Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsverhältnis


Dass jede Mark nur einmal ausgegeben werden kann reicht nicht für ein konkretes Wettbewerbsrechtsverhältnis

Allein aus der Tatsache, dass der Kauf des Geschenks X, den Kauf des Geschenk Y erübrigt oder der Kunde jede Mark nur einmal ausgeben kann, folgt nicht, dass letztlich sämtliche Gewerbetreibende in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.

(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 2 Rdn. 29).

Anm.: Sonst stünde natürlich jeder Konditor im konkreten Wettbewersbverhältnis zu einem Möbelhersteller.


Kunden und Lieferantenkreis als Voraussetzung für eine Wettbewerbsrechtsverletzung

Die Kunden- und Lieferantenkreise des Verletzers und Anspruchstellers müssen sich gleichen. (Baumbach/Hefermehl, Einleitung 316 Rdn. 216). Ob das der Fall ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie der Vergleichbarkeit der angebotenen Waren im Hinblick auf Güte und Preis und dem Aktionsradius der Parteien in räumlicher Sicht, entscheidend ist dabei immer der Kundenkreis, der durch die Verletzungshandlungen angesprochen wird (Ekey-Meckel, Wettbwerbsrecht, § 2 Rdn. 24 m.w.N).


Absatzbehinderung als Voraussetzung für eine Wettbewerbsrechtsverletzung
Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses muss der Mitbewerber durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten überhaupt beeinträchtigt sein, also im Absatz behindert oder gestört werden können.

(BGH, Urt. v. 20.2.1986 – I ZR 202/83, GRUR 19S6, 618, 620 = WRP 1986, 465)


Unlauterkeit als Voraussetzung für eine Wettbewerbsrechtsverletzung

Der wettbewerbsrechtliche Schutz muß an das ganz konkrete wettbewerbliche Verhalten des Mitbewerbers anknüpfen und ein Geschäftsgebaren ist nur dann unlauter, wenn besondere, über die bloße Nachahmung hinausgehende Umstände hinzutreten, die dem wettbewerblichen Verhalten das Gepräge der Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG verleihen.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Umstände gegeben sind, die den Rückschluss zulassen, dass es dem Mitbewerber um eine unlautere Beeinträchtigung des in Frage stehenden Rufs oder um dessen anstößige missbräuchliche Ausnutzung für den eigenen Warenabsatz geht.

(BGH, NVwZ 1994, 1323 = LM § 1 UWG Nr. 660 = GRUR 1994, 734 – McLaren).


Wettbewerbliche Unterlassungs Ansprüche in der Glücksspielbranche können wegen Europarechtswidrigkeit (zunächst) nicht durchgesetzt werden.

Die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland an ausländische Unternehmen ohne deutsche Lizenz ist wettbewerbswidrig und begründet zwar zunächst einen Unterlassungsanspruch.
Da die derzeitige Rechtslage im deutschen Sportwetten-Recht jedoch europarechtswidrig ist, entfaltet das Europarecht jedoch eine Sperrwirkung für die Durchsetzung des deutsches Wettbewerbsrechts.
Zitat des LG Berlin „In der Untersagung des Handelns der Beklagten liegt aber eine Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG als auch der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 49 EG der in Gibraltar ansässigen Digibet Ltd., mit der der Spielvertrag bzgl. der von den Beklagten gesammelten und vermittelten Wetten zustande kommt (EuGH, NJW 2004, 139, Rn. 49 Gambelli).“

LG Berlin, Urteil vom 14.08.2007, Az.: 16 O 1002/05


Die wettbewerbliche Eigenart bei Nachahmungen/Plagiaten

Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist gegeben, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen

BGH GRUR 1998, 830 ff. – Les-Paul-Gitarren


Auch Werbeslogans können wettbewerbliche Eigenart besitzen, der Schutz gegen Nachahmung bietet

Um ein Gefühl für die weitreichenden Folgen des Nachahmungsschutzes/der Herkunftsäuschung zu bekommen: Sogar dem Werbeslogan „Wärme fürs Leben“ wurde wettbewerbliche Eigenart zuerkannt.

BGH WRP 1997, 308 ff.

Vortäuschung von gesellschaftsvertraglichen oder lizenzvertraglichen Beziehungen kann für Herkunftstäuschung genügen

Für die Gefahr einer Herkunftstäuschung genügt es, wenn die beteiligten Verkehrskreise bei dem nachgeahmten Produkt annehmen, es handle sich um ein Zweitprodukt des Originalherstellers oder dass lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen bestehen.

BGH GRUR 1998, 477 ff; BGH GRUR 2001, 251 ff.


