1 BGB braucht er seinen persönlichen Unterhaltsbedarf, vorrangige Unterhaltsverpflichtungen sowie eine angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden.

Dem Unterhaltsschuldner steht es auch frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft.
Auch bei der Ansparung einer Altersvorsorge, z.B. mittels Kapitalanlagen, darf der Unterhaltspflichtige 5% seines jährlichen Bruttoeinkommens für diese zusätzliche eigene Altersvorsorge aufwenden.

BGH, Urteil vom 30.08.2006, Az.XII ZR 98/04.

Hinweis: Die vorangehende Entscheidung steht in offenbarem Zusammenhang mit dem früheren Senatsurteil vom 21. April 2004, FamRZ 2004, 1184.


Abzug für primäre Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen bei 20%

Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.
Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt.

Zitat aus dem Urteil des BGH vom 19.02.2003: „aa) Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen nach § 1603 Abs. 1 BGB.
Im Gegensatz zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen Unwägbarkeiten abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen.
Mit Rücksicht darauf muß dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen.
Bei Nichtselbständigen erfolgt die (primäre) Altersversorgung im Regelfall durch die gesetzliche Rentenversicherung, bei Beamten wird sie durch die Beamtenversorgung gewährleistet.
Wenn für den Unterhaltspflichtigen indessen keine Sozialversicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mehr besteht, ist ihm eine seinen Einkommensverhältnissen entsprechende Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist ihm wie einem Selbständigen zuzubilligen, anderweit für sein Alter in angemessener Weise Vorsorge zu treffen. Dabei kann die Angemessenheit von Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bejaht werden, soweit sie sich im Verhältnis zu den erzielten Einkünften nach Beitragshöhe oder Anspruchshöhe orientiert. Als Richtmaß kann deshalb in Anlehnung an die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (bis März 1999: 20, 3 %, von April bis Dezember 1999: 19, 5 %, von Januar bis Dezember 2000: 19, 3 % und ab Januar 2001: 19, 1 %) ein Anteil von etwa 20 % des Bruttoeinkommens als für die primäre Altersversorgung angemessen angesehen werden (Wendl/ Gerhardt aaO § 1 Rdn. 497 a, 498; Weinreich/ Klein Kompaktkommentar Familienrecht § 1578 Rdn. 236; Büttner Festschrift für Dieter Henrich zum 70. Geburtstag S. 54; vgl. auch Göppinger/ Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 664).“

BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az. XII ZR 67/ 00


Kinder sind nicht unterhaltspflichtig, solange der Elternteil noch einsetzbares Vermögen hat

Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kreditunterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen.

BGH, Urteil vom 23.11.2005, Az. XII ZR 155/03


Elternunterhalt kann unzumutbar sein, wenn umgekehrt eine Kindessorge nicht möglich war

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 – XII ZR 339/ 00 – FamRZ 2003, 1468).

BGH, Urteil vom 21.04.2004, Az. XII ZR 251/01


Auch eine Tochter mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung kann verpflichtet sein ihr Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen

Eine haushaltsführende Ehefrau, die ihr Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt einsetzt, kann diesen Einsatz ihren unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als sie hierzu rechtlich verpflichtet ist.
Letzteres ist dann jedenfalls nicht der Fall, wenn die Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Mißverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt.

BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. XII ZR 218/01
(Hinweis: Im Anschluß an die Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/ 00 – FamRZ 2004, 366 ff., vom 17. Dezember 2003 – XII ZR 224/ 00 – FamRZ 2004, 370 ff. und vom 14. Januar 2004 – XII ZR 69/ 01).

Familienunterhaltsanspruch gegen Ehegatten kann Leistungsfähigkeit des Kindes gegenüber den Eltern bewirken

Wird ein mitverdienender Ehegatte (hier eine Tochter) von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.
Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.

BGH, Urteil vom 17.12.2003, Az. XII ZR 224/ 00


Wohnwert des Eigenheims wird bei Bestimmung der Leistungsfähigkeit abgezogen – jedoch nicht mit dem Fremdvermietungswert

Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.

BGH, 19.03.2003 – XII ZR 123/00


Steuerklassentricksereien bei Elternunterhalt wirkungslos – verschleierte Schwiegersohnhaftung?

Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger (hier eine vollzeiterwerbstätige Ehefrau) im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Juni 1980 – IVb ZR 530/ 80 – FamRZ 1980, 984, 985).

BGH, 14.01.2004 – XII ZR 69/01


Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG abziehbar

Der Steuerpflichtige kann gesetzliche Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen. Es kommt dabei nicht auf die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs an.

BFH, Urteil vom 18.05.2006, Az. III R 26/05 BGH, 19.03.2003 – XII ZR 123/00
Pflegerecht
Pflegeversicherung leistet auch im Ausland

Der EuGH (Europ. Gerichtshof) hat entschieden, daß Personen, die in Deutschland pflegeversichert sind, einen Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung auch dann noch haben, wenn sie in einem anderen Staat im vereinten Europa wohnen. Ein Grundziel Europas ist, die Freizügigkeit, insbesondere die „Niederlassungsfreiheit“, (auch indirekt) nicht zu beschränken.
(EuGH, Rs. C – 160/97; FAZ vom 06.03.1998; NJW 1998, Heft 13/S. XLII)

Neuwertversicherung auch bei Vertrag über „schrottreifes“ Objekt möglich

Versicherungsvertreter schwatzten einer kleinen Gemeinde in Brandenburg eine Feuer-Sturm-Hagel-usw. für ein einsturzgefährdetes, nahezu abrißreifes, denkmalgeschütztes Fachwerkhaus auf (vereinbarte Versicherungssumme: etwa 2 Mio. DM). Plötzlich brannte das Haus ab. Die Versicherung berief sich darauf, das Haus sei wertlos gewesen und für wertlose Sachen zahle man (fast) nichts. Anders der BGH, der grundsätzlich eine Neuwertversicherung als Versicherungsart versteht, bei der der Schadensausgleich den Zeitwert übersteigt. Der Senat führte aus, die Neuwertversicherung sei eine Form der Schadensversicherung, deren Besonderheit gegenüber der Zeitwertversicherung darin besteht, daß der Schaden ausgeglichen werden soll, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, um die versicherte Sache wiederherzustellen.
(BGH, Urteil vom 17.12.1997, Az.: IV ZR 136/96 = NJW 1998, S. 1074)