Rufausbeutung der zum Imagetransfer für als wettbewerbswidrige Handlung

Die Rufausbeutung kann, muss aber nicht zu einer Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft oder zu einer Warenverwechslung führen. Es reicht aus, wenn es aufgrund sonstiger Umstände zu einem Imagetransfer kommt. Dies ist zum Beispiel âuch schon der Fall, wenn eine offene oder verdeckte Anlehnung an die fremde Leistung erfolgt

BGH GRUR 1997, 754 ff.


Anbieterkennzeichnung über mehrere Links ist zulässig

EIne Unternehmung hatte einen Internetauftritt, auf welcher die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben waren.
Diese Informationen erhielt der Kunde erst durch einen Klick auf einen in der linken Navigationsspalte befindlichen Link „Kontakt“ und durch Anklicken des weiteren Links „Impressum“, nämlich auf der sich anschließend öffnenden Internetseite.
Diese Seite weist dann weitere Links auf, nämlich u.a.: „Ä.-Redaktion“, „Vertrieb/Abos“, „Anzeigenverkauf“, „Pharmakommunikation“, „Der Verlag R. “ und „Ihr Weg zu uns“.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Beklagten genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Denn die Angaben, zu denen der Nutzer über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ gelange, seien nicht leicht erkennbar und wegen der fielen links auch nicht unmittelbar erreichbar.
Der Bundesgerichtshof erteilte einer solchen linkfeindlichen Einstellung eine Absage.
Zitat aus dem Urteil des BGH: „Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifika-tion des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend aus-zugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Anga-be von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links „Kontakt“ und „Impressum“ durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist. fe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es – wie im Streitfall – ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.“

BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03

Auch durch die Angabe von Kontaktdaten auf einer Internetseite eines Gewerbetreibenden liegt kein Einverständnis des Gewerbetreibenden in Werbemaßnahmen.

Zitat: Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr
etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, habe erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betroffen und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung gewertet werden können. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Revision bestanden im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 eine unzumutbare Belästigung aufgrund einer Interessenabwägung zu verneinen sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 –
I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 23 = WRP 2007, 795 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; OLG Naumburg K&R 2007, 274, 275 und 277 f. = DB 2007, 911 = OLG-Rep 2007, 753; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 7 Rdn. 2; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 32; Ohly
in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 4; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 1. Aufl., § 7 Rdn. 286).

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass nachder Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG 2004 die Frage eines Bagatellverstoßes nicht mehr zu
prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 607 Tz. 23 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; BGH, Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 88/05, GRUR 2008, 189 Tz. 23 = WRP 2008, 44 – Suchmaschineneintrag).

BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. I ZR 201/07
E-mail Werbung
Unverlangte E-Mail-Werbung unzulässig

Verschickt jemand gewerblich unverlangte E-mail-Werbung an private E-mail-Adressen, so ist das unlauterer Wettbewerb.
(LG Traunstein, Urteil vom 18.12.1997, Az.: 2 HK O 3755/97, NJW 1998, S.1648 = NJW-CoR 1998, S. 109)

Unverlangte E-mail-Werbung auch wegen Telefongebühren unzulässig

Ebenfalls unzulässig ist die unaufgeforderte Zusendung von E-mail-Werbung. Begründet wurde das vor allem mit den durch den „überflüssigen“ E-mail Abruf beim Empfänger entstehenden Telefongebühren (wesentlicher Unterschied zur Telefaxzusendung!). Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist.
(LG Berlin, Urteil v. 14.05.1998, Az.: 16 O 301/98, NJW 1998, S. 3208)
Im Ergebnis auch so, jedoch unter Begründung mit dem Persönlichkeitsrecht des Empfängers, das AG Brakel, Urteil v. 11.02.1998, Az.: 7 C 748/97; NJW 1998, S. 3209.


Ein Einverständnis des Empfängers von Werbe-e-mails ist vom Versender zu beweisen

Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Der Werbende hat zudem durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

BGH Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01
Telefaxwerbung
Unverlangte Telefaxwerbung immer noch unzulässig

Telefaxwerbung ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn noch kein Geschäftskontakt zwischen Absender und Empfänger besteht.
Das gilt auch, wenn moderne Telefaxgeräte die unaufgeforderte Empfangnahme von Telefaxen, in gewissen Grenzen, vermeiden können.
Allein durch die Bemerkung auf dem Telefax: „bezugnehmend auf Ihre Anfrage übersenden wir Ihnen folgendes Angebot“ ist noch nicht glaubhaft gemacht, daß eine entsprechende Aufforderung durch den Empfänger tatsächlich erfolgt ist – denn das muß der Werbungsversender grundsätzlich darlegen und beweisen.
(OLG Oldenburg, Urteil v. 27.11.1997, Az.: 1 U 101/97; NJW 1998, S. 3208)


Überwachungspflichten bei der Vermietung von Mehrwertdiensterufnummern

Vermietet ein Unternehmer (Reseller) Mehrwertdiensterufnummern und hat er von einem seiner Mieter von Mehrwertdiensteanbieter eine Unterlassungserklärung gegen unlautere Handlungen (Telefaxabrufwerbung) erhalten, so muss er seinen Vertragspartner ernsthaft kontrollieren, dass diese Unterlassungserklärung auch eingehalten wird; andernfalls kann der Vermieter sogar als Mitstörer bei Zuwiderhandlungen haften.

LG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2003, Az.: 315 O 324/02


Werbung für ausländisches Internet-Glücksspiel ohne inländische Glücksspielerlaubnis auf deutschen Internetseiten verboten

Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf seiner Internet-Homepage für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet-Glücksspiels durch ein englisches Unternehmen verstößt gegen die §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB und ist auch wettbewerbswidrig.
Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen ist kein Diensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 1 TDG. Die Störerhaftung des Werbetreibenden richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 TDG.

OLG Hamburg, Urteil vom 5.Juni 2002, Az. 5 U 74/01

Telefonwerbung

Eintrag in Internetverzeichnis rechtfertigt keine Werbeanrufe (Kaltakquise)

Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf einverstanden sein.
Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Angerufene werde auch mit Anrufen und sei es auch nur zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein.(Der Anruf erfolgte hier übrigens mit dem Ziel den kostenlosen Eintrag in einen schöneren, ksotenpflichtigen Eintrag zu verwandeln).

BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 88/05.

Ein Disclaimer muß ernst gemeint sein, um überhaupt etwas bewirken zu können – z.B ein Indiz für die Beschränkung eines Vertriebsgebietes darzustellen

Eine niederländische Versandapotheke hatte mit einem „Disclaimer“ unter ihrer Internetseite Medikamente auf Bestellung nach Deutschland geliefert und dabei gegen das Arnzeimittelrecht (§ 21 AMG) verstoßen.
Das Angebot war u.a. in deutscher Sprache gehalten, enthielt jedoch einen sogenannten Disclaimer, dass nicht an Deutsche Besteller geliefert werde.
Zitat aus der Entscheidung des BGH: „Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Der Internet-Auftritt der in den Niederlanden ansässigen Beklagten war international ausgerichtet und auch in deutscher Sprache gehalten und an deutschsprachige Europäer gerichtet. Die Verkaufspreise waren zudem in DM angegeben. Soweit die Beklagte in ihrem Internet-Auftritt den Hinweis auf „deutschsprachige Europäer“ mit dem Zusatz „aber nicht an deutsche Adressen“ und der österreichischen Nationalflagge versehen hat, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dadurch Deutschland von dem Internet-Auftritt nicht ausgeschlossen worden ist. Allerdings kann ein sogenannter Disclaimer, mit dem der Werbende ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern, ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein (vgl. OLG Frankfurt CR 1999, 450, 451; KG GRUR Int. 2002, 448, 449 f.; Fezer/Hausmann/Obergfell, UWG, Einl. I Rdn. 369; Hoeren, WRP 1997, 993, 998; Mankowski, GRUR Int. 1999, 909, 919; Ubber, Markenrecht im Internet, S. 214; enger: Harte/Henning/Retzer aaO § 14 Rdn. 64). Ein wirksamer Disclaimer setzt aber voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefert. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Disclaimer ist ersichtlich nicht ernst gemeint, weil die Beklagte beim Vertrieb ihrer Produkte neben Preisen in Euro auch DM-Preise bei der Produktwerbung angegeben hat. Hätte die Beklagte von ihrem an deutschsprachige Europäer gerichteten Angebot tatsächlich inländische Abnehmer ausnehmen wollen, hätte es wesentlich näher gelegen, statt der deutschen Währung die österreichische oder die schweizerische Währung anzugeben. Den Disclaimer hat die Beklagte auch selbst nicht beachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie den Lieferersuchen nach Deutschland jedenfalls in zwei Fällen nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Revision stellt es auch keine unzulässige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG dar, dass ein Disclaimer bei der Frage, an wen sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß richtet, nur Beachtung finden kann, wenn er widerspruchsfrei und ernst gemeint aufgemacht ist und wenn sich der Werbende zu dem Disclaimer nicht in Widerspruch setzt.“

BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 24/03

„link“ zur Leistungsübernahme (Plagiat) – oder der „schöne Schein“

OLG Celle, Urteil vom 12.05.1999, Az.: 13 U 38/99, veröffentlicht unter anderem in CR 1999, 523

I. Das Einfügen einer fremden homepage in das „eigene homepageverzeichnes“ kann unlauterer Wettbewerb in Form der „unzulässigen Leistungsübernahme“ sein.
II. Das Setzen eines links ist in diesem Zusammenhang vor allem dann wettbewerbsrelevant, wenn der homepagebereitber mit dem link dem Benutzer suggeriert, er (der homepagebetreiber) sei aufgrund eigener Leistungen in der Lage, das dargestellte umfassende Angebot selber zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen Kontakte zu allen von ihm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen.

Urteilszitat…..

… I. Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) kann gemäß § 1 UWG verlangen, daß der Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagter) es unterläßt, unter seiner Internet-Domain gewerbliche Inserenten der Klägerin aufzuführen, ohne daß deutlich wird, daß diese Homepages der Inserenten von einem anderen Anbieter, nämlich der Klägerin, stammen.

(…)

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Aufnahme nicht selbst akquirierter Homepages in ein eigenes Verzeichnes und das Herstellen von Verknüpfungen zu diesen Homepages ohne Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin geschieht zum Zwecke des Wettbewerbs. Das Verhalten des Beklagten bei der Gestaltung seines Homepage-Informationsdienstes ist objektiv geeignet, den Absatz seiner Produkte zum Nachteil der Klägerin zu begünstigen. Der Beklagte wird dabei tätig, um seinen eigenen Wettbewerb gegenüber der Klägerin zu fördern. Beide Parteien konkurrieren auf dem Markt der Präsentation von Homepages, die unter ihrer Domain zu finden sind. Von der Reichhaltigkeit des Umfangs ihres Angebots ist abhängig, in welchem Umfang Homepage-Werbende über die Klägerin oder über den Beklagte ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Beklagten oder der Klägerin werben wollen.

(…)

Die Aufnahme von Homepages, die von der Klägerin akquiriert wurden und unter deren Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter. Der Beklagte macht sich das Arbeitsergebnis der Klägerin zu Nutze, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leitungen der Klägerin auf den Markt zu bringen (vgl. zur Leistungsübernahme Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20 Aufl., § 1 Rdnr. 498 m.w.Nw.).

Die Klägerin hat glaubhaft dargestellt, daß sie unter ihre Domain ein schutzwürdiges Ergebnis eigener Leistungen präsentiert. Sie wendet erhebliche Kosten auf, um Homepage-Anbieter zu akquirieren und um ein möglichst umfassendes Angebot in dem jeweiligen gewerblichen Bereichen der Homepage-Anbieter gewährleisten zu können. Dieses Arbeitsergebnis übernimmt der Beklagte, wenn er unter seiner Domain dem Internet-Benutzer unterschiedslos eigene und fremde Homepages präsentiert. Er suggeriert dem Benutzer, er, der Beklagte, sei aufgrund eigener Leistungen in der Lage, dieses umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen Kontakte zu allen von ihm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen. Er will und kann auf diese Weise erreichen, daß mehr Benutzer auf seine Internet-Adresse aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung wahrnehmen. Damit erhöht er das eigene Prestige.

Dieses Verhalten birgt für die Klägerin die Gefahr in sich, daß Internet-Benutzer auf die Nutzung ihrer Internet-Adresse verzichten, weil sie unmittelbar beim Beklagten die selben und noch darüber hinausgehende gewerbliche Informationen erhalten. So steigert der Beklagte die Attraktivität seines Informationsdienstes und wird das Internet-Angebot der Klägerin wesentlich entwertet, weil die Internet-Adresse der Klägerin nicht mehr so häufig frequentiert wird. Da die Abfragehäufigkeit für die werbenden Unternehmen ein entscheidendes Kriterium für das Plazieren von Werbung ist, ist der Beklagte gegenüber der werbenden Wirtschaft im Raum … in der Lage, werbewirksame Eigenschaften seines Unternehmens zu eröffnen, die er nicht selbst, sondern nur mittels des Leistungsergebnisses der Klägerin erschaffen hat.

Dadurch wird die Klägerin letztendlich systematisch um die zustehenden Früchte ihrer Arbeit, das Akquirieren und Zusammenstellen von Homepages für werbende Unternehmen gleichsam auf einem Marktplatz, gebracht. Dementsprechend ist die von dem Beklagte vorgenommene Gestaltung seines Informationsdienstes, die dem Benutzer keinerlei Hinweis auf die Internet-Adresse der Klägerin gibt, ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit von sogenannten Links (Verknüpfungen) im Internet mit anderen Homepages zu verbieten